AS 2017 7777
Vertrag vom 2. November 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)
Vertrag vom 2. November 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)
SR 0.923.411; AS 1978 1755
Vereinbarung zur Änderung des Vertrages Abgeschlossen am 13. November 2017 In Kraft getreten am 1. Januar 2018
Originaltext
Herr Andreas Knutti, Sektionschef beim Bundesamt für Umwelt – Bevollmächtigter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Herr Joachim Hauck, Ministerialdirigent im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz – Bevollmächtigter des Landes Baden-Württemberg, sind auf Grund von § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Vertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) vom 2. November 1977, der zuletzt durch Vereinbarung vom 10. Oktober 20031 geändert worden ist, wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Die Unterseefischereiordnung wird wie folgt geändert:
1. § 15a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
«(2) In einem Fischereibetrieb dürfen gleichzeitig verwendet werden:
1. höchstens sechs niedere Netze mit einer Maschenweite von 32 bis 34 mm;
1 AS 2007 5215
2017-2931 7777
Unterseefischereiordnung AS 2017
2. höchstens sechs niedere Netze mit einer Mindestmaschenweite von 50 mm;
und
3. ein niederes Spiegelnetz mit einer Mindestmaschenweite des Innennetzes
von 32 mm.»
2. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz werden die Wörter «in der Zeit vom 1. April bis Ende der Felchenschonzeit» gestrichen und das Wort «fünf» durch das Wort «sechs» ersetzt. b) der dritte Satz wird aufgehoben.
3. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: «(2) Netze dürfen vom 30. April bis 31. Oktober über eine Nacht und vom 31. Oktober bis zum 30. April über zwei Nächte gesetzt bleiben (Überabendsatz). Netze dürfen während der Sommerzeit ab 17.00 Uhr gesetzt werden. Von Beginn der Winterzeit bis 18. Dezember dürfen Netze ab 15.00 Uhr gesetzt werden. Vom 19. Dezember bis zum Beginn der Sommerzeit dürfen Netze den ganzen Tag über gesetzt werden, sofern in Satz 8 nichts abweichendes bestimmt ist. Netze müssen vom Beginn der Sommerzeit bis 18. Dezember bis 10.00 Uhr gehoben sein. Vom 19. Dezember bis zum Beginn der Sommerzeit dürfen Netze den ganzen Tag über gehoben werden, sofern in Satz 8 nichts abweichendes bestimmt ist. Am 18. De- zember müssen die Netze bis 10.00 Uhr gehoben sein und dürfen ab 15.00 Uhr gesetzt werden. Ab 10. Januar bis zum Beginn der Sommerzeit müssen Netze mitt- wochs bis 10.00 Uhr gehoben sein und dürfen ab 15.00 Uhr wieder gesetzt werden.» b) Absatz 3 vierter Satz wird aufgehoben. c) Absatz 5 erster Satz wird wie folgt gefasst: «Zum Treiben auf Fische dürfen hohe Netze mit 60 mm Mindestmaschenweite, niedere Netze und ein niederes Spiegelnetz verwendet werden (Treibsatz).»
4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
«(1) Die Zeitpunkte für Sonnenuntergang und Sonnenaufgang im Sinne dieser Fischereiordnung ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Monat Sonnenuntergang Sonnenaufgang
Januar 17.30 Uhr 07.30 Uhr Februar 18.00 Uhr 07.00 Uhr März ausserhalb der Sommerzeit 19.00 Uhr 05.00 Uhr März während der Sommerzeit 20.00 Uhr 06.00 Uhr April 21.00 Uhr 05.30 Uhr Mai 22.00 Uhr 04.30 Uhr Juni 22.00 Uhr 04.30 Uhr Juli 22.00 Uhr 04.30 Uhr August 21.00 Uhr 05.00 Uhr
Unterseefischereiordnung AS 2017
Monat Sonnenuntergang Sonnenaufgang
1. September bis 15. September 20.00 Uhr 05.30 Uhr 16. September bis 30. September 19.30 Uhr 06.00 Uhr 1. Oktober bis 15. Oktober 19.30 Uhr 06.30 Uhr 16. Oktober bis 31. Oktober 19.00 Uhr 07.00 Uhr November 18.00 Uhr 07.00 Uhr Dezember 17.00 Uhr 07.30 Uhr
Nachtzeit ist die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.»
5. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst.
«(2) An den Seefeiertagen, ausser den Seefeiertagen während der Zeit des Laich- fischfangs auf Felchen, dürfen die Netze mit Ausnahme der Netze zum Köderfisch- fang sowie die Reusen und Reihenangeln weder gesetzt noch gehoben werden, es sei denn, dies wäre zur Abwendung von Schäden an den Fanggeräten notwendig. § 16 Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. An Christi Himmelfahrt und Fronleichnam ist das Setzen des Überabendsatzes zulässig. In der Zeit vom 1. November bis 20. April darf die Sportfischerei nur vom Ufer aus ausgeübt werden.»
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: «(1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebsarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmasse:
Fischart Schonzeit Mindestmass
Aal keine 50 cm Äsche 1. Februar–30. April 30 cm Barsch 25. April–15. Mai – Felchen (einschl. Gangfische) 15. Oktober–18. Dezember 30 cm Forellen 1. Oktober–31. Dezember 35 cm Hecht 1.–30. April 40 cm Zander keine 35 cm Edelkrebs 1. Oktober–31. Juli 12 cm Steinkrebs ganzjährig –»
b) Absatz 5 dritter Satz wird wie folgt gefasst: «Mit der Angel gefangene Barsche sind anzulanden.» c) § 25 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: «(6) Im Bereich Seerhein und Untersee zwischen der Alten Konstanzer Rheinbrü- cke und der Linie Ermatingen-Stad - Bruckgraben (Reichenau) sowie im Rheinsee südwestlich der Linie Landestelle Hemmenhofen und Landestelle Steckborn bis zur
Unterseefischereiordnung AS 2017
Landesgrenze über den Rhein zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein ist die Fischerei auf Äschen verboten. (7) Vom 1. April bis 30. Juni ist der Fang von Felchen mit der Angel innerhalb eines Bezirks verboten, der im Osten durch die Grenze des Gebiets der allgemeinen Fischerei gemäss § 5 Absatz 1 Nummer 1 und im Westen durch die Verbindungsli- nie zwischen dem Pumpenhaus auf der Insel Reichenau westlich des Fehrenhorns (Gebäude mit Ankerverbotstafel) und dem Pumpenhaus Ermatingen in der Ermatin- ger Bucht begrenzt ist.»
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter «oder kommt es abhanden» ge- strichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: «(4) Die Lage der Netze, Reusen und Reihenangeln ist ausreichend zu kennzeich- nen. Netze, die vollständig oder teilweise weniger als 2 m Wassersäule über der Oberleine aufweisen, sind am Anfang und Ende des Netzes mit Bojen und dazwi- schen mit mindestens drei weissen Bauchen so zu kennzeichnen, dass der Netzver- lauf gut erkennbar ist. Die Bojen müssen ein Volumen von mindestens 5 Litern aufweisen. Die Bojenfarbe muss verkehrsorange nach der Farbsammlung des Deut- schen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL 2009) oder eine ähnliche orange Farbe sein. Sofern die Wassersäule über der Oberleine weniger als
2 m beträgt, darf die Schnurlänge an den Bojen oder Bauchen maximal 5 m betra-
gen. Anstelle der Bojen können Stangen mit orangefarbener Flagge verwendet werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Netzen nach Satz 2 oder 6 gilt nicht in Naturschutzgebieten, in denen das Baden verboten ist, und für maximal vier Netze, die vom Berufsfischer ständig beaufsichtigt werden. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.» c) § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt: «(6) Ausgelegte Netze, Reusen oder Reihenangeln die nicht auffindbar sind, sind unverzüglich mit geeigneten Mitteln zu suchen. Wenn die Suche erfolglos bleibt, hat der Besitzer des Fanggerätes den Verlust umgehend dem zuständigen Fischereiauf- seher zu melden.»
8. Anlage 2 zum Vertrag wird wie folgt gefasst:
«Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen gemäss § 15 Absatz 1 Satz 3 Netzhöhe höchstens Maschenweite in mm* Anzahl der Maschen*
34 34 38 28 50 22 60 18 80 14
Unterseefischereiordnung AS 2017
Netzhöhe höchstens Maschenweite in mm* Anzahl der Maschen* 85 12
50 54 60 46 70 39 80 34 85 32 * Bei Zwischenmassen gilt die darunter liegende Maschenzahl.»
Art. 2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Geschehen in Bern/Stuttgart in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
13. November 2017 7. November 2017
Für die Für das Land Schweizerische Eidgenossenschaft: Baden-Württemberg: Andreas Knutti Joachim Hauck
Unterseefischereiordnung AS 2017