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AS 2020 1753

Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung (Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung)

Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung (Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung)

vom 20. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Zweck und Verhältnis zu anderen Massnahmen

1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus

(Covid-19) im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, eine nachhaltige Schädi- gung der Institutionen zu verhindern und so zum Erhalt des Betreuungsangebots beizutragen.

2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen diejenigen der Kantone und

Gemeinden im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung.

3 Sie kommen nur so weit zur Anwendung, als nicht bereits andere Massnahmen des

Bundes in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung zur Anwendung kommen.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung: Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; b. Kindertagesstätten: Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen;

SR 862.1 1 SR 101

2020-1506 1753

Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung AS 2020

c. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung: Institutionen, die Kinder bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen; d. Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien: insbeson- dere Tageselternvereine, Fachverbände oder spezialisierte private Organisa- tionen.

Art. 3 Unterstützungsmassnahmen

1 Diese Verordnung sieht als Unterstützungsmassnahmen Ausfallentschädigungen

für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung vor.

2 Institutionen,

die von der öffentlichen Hand betrieben werden, erhalten keine Entschädigungen.

Art. 4 Ausfallentschädigungen für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung

1 Die Kantone gewähren den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung

auf Gesuch hin Ausfallentschädigungen in Form von Finanzhilfen für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern. 2 Als entgangene Betreuungsbeiträge gelten jene Beiträge, die die Eltern nach Abzug der ihnen zustehenden Subventionen von Kanton und Gemeinden den Institutionen schulden, obschon sie die Betreuungsleistung aufgrund der Massnahmen zur Be- kämpfung des Coronavirus nicht in Anspruch genommen haben. 3 Institutionen, die Ausfallentschädigungen geltend machen, müssen den Eltern die bezahlten Beiträge für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 nicht in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen zurückerstatten.

4 Die Ausfallentschädigung deckt 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge

der Eltern. Die Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten und allfällige weitere Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Aus- wirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus werden von der Ausfallentschädigung in Abzug gebracht.

Art. 5 Verfahren

1 Gesuche sind von den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung bei

den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen bis zum 17. Juli 2020 einzureichen. 2 Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz der Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung

3 Die Kantone entscheiden über die Gesuche und richten die Finanzhilfen aus.

4 Der Bund beteiligt sich mit 33 Prozent an den von den Kantonen ausbezahlten

Ausfallentschädigungen. Voraussetzung für eine Beteiligung des Bundes ist, dass

Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung AS 2020

die ordentlichen Subventionen von Kanton und Gemeinden weiter ausgerichtet werden.

5 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlässt nach Anhörung der Kanto-

ne Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchs-, die Berechnungs- und die Zahlungsmodalitäten.

Art. 6 Aufsicht und Kontrolle

1 Das BSV beaufsichtigt den Vollzug der vorliegenden Verordnung. Die von den

Kantonen bezeichneten zuständigen Vollzugsstellen sowie deren Beauftragte haben dem BSV und weiteren Aufsichtsbehörden die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet mit dem BSV zusammen, um Risiken

zu ermitteln und unrechtmässige Leistungsbezüge zu vermeiden. Sie kann die zu- ständigen Vollzugsstellen gezielt kontrollieren und hat zu diesem Zweck Zugang zu den notwendigen Daten über die Covid-19-Ausfallentschädigungen für die instituti- onelle familienergänzende Kinderbetreuung.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. 2

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 20. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung AS 2020

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