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Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation
Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation
vom 13. November 2013 vom Bundesrat genehmigt am 29. November 2013
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
20121 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG),
erlässt folgendes Reglement:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 Dieses Reglement legt im Rahmen des FIFG und der Forschungs- und Innovations- förderungsverordnung vom 29. November 20132 (V-FIFG) Einzelheiten der Innova- tionsförderung fest, namentlich: a. die einzelnen Förderinstrumente der KTI; b. die Voraussetzungen für Leistungen der KTI; c. die Rechte und die Pflichten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger; d. die Berechnung und die Modalitäten der Auszahlung der Leistungen; e. die Informationspflichten und -rechte zur Gewährleistung der wissenschaft- lichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis sowie die Sanktio- nen bei Verstössen gegen diese Grundsätze.
2. Kapitel: Förderung von Innovationsprojekten
(Art. 19 und 24 Abs. 2 Bst. a FIFG; Art. 29 V-FIFG)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Instrumente der Projektförderung Die KTI fördert Innovationsprojekte mit folgenden Instrumenten: a. Beiträge an Projekte mit Umsetzungspartnern; b. Beiträge an Projekte ohne Umsetzungspartner;
SR 420.124.2
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c. Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks); d. Kostengutsprachen.
Art. 3 Beitragsdauer Die KTI unterstützt ein Projekt höchstens bis zum Nachweis der Marktfähigkeit der geförderten Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren.
2. Abschnitt: Beiträge an Projekte mit Umsetzungspartnern
(Art. 19 Abs. 2 FIFG; Art. 29 und 30 V-FIFG)
Art. 4 Beitragsgesuche
1 Die Forschungsstätten und die beteiligten Umsetzungspartner reichen das Gesuch
für die Förderung eines Innovationsprojekts gemeinsam bei der Geschäftsstelle der KTI ein.
2 Das Gesuch muss umfassen:
a. einen Projektbeschrieb; b. die voraussichtlichen Gesamtprojektkosten, aufgeschlüsselt pro Jahr nach den Aufwandkategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2; c. den beantragten KTI-Beitrag; d. eine Darlegung der Eigenleistungen der Umsetzungspartner.
3 Der Projektbeschrieb muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissen-
schaftliche und die wirtschaftliche Beurteilung der geplanten Arbeiten darstellen sowie Angaben zu den Fördervoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 FIFG beinhalten. Er muss namentlich Auskunft geben über: a. den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt; b. die Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungspla- nung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaft- lichen Nutzens; c. die zur Bearbeitung des Projekts nötigen personellen und materiellen Res- sourcen; d. die Kompetenzen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die zur erfolg- reichen Durchführung des Projekts erforderlich sind; e. den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
4 Das Gesuch muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen.
Es ist mit dem entsprechenden Gesuchformular einzureichen.3
3 Zu finden unter www.kti.admin.ch > F&E-Projektförderung > Projekt beantragen
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5 Das Gesuch kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden.
Art. 5 Barleistungen der Umsetzungspartner (Art. 19 Abs. 2 Bst. d FIFG; Art. 30 V-FIFG)
1 Die Umsetzungspartner müssen ihre Beteiligung an den Projektkosten gesamthaft
im Umfang von mindestens 10 Prozent des Bundesbeitrags in Form einer Barzah- lung an die beitragsberechtigten Forschungsstätten erbringen. 2 Die KTI kann im Einzelfall einen Satz unter 10 Prozent festlegen oder gänzlich auf die Barzahlung verzichten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Umset- zungspartner nicht ausreicht. Dabei berücksichtigt sie das Innovationspotenzial des Projekts, die mit dem Projekt verbundenen Risiken und die Tragbarkeit der mit der Projektdurchführung verbundenen finanziellen Belastung.
3 Sie kann einen Satz von mehr als 10 Prozent festlegen, wenn die durch die bei-
tragsberechtigten Forschungsstätten zu leistende Forschung einen ausgeprägten Dienstleistungscharakter aufweist. Der Dienstleistungscharakter ist ausgeprägt, wenn die Forschungsstätten das unterstützte Projekt zum alleinigen Anlass für ihren Forschungsbeitrag nehmen und dieser nicht Teil eines existierenden Forschungspro- gramms ist.
Art. 6 Entscheid der KTI
1 Die KTI eröffnet den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ihren Entscheid in
Form einer Verfügung. 2 Heisst die KTI ein Gesuch um Beiträge ganz oder teilweise gut, so schliesst sie mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Vertrag ab.
Art. 7 Vertrag (Art. 27 Abs. 2 FIFG; Art. 41 V-FIFG)
1 Der Vertrag muss mindestens regeln:
a. den Gegenstand und den Umfang der Projektförderung; b. die Rechte und die Pflichten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller; c. die Projektplanung und die Projektausführung; d. die Voraussetzungen, den Betrag und die Fristen für Teilzahlungen; e. die Vorgaben und die Termine für die Berichterstattungen zuhanden der KTI.
2 Verlangt die KTI von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine Vereinba-
rung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte, so muss diese den Anfor- derungen von Artikel 41 V-FIFG4 entsprechen und beim Abschluss des Vertrags vorliegen.
4 SR 420.11
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3 Die KTI erbringt ihre Leistungen erst dann, wenn der Vertrag von allen am Projekt beteiligten Parteien unterzeichnet ist.
Art. 8 Bemessung der Beiträge (Art. 19 Abs. 2 Bst. d und 24 Abs. 3 FIFG; Art. 37 und 38 V-FIFG) 1 Die Beiträge der KTI sowie die Beteiligung der Umsetzungspartner werden auf der Grundlage der anrechenbaren Gesamtprojektkosten bemessen.
2 Zu den anrechenbaren Gesamtprojektkosten gehören:
a. die Personalkosten für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie das Entgelt für projektbezogene Leistungen Dritter im Bereich der Forschung; b. die projektbezogenen Kosten für Apparate sowie Materialkosten; c. die Kosten für die Nutzung von Apparaten, Versuchs- und Produktionsanla- gen sowie weitere projektbezogene Kosten namentlich für Infrastruktur und Reisespesen.
3 Nicht zu den anrechenbaren Gesamtprojektkosten zählen namentlich die Kosten
für: a. die Optimierung des Produkts; b. die Anpassung der Serienfertigung; c. Zertifizierungen; d. die Markteinführung.
4 Die KTI-Beiträge werden in der Regel so bemessen, dass sie die den beitragsbe-
rechtigten Forschungsstätten entstandenen Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a, in begründeten Fällen zudem die Kosten nach Absatz 2 Buchstabe b decken.
5 In jedem Fall übernimmt die KTI jedoch höchstens die Hälfte der anrechenbaren
Gesamtprojektkosten. Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach Artikel 19 Absatz 3 FIFG und Artikel 30 V-FIFG5. 6 Die Kategorien von Personen, deren Kosten anrechenbar sind, die für die jeweilige Personenkategorie geltenden Maximalbeträge sowie die Overheadbeiträge sind im Anhang geregelt.
Art. 9 Ausschluss direkter Beiträge an die Umsetzungspartner Direkte Beiträge an die Umsetzungspartner beitragsberechtigter Forschungsstätten sind ausgeschlossen.
5 SR 420.11
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3. Abschnitt: Beiträge an Projekte ohne Umsetzungspartner
(Art. 19 Abs. 3 FIFG)
Art. 10 Art der Projekte und Voraussetzungen
1 Die KTI kann Projekte ohne Umsetzungspartner unterstützen, wenn:
a. es sich um Vorhaben mit überdurchschnittlich hohem Innovationspotenzial handelt; b. beim aktuellen Stand der Forschung die Risiken für eine Umsetzung der In- novation am Markt als hoch beurteilt werden und entsprechend die finanziel- le Beteiligung von Umsetzungspartnern nicht realisierbar ist; und c. mit dem Vorhaben das Ziel, potenzielle Umsetzungspartner von der Attrak- tivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeu- gen, erreichbar erscheint.
2 Sie kann Projekte ohne Umsetzungspartner:
a. höchstens 18 Monate lang unterstützen; b. höchstens 36 Monate lang unterstützen, wenn es sich um Projekte im Rah- men der vom Bundesrat erteilten Aufträge zur Durchführung von Förderpro- grammen im Energiebereich handelt.
Art. 11 Bemessung der Beiträge, Entscheid der KTI und Vertrag
1 Für die Bemessung der Beiträge gilt Artikel 8.
2 Für den Entscheid der KTI und den Vertrag gelten sinngemäss die Artikel 6 und 7.
4. Abschnitt: Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen
(Art. 24 Abs. 5 FIFG; Art. 32 V-FIFG)
Art. 12 1 Die KTI schliesst mit der ausländischen Förderorganisation eine Vereinbarung ab. Die Vereinbarung legt die Einzelheiten der Programmausschreibung und der Pro- jektbeurteilung fest.
2 Gewährt sie einen Teil ihres Beitrags für Projektarbeiten eines ausländischen
Forschungspartners (Art. 32 Abs. 2 V-FIFG6), so schliesst der schweizerische For- schungspartner mit dem ausländischen Forschungspartner eine Vereinbarung ab. Die Vereinbarung legt den Leistungsanteil des ausländischen Forschungspartners fest. Sie muss beim Abschluss des Vertrags nach Artikel 7 vorliegen.
3 Das Verfahren zur Gewährung der Beiträge sowie deren Bemessung richten sich
nach diesem Reglement.
6 SR 420.11
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5. Abschnitt: Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks)
(Art. 19 Abs. 4 FIFG)
Art. 13 Begriff und Voraussetzungen
1 Kleine und mittlere Unternehmen können bei der KTI für die Ausarbeitung einer
Vorstudie durch eine beitragsberechtigte Forschungsstätte eine Gutschrift (Innova- tionsscheck) beantragen.
2 Vorstudien dienen zur Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innova-
tionsprojekten der Unternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um: a. Ideenstudien und Konzeptentwicklungen; b. Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.
3 Gutschriften werden nicht gewährt für Vorhaben, die:
a. vor der Antragstellung in Angriff genommen wurden; oder b. bereits durch andere öffentliche Mittel gefördert werden.
4 Ein Unternehmen kann alle zwei Jahre höchstens einen Innovationsscheck erhal-
ten.
Art. 14 Verfahren
1 Das Unternehmen schliesst mit einer beitragsberechtigten Forschungsstätte eine
Zusammenarbeitsvereinbarung ab. 2 Die Forschungsstätte kann die Gutschrift im Rahmen eines Vertrags nach Artikel 7 bei der KTI einlösen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung ist Bestandteil dieses Vertrags.
6. Abschnitt: Kostengutsprachen
(Art. 31 Bst. f V-FIFG)
Art. 15 Gesuch 1 Ist die beteiligte Forschungsstätte noch nicht bekannt, so kann ein Umsetzungs- partner bei der KTI vorerst ein Gesuch um eine Kostengutsprache einreichen.
2 Das Gesuch muss umfassen:
a. einen Projektbeschrieb, der den Innovationsgehalt erkennen lässt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Kon- kurrenzsituation am Markt; b. die voraussichtlichen Projektkosten; c. die beantragte Kostengutsprache; d. die voraussichtlichen Eigenleistungen der Umsetzungspartner.
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Art. 16 Entscheid der KTI
1 Heisst die KTI ein Gesuch um eine Kostengutsprache gut, so legt sie mit Verfü-
gung einen entsprechenden Höchstbetrag fest und bestimmt die Frist, innert der ein Gesuch nach Artikel 4 eingereicht werden muss.
2 Sie kann die Verfügung mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen.
3 Sie bewilligt das Projekt im Rahmen einer ordentlichen Beurteilung aufgrund eines Gesuchs nach Artikel 4. Der bewilligte Beitrag kann vom Betrag der Kostengutspra- che abweichen.
3. Kapitel: Unterstützung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums
(Art. 20 FIFG)
Art. 17 Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen (Art. 20 Abs. 1 FIFG) 1 Die KTI unterstützt mit Beiträgen Programme und Initiativen zur Sensibilisierung potenzieller Unternehmerinnen und Unternehmer und zur Schulung von Jungunter- nehmerinnen und Jungunternehmern vor und nach der Unternehmensgründung.
2 Die Programme und Initiativen müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen
erfüllen: a. Die Trainerinnen und Trainer verfügen über eine erfolgreiche, ausgewiesene und praktische unternehmerische Erfahrung oder über sehr gute Kenntnisse in der Vermittlung eines spezifischen Fachgebiets. b. Die Anbieterin oder der Anbieter des Programms oder der Initiative legt kla- re Kriterien fest, nach denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausge- wählt werden. Teilnahmekriterien sind insbesondere die Motivation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Qualität ihrer Geschäftsidee. 3 Die KTI schliesst mit der Anbieterin oder dem Anbieter einen Vertrag ab. Dieser legt die Teilnahmekriterien, den Inhalt, den Umfang und die Evaluation des Pro- gramms oder der Initiative sowie ein Kostendach fest.
Art. 18 Unterstützung von Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen (Art. 20 Abs. 2 FIFG)
1 Die KTI unterstützt die Gründung und den Aufbau neuer Unternehmen (Start-up-
Unternehmen) durch Evaluation, Coaching, Begleitung, Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, Information sowie Kommunikations- und Vernet- zungsmassnahmen.
2 Die Unterstützungsmassnahmen werden auf ein Gesuch hin gewährt. Die KTI
entscheidet, ob das Gesuch bewilligt wird oder nicht.
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3 Die Vorhaben müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Das Produkt, der Prozess oder das Geschäftsmodell ist innovativ, wissen- schaftsbasiert und hat ein ausreichendes Marktpotenzial. b. Aufgrund des Engagements und der Kompetenzen der Beteiligten kann eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts erwartet werden. c. Der Sitz des Unternehmens ist in der Schweiz oder das Unternehmen soll in der Schweiz gegründet werden. 4 Die Unterstützung dient insbesondere dazu, die Geschäftsstrategie zu optimieren und einen detaillierten Businessplan zu erarbeiten.
5 Die KTI schliesst mit der Jungunternehmerin oder dem Jungunternehmer oder dem
Unternehmen eine Vereinbarung ab. Diese regelt namentlich: a. den Gegenstand und den Umfang der Unterstützung; b. die Rechte und die Pflichten der Jungunternehmerin oder des Jungunterneh- mers oder des Unternehmens.
Art. 19 KTI-Start-up-Label 1 Die KTI verleiht das KTI-Start-up-Label an neue Unternehmen, die eine besonders innovative Geschäftsidee vor einem KTI-Expertengremium erfolgreich vertreten. 2 Sie kann für Unternehmen, die sie mit dem KTI-Start-up-Label ausgezeichnet hat, während höchstens dreier Jahre nach der Erteilung des Labels Unterstützungsleis- tungen nach Artikel 18 erbringen, wenn dies zur erfolgreichen Positionierung des Unternehmens im Markt, zur Sicherung von Immaterialgüterrechten oder zur Be- schaffung von Krediten notwendig ist.
4. Kapitel: Förderung des Wissens- und Technologietransfers
(Art. 20 Abs. 3 FIFG)
Art. 20 Beiträge zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers
1 Die KTI unterstützt mit Beiträgen Organisationen und trifft Massnahmen zur
Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Forschungsstätten und der Wirtschaft, namentlich: a. nationale thematische Netzwerke; b. das Innovationsmentoring; c. thematische Plattformen.
2 Die Unterstützungsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und c werden in
einem Vertrag vereinbart. Darin werden namentlich festgelegt: a. der Gegenstand, die Dauer und der Umfang der Fördermassnahme; b. die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien;
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c. ein jährliches Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel; d. die Vorgaben und die Termine für die Berichterstattungen zuhanden der KTI. 3 Bei der Festlegung des Kostendachs werden andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand und Dritter sowie andere Massnahmen im Bereich des Wissens- und Techno- logietransfers berücksichtigt.
4 Die KTI überprüft jährlich, ob die Leistungen gemäss Vertrag erbracht werden.
Art. 21 Beiträge an nationale thematische Netzwerke
1 Die KTI fördert national ausgerichtete thematische Netzwerke.
2 Die Netzwerke müssen namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Das vom Netzwerk vertretene Innovationsthema hat ein erhebliches Zu- kunftspotenzial für die Schweizer Wirtschaft oder Gesellschaft. b. Die einschlägige anwendungsorientierte Forschung umfasst einen Zeithori- zont von vier bis acht Jahren. c. Das Innovationsthema ist für einen namhaften Teil der Schweizer Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. d. Die Netzwerkpartner können forschungsseitig die notwendige kritische Mas- se einbringen, um ein mittelfristig relevantes Innovationsthema von interna- tionaler Bedeutung in nationaler Abdeckung zu bearbeiten. e. Geeignete Mechanismen des Transfers in die Wirtschaft können sicherge- stellt werden.
3 Die Netzwerke werden mindestens alle vier Jahre ausgeschrieben.
4 Das Gesuch muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche
und die wirtschaftliche Beurteilung darstellen. 5 Es muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Es ist mit dem entsprechenden Gesuchformular einzureichen.7 6 Heisst die KTI ein Gesuch gut, so schliesst sie mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag nach Artikel 20 Absatz 2 ab.
7 Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Sockelbeitrag in der Höhe von maxi-
mal 60 Prozent, einer Leistungskomponente und einer Komponente abhängig davon, wieweit das Netzwerk Drittmittel einbringen kann. Der jährliche Höchstbetrag pro Netzwerk beträgt 500 000 Franken.
8 Beiträge werden für vier Jahre gewährt.
9 Eine Unterstützung kann um höchstens vier Jahre verlängert werden. Vor einer
allfälligen Verlängerung wird die Beitragsberechtigung überprüft.
7 www.kti.admin.ch > WTT-Support
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Art. 22 Innovationsmentoring 1 Die KTI setzt Innovationsmentorinnen und -mentoren ein, die kleine und mittlere Unternehmen: a. über die Unterstützungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand informieren; b. bei der Erarbeitung von Gesuchen um staatliche Förderleistungen assistie- ren; c. bei der Suche und Auswahl geeigneter Forschungsstätten namentlich im Rahmen eines Gesuchs nach Artikel 15 unterstützen.
2 Das Innovationsmentoring kommt Unternehmen zugute, die staatliche Förderleis-
tungen ausserhalb der Unterstützung von Start-up-Unternehmen nach Artikel 18 in Anspruch nehmen wollen.
3 Die KTI rekrutiert Innovationsmentorinnen und -mentoren im Rahmen der verfüg-
baren Mittel.
4 Innovationsmentorinnen und -mentoren müssen die folgenden Voraussetzungen
erfüllen: a. Sie müssen grosse Erfahrung in der Wirtschaft und der anwendungsorien- tierten Forschung haben. b. Sie müssen sehr gute Kontakte zu den Institutionen der öffentlichen For- schung haben. c. Sie müssen sehr gute Kenntnisse des nationalen und des internationalen Wissens- und Technologietransfers haben.
5 Wer als Innovationsmentorin oder -mentor eingesetzt werden will, muss sich bei
der KTI bewerben.
6 Die Bewerbung muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entspre-
chen. Das Bewerbungsdossier ist gemeinsam mit dem entsprechenden Formular einzureichen.8 7 Heisst die KTI eine Bewerbung gut, so schliesst sie mit der Innovationsmentorin oder dem Innovationsmentor einen Vertrag ab. Darin werden namentlich festgelegt: a. die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien; b. ein jährliches Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel; c. die Vorgaben und die Termine für die Berichterstattungen zuhanden der KTI.
Art. 23 Beiträge an thematische Plattformen 1 Die KTI unterstützt thematische Plattformen mit Beiträgen, indem sie Fachveran- staltungen und virtuelle Plattformen fördert, die den Informationsaustausch zwi- schen den Forschungsstätten und der Wirtschaft zu relevanten Innovationsthemen intensivieren.
8 www.kti.admin.ch > WTT-Support > Innovationsmentoren
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2 Die Plattformen müssen namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die thematische Plattform leistet einen erheblichen Mehrwert für die Schweizer Wirtschaft oder Gesellschaft. b. Das von der Plattform vertretene Innovationsthema ist für den Innovations- wettbewerb von Bedeutung. c. Die Plattform kann nachweisen, dass sie Aufgaben nach Absatz 1 nach ei- nem längerfristigen Konzept ausübt.
3 Das Gesuch muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche
und die wirtschaftliche Beurteilung darstellen. 4 Es muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Es ist mit dem entsprechenden Gesuchformular einzureichen.9 5 Heisst die KTI ein Gesuch gut, so schliesst sie mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag nach Artikel 20 Absatz 2 ab.
6 Die Beiträge der KTI betragen höchstens die Hälfte der ausgewiesen Aufwendun-
gen.
5. Kapitel:
Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis; Informationspflichten (Art. 19 Abs. 6 FIFG)
Art. 24 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis Für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis sowie für die Sanktionen im Falle einer Verlet- zung der Regeln gilt Artikel 19 Absatz 6 FIFG.
Art. 25 Informationspflichten Wer mit der KTI eine Unterstützungsvereinbarung abgeschlossen hat, ist verpflich- tet, die KTI unaufgefordert und unverzüglich über alle für das Vertragsverhältnis wesentlichen Aspekte zu informieren, insbesondere über Tatsachen, welche die ordnungsgemässe Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gefährden können.
9 www.kti.admin.ch > WTT-Support > Plattformen
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6. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 26 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Artikel 8 Absatz 6 tritt gleichzeitig mit den Artikeln 37 und 38 V-FIFG10 in Kraft.
13. November 2013 Im Namen der Kommission für Technologie und Innovation Der Präsident: Walter Steinlin
10 SR 420.11
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