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AS 2014 2259

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

vom 8. Juli 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April

20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Schweinepest in die

Schweiz verhindern.

2 Sieregelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung, einschliesslich Wild-

schweine, und von Tierprodukten solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Art. 2 Einfuhr von lebenden Schweinen Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen Die Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen

1 DieEinfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und

Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.

2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Einfuhrverbot nicht für Sendungen von

frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischer-

SR 916.443.108

2014-1758 2259

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest AS 2014 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

zeugnissen aus den im Anhang erwähnten Gebieten, welche die Anforderungen von Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU3 erfüllen.

3 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit einem speziellen Ge-

sundheitskennzeichen versehen sein, das nicht oval ist und nicht mit anderen Ge- sundheitskennzeichen verwechselt werden kann.

4 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit dem für den Austausch

in der Europäischen Union erforderlichen Gesundheitszertifikat mit folgendem «Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommis- sion vom 13. Dezember 2013 betreffend tierseuchenrechtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten der EU.»

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.4

8. Juli 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dez. 2013 betreffend tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102. 4 Diese Verordnung wurde am 8. Juli 2014 vorerst im ausserordentlichem Verfahren (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512) veröffentlicht.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest AS 2014 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und 2)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Bulgarien Die folgenden Gebiete in Bulgarien: – Alle Gebiete Bulgariens.

Kroatien Die folgenden Gebiete in Kroatien: – Die Region der Komitate Karlovac, Sisak-Moslavina, Slavonski Brod- Posavina und Vukovar-Srijem.

Lettland Die folgenden Gebiete in Lettland: – im Bezirk Alūksne die Gemeinden Pededze und Liepna; – im Bezirk Rēzekne die Gemeinden Puša, Mākoņkalns und Kaunata; – im Bezirk Daugavpils die Gemeinden Dubna, Višķi, Ambeļi, Biķernieki, Maļinova, Naujene, Tabore, Vecsaliena, Saliena, Skrudaliena, Demene und Lau- cesa; – im Bezirk Balvi die Gemeinden Vīksna, Kubuli, Balvi, Bērzkalne, Lazduleja, Briežuciems, Vectilža, Tilža, Krišjāņi und Bērzpils; – im Bezirk Rugāji die Gemeinden Rugāji und Lazdukalns. Im Bezirk Viļaka die Gemeinden Žiguri, Vecumi, Kuprava, Susāji, Medņeva und Šķilbēni; – im Bezirk Baltinava die Gemeinde Baltinava; – im Bezirk Kārsava die Gemeinden Salnava, Malnava, Goliševa, Mērdzene und Mežvidi. Im Bezirk Cibla die Gemeinden Pušmucova, Līdumnieki, Cibla, Zvirgzdene und Blonti; – im Bezirk Ludza die Gemeinden Ņukši, Briģi, Isnauda, Nirza, Pilda, Rundēni und Istra; – im Bezirk Zilupe die Gemeinden Zaļesje, Lauderi und Pasiene; – im Bezirk Dagda die Gemeinden Andzeļi, Ezernieki, Šķaune, Svariņi, Bērziņi, Ķepova, Asūne, Dagda, Konstantinova und Andrupene; – im Bezirk Aglona die Gemeinden Kastuļina, Grāveri, Šķeltova und Aglona; – im Bezirk von Krāslava, die Gemeinden Auleja, Kombuļi, Skaista, Robežnieki, Indra, Piedruja, Kalnieši, Krāslava, Kaplava, Ūdrīši und Izvalta.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest AS 2014 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Rumänien Die folgenden Gebiete in Rumänien: – Alle Gebiete Rumäniens.

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