AS 2017 2795
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke MendrisioVarese
Übersetzung1
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Mendrisio–Varese
Abgeschlossen am 14. März 2017 In Kraft getreten am 14. März 2017
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 19612 in Bern unterzeichne- ten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italieni- schen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt (Rahmenabkommen), haben beschlossen, eine Vereinbarung über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Men- drisio–Varese3 abzuschliessen und zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Die schweizerische und die italienische Abfertigung kann in den Zügen während
der Fahrt auf der Strecke Mendrisio–Varese und umgekehrt vorgenommen werden.
2. Die Abfertigung erstreckt sich auf alle grenzüberschreitenden Personen in den
nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Zügen und auf das mitgeführte Reisegepäck.
Art. 2
1. Die auf der nach Artikel 1 Absatz 1 bestimmten Strecke verkehrenden Züge
bilden für die Bediensteten des Nachbarstaates die Zone, ferner die Lokale nach Absatz 5 dieses Artikels, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Der Bereich, in
SR 0.631.252.945.461.9
1 Übersetzung des italienischen Originaltexts (RU 2017 2795).
2 RS 0.631.252.945.460 3 Nach Art. 4 Ziff. 1 des Rahmenabkommens wird die gemäss der vorliegenden Vereinba- rung auf italienischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Stabio zugeordnet.
2017-0141 2795
Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Mendrisio–Varese. AS 2017 Vereinb. mit Italien
dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, gilt jeweils als Zone.
2. In den Bahnhöfen Mendrisio und Varese haben die Bediensteten des Nachbar-
staates das Recht, festgehaltene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweis- mittel auf dem Bahnsteig oder in den ihnen zur Verfügung gestellten Räumen in Gewahrsam zu behalten.
3. Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen
auf dieser Strecke «mit einem der nächsten Züge auf dieser Strecke verkehrenden Zug» in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
4. Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförde-
rung auf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke. 5. Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt den italienischen Bediensteten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 ein Lokal im Bahnhof Mendrisio zur Verfügung. Zum gleichen Zweck stellt die Italienische Republik den schweizeri- schen Bediensteten ein Lokal im Bahnhof Varese zur Verfügung.
Art. 3 Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenabkommens gelten die in den Zügen an Reisenden und ihrem Gepäck vom Ausgangsstaat vorzuneh- menden Abfertigungshandlungen in der Regel als beendet, wenn die Bediensteten dieses Staates die Kontrolle beendet haben.
Art. 4 1. Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano einerseits und die Leitung des Zoll- amtes von Varese andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen und im Ein- verständnis mit den Eisenbahnbehörden die Einzelheiten fest, insbesondere betref- fend die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird, sowie betreffend die Benützung der Zonen. 2. Die am Orte diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegen- seitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeit nötigen Mass- nahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können. Grundsatzentscheide sind dagegen immer im gegenseitigen Einvernehmen von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststel- len zu treffen.
Art. 5
1. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
2. Diese Vereinbarung kann durch jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ab dem Eingangsdatum der Notifikation beim Empfänger ge- kündigt werden. Die Kündigung wird auf den 1. des folgenden Monats wirksam.
Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Mendrisio–Varese. AS 2017 Vereinb. mit Italien
3. Die vorliegende Vereinbarung lässt gegenwärtige oder zukünftige Verpflichtun-
gen aus Zollvorschriften, die die Italienische Republik als Mitgliedstaat der Euro- päischen Union und Vertragspartei von bereits abgeschlossenen oder noch abzu- schliessenden zwischenstaatlicher Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einhalten muss, unberührt.
Geschehen in zweifacher Urschrift in italienischer Sprache.
Rom, 14. März 2017 Rom, 14. März 2017
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Italienischen Republik: Christian Bock Giuseppe Peleggi
Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Mendrisio–Varese. AS 2017 Vereinb. mit Italien