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AS 2020 2737

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

vom 2. Juli 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 1 (EpG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck Diese Verordnung ordnet Massnahmen im Bereich des internationalen Personenver- kehrs an, die verhindern, dass das Coronavirus Sars-CoV-2 sich grenzüberschreitend ausbreitet.

Art. 2 Quarantäne für einreisende Personen Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).

Art. 3 Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

1 Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor,

wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen beträgt im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen mehr als 60.

SR 818.101.27 1 SR 818.101

2020-1948 2737

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs

b. Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet er- lauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet. c. In den letzten vier Wochen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.

2 Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wird im An-

hang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.

Art. 4 Ausnahmen von der Quarantäne

1 Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:

a. die beruflich grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Strasse, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; b. deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:

1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,

2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von

Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072; c. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehrs grenzüberschreitend Personen befördern und sich dafür im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufge- halten haben; d. die täglich oder für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in die Schweiz einreisen; e. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben; f. die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.

2 Der Arbeitgeber prüft, ob eine zwingende Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe

b vorliegt, und bescheinigt diese.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen

von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren.

4 Für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz

1 nicht anwendbar, es sei denn, die Symptome sind auf eine andere Ursache zurück- zuführen.

2 SR 192.12

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs

Art. 5 Meldepflicht für einreisende Personen Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Quarantäne zu begeben, muss innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.

Art. 6 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20203

Art. 8 Aufgehoben

2. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20204

2bis Bei einer Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Mass- nahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 20205 besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 6

2. Juli 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 818.101.24 4 SR 830.31 5 SR 818.101.27

6 Dringliche Veröffentlichung vom 2. Juli 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs

Anhang (Art. 3 Abs. 2)

Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

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