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AS 2019 1781

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Änderung vom 14. Dezember 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20181, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an gewerbeorien- tierte Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU

Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Zweck

1 Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen kleinen und mittleren

Unternehmen (KMU) in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen. …

Art. 2 Bst. d Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass: d. Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.

Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen Finanzhilfen empfangen können anerkannte Organisationen, welche KMU in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19343 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.

2017-2585 1781

Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG AS 2019

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

1 Anerkannt werden Organisationen, die:

c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;

Art. 6 Bürgschaftslimite und Beitrag des Bundes zur Verlustdeckung

1 Anerkannte Organisationen können Bürgschaften nach diesem Gesetz bis zu

1 Million Franken gewähren.

2 Der Bund übernimmt 65 Prozent des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften nach

diesem Gesetz.

3 Vorbehalten bleiben die Artikel 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

vom 25. Juni 19824.

Art. 7 Verwaltungskosten

1 Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten, die den Organisationen durch

Bürgschaftsgewährung entstehen, unabhängig von der Beteiligung der Kantone.

2 Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag an die Eigentümerinnen und

Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der be- troffenen Organisation in gleicher Höhe.

Art. 8 Finanzierung

1 DieBundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete

Rahmenkredite für nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.

2 Das Volumen der Bürgschaften, die von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Ab-

satz 2 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten. 3 Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.

Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018 Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 bestehen, werden nach bisherigem Recht bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen wei- tergeführt.

4 SR 837.0

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II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt.

22. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 BBl 2018 7899

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