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AS 2021 360

Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität

vom 25. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. September 20182, beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. das Übereinkommen vom 16. Mai 20053 des Europarats zur Verhütung des Terrorismus; b. das Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 20154 zum Übereinkommen des Euro- parats zur Verhütung des Terrorismus.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll zu

ratifizieren. 3 Er teilt bei der Ratifikation des Zusatzprotokolls der Generalsekretärin des Europa- rats Folgendes mit: Gemäss Artikel 7 Absatz 1 ist das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern, die zuständige 7/24-Kontakt- stelle.

Art. 2 Die Aufhebung und die Änderung der Bundesgesetze im Anhang werden angenom- men.

2021-1081 AS 2021 360

Genehmigung und Umsetzung des Übereink. des Europarats AS 2021 360 zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprot. und organisierte Kriminalität. BB

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Aufhebung des Bundesgesetzes sowie der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

Ständerat, 25. September 2020 Nationalrat, 25. September 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 14. Januar 2021 unbenützt abge- laufen.5

2 Die Änderungen der im Anhang (Ziff. II) aufgeführten Bundesgesetze werden in

Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

3 Die Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda»

und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (Anhang Ziff. I) wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

31. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 BBl 2020 7891

Genehmigung und Umsetzung des Übereink. des Europarats AS 2021 360 zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprot. und organisierte Kriminalität. BB

Anhang (Art. 2)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 20146 über das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 7

Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung8,

2 Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. 4 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisa- tion oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. 4bis Das Gericht kann die Strafe nach Absatz 4 mildern (Art. 48a StGB9), wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Grup- pierung zu verhindern.

6 Die Verfolgung und die Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 4 und 5

unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

6 AS 2014 4565; 2018 3345 7 SR 121 8 SR 101 9 SR 311.0

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7 Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Urteile, Strafbescheide und

Einstellungsbeschlüsse unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.

2. Strafgesetzbuch10

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–

113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe

von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straf- tat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vor- liegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäu- bungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195111 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden

strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: l. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terro- ristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies); p. Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichten- dienstgesetzes vom 25. September 201512 (NDG).

10 SR 311.0 11 SR 812.121 12 SR 121

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Art. 72 Einziehung Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der von Vermögens- werten einer Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation kriminellen oder unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer sol- terroristischen Organisation chen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Kriminelle und 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, terroristische Organisationen wer: a. sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:

1. Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri-

schen Mitteln zu bereichern, oder

2. Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung

eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Or- ganisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder b. eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.

2 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre

Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 194913 erbracht werden.

3 Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus,

so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

4 Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich

bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.

5 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisa-

tion ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind an- wendbar.

13 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51

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Art. 260sexies Anwerbung, 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Ausbildung und Reisen im wer im Hinblick auf die Verübung eines Gewaltverbrechens, mit dem Hinblick auf die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale eine terroristische Straftat Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll: a. jemanden für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teil- nahme daran anwirbt; b. sich für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teilnahme daran anleiten lässt zum Herstellen oder Gebrauch von Waffen, Sprengstoffen, radioaktiven Materialien, giftigen Gasen oder anderen Vorrichtungen oder gefährlichen Stoffen oder jeman- den hierzu anleitet; oder c. eine grenzüberschreitende Reise unternimmt in der Absicht, eine solche Straftat zu begehen, sich daran zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen.

2 Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer in der Absicht, eine Reise

nach Absatz 1 Buchstabe c zu finanzieren, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, oder wer eine solche Reise organisiert oder dafür anwirbt.

3 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er sich in der

Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird oder wenn die terroristi- sche Straftat in der Schweiz oder gegen die Schweiz verübt werden soll. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.

Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;

1 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Er-

mittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Ermächtigung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nach Ar- tikel 17 NDG14 oder mit Ermächtigung der Vorsteherin oder des Vor- stehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport nach Artikel 18 NDG zur Schaffung oder

14 SR 121

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Aufrechterhaltung seiner nachrichtendienstlichen Legende oder Tar- nidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

3. Strafprozessordnung15

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln

260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB16 sowie die Ver- brechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Ar- tikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:

Art. 172 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3

2 Sie haben auszusagen, wenn:

b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:

3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260 ter,

260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB,

Art. 269 Abs. 2 Bst. a und n 2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: a. StGB: Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138–140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146–148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180– 185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195–197, 220, 221 Absätze

1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1

Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1,

238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260 bis–

260sexies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, n. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201517: Artikel 74 Absatz 4.

15 SR 312.0 16 SR 311.0 17 SR 121

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Art. 286 Abs. 2 Bst. a und l 2 Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufge- führten Straftaten eingesetzt werden: a. StGB: Artikel 111–113, 122, 124, 129, 135, 138–140, 143 Absatz 1, 144 Ab- satz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2,

147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182–185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Ab-

sätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3–5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Absatz 1,

228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1,

237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1,

260bis–260sexies, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies; l. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201518: Artikel 74 Absatz 4.

4. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192719

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass:

b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115–

117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen,

das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe be- droht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 141–143a und 153–156 dieses Gesetzes, nach den Artikeln 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322septies des Strafge- setzbuches20 oder nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmit- telgesetzes vom 3. Oktober 195121 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 52 Einziehung Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der von Vermögens- werten einer Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation kriminellen oder unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer sol- terroristischen Organisation chen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter des Strafgesetzbuches22), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

18 SR 121 19 SR 321.0 20 SR 311.0 21 SR 812.121 22 SR 311.0

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5. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198123

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 80dbis Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

1 Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde kann ausnahmsweise vor

dem Erlass der Schlussverfügung die vorzeitige Übermittlung von Informationen oder erhobenen Beweismitteln verfügen: a. wenn die ausländischen Ermittlungen in Fällen von organisierter Kriminalität oder Terrorismus ohne diese Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig er- schwert würden, insbesondere bei Kollusionsgefahr oder zu wahrender Ver- traulichkeit des Verfahrens; oder b. um eine schwere und unmittelbare Gefahr, insbesondere die Begehung einer terroristischen Straftat, abzuwehren.

2 Die betreffenden Informationen oder Beweismittel müssen im Zusammenhang mit

der Verhinderung oder der Verfolgung einer auslieferungsfähigen strafbaren Hand- lung stehen. 3 Die vorzeitige Übermittlung kann unaufgefordert oder auf Ersuchen erfolgen. Findet sie unaufgefordert statt, so übermittelt die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde nur die zur Lagebeurteilung notwendigen nicht personenbezogenen Daten, bis sie die in Absatz 4 vorgesehenen Garantien erhalten hat. 4 Die vorzeitige Übermittlung setzt voraus, dass sich die ersuchende Behörde vorgän- gig verpflichtet: a. die Informationen oder Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken, keinesfalls aber zum Zweck des Beantragens, Begründens oder Aussprechens eines En- dentscheids zu verwenden; b. die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde, sobald es das auslän- dische Verfahren erlaubt, darüber zu informieren, dass die vorzeitige Über- mittlung der betroffenen Person nach Artikel 80m zur Kenntnis gebracht wer- den kann, damit diese vor dem Erlass der Schlussverfügung Stellung nehmen kann; c. die durch die vorzeitige Übermittlung erlangten Informationen oder Beweis- mittel aus den Akten des ausländischen Verfahrens zu entfernen, wenn die Rechtshilfe verweigert wird.

5 Die Mitteilung an die betroffene Person wird aufgeschoben.

6 Die nach Absatz 1 vorgesehene Zwischenverfügung wird dem Bundesamt unver-

züglich und vor der vorzeitigen Übermittlung mitgeteilt. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.

23 SR 351.1

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2a. Abschnitt: Gemeinsame Ermittlungsgruppe

Art. 80dter Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe

1 Die kantonale oder eidgenössische Rechtshilfebehörde kann zur Verfolgung eines

bestimmten Zwecks in Absprache mit der zuständigen ausländischen Justizbehörde eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) einsetzen, die in einem an der GEG teil- nehmenden Staat eine Strafuntersuchung durchführt oder die Durchführung unter- stützt.

2 Eine GEG kann insbesondere im Rahmen einer schwierigen oder komplexen Straf-

untersuchung eingesetzt werden, die einen oder mehrere andere Staaten betrifft und erhebliche Mittel sowie koordiniertes und konzertiertes Handeln erfordert. 3 Sie kann ausschliesslich eingesetzt werden, wenn ein Rechtshilfeersuchen einer Jus- tizbehörde vorliegt. 4 Die Einsatzdauer der GEG ist zu befristen. Der Einsatz kann bei Bedarf verlängert werden. 5 Die zuständige Behörde legt für ihren Staat den Verantwortlichen und die Mitglieder der GEG fest. Die GEG kann bei Bedarf Experten und Hilfspersonen beiziehen.

6 Der Einsetzungsakt wird dem Bundesamt in schriftlicher Form zur Kenntnis ge-

bracht.

Art. 80dquater Massgebliches Recht Die Tätigkeit der GEG richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersu- chung durchgeführt wird.

Art. 80dquinquies Verantwortlichkeit Für die einzelnen Untersuchungshandlungen ist jeweils der Vertreter der Straf- o- der Rechtshilfebehörde verantwortlich, in deren Staat die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.

Art. 80dsexies Straf- und haftungsrechtliche Stellung Der ausländische Verantwortliche und die ausländischen Mitglieder der GEG sowie die ausländischen Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80dter Absatz 5 sind wäh- rend eines Einsatzes auf Schweizer Staatsgebiet in Bezug auf allfällige Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem Schweizer Verantwort- lichen und den Schweizer Mitgliedern der GEG gleichgestellt. Sie sind ihnen eben- falls gleichgestellt in Bezug auf allfällige Schäden, die sie während ihres Einsatzes verursachen.

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Art. 80dsepties Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln

1 Die Verantwortlichen und Mitglieder der GEG haben Zugang zu:

a. Unterlagen und Informationen, die mit der betreffenden Strafuntersuchung zusammenhängen; b. Beweismitteln, die im Rahmen der betreffenden Strafuntersuchung erhoben wurden.

2 Sie haben keinen Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, sofern

ein entsprechender Entscheid eines Verantwortlichen der GEG oder einer Straf- oder Rechtshilfebehörde vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen, Informationen oder Beweismittel vor der Einsetzung der GEG erhoben wurden. 3 Die Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80dter Absatz 5 haben nur Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die für die Erfüllung der ihnen über- tragenen Aufgaben notwendig sind.

Art. 80docties Vorzeitige Übermittlung Die vorzeitige Übermittlung von Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz befinden, richtet sich nach Artikel 80dbis.

Art. 80dnovies Vertraulichkeit und Datenschutz 1 Die Vertraulichkeit der Informationen, einschliesslich des Untersuchungsgeheim- nisses, muss gewahrt werden. 2 Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.

Art. 80ddecies Medienkontakte Beabsichtigen die üblicherweise für eine Medienmitteilung zuständigen Stellen der betroffenen Justizbehörden, eine Mitteilung zu veröffentlichen, so sprechen sich die schweizerische Straf- oder Rechtshilfebehörde und die ausländische Partnerbehörde über den Inhalt vorgängig ab.

Art. 80dundecies Kostentragung

1 Die Kosten der Untersuchungshandlungen werden von dem Staat getragen, in dem

die jeweilige Handlung durchgeführt wird.

2 Die Kosten für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen und der

weiteren Mitglieder der GEG werden vom jeweiligen Herkunftsstaat getragen.

3 Die Räumlichkeiten und die technischen Mittel zur Durchführung der Untersu-

chungshandlungen, wie Büros, Kommunikationsmittel oder besondere Gerätschaften,

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werden von dem Staat zur Verfügung gestellt, in dem die jeweilige Handlung durch- geführt wird.

Art. 80dduodecies Einsetzungsakt

1 Der Einsetzungsakt muss folgende Angaben enthalten:

a. den Zweck der GEG; b. die Namen der schweizerischen und der ausländischen Straf- oder Rechtshil- febehörde; c. den Namen des Verantwortlichen für jeden an der GEG teilnehmenden Staat sowie die Namen der weiteren Mitglieder der GEG und deren Funktionen; d. die Strafuntersuchung, einschliesslich der Sachverhalte, die Gegenstand der Strafuntersuchung sind, sowie der verfolgten Straftaten; e. die Staaten, auf deren Gebiet die GEG gemäss dem jeweiligen nationalen Recht ermittelt; f. die Dauer der GEG mit dem Datum der Befristung; g. die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen, die nicht Mitglied der GEG sind, namentlich von solchen, die aus anderen Diensten oder Verwaltungsein- heiten der teilnehmenden Staaten stammen, sowie die Namen allfälliger Ex- perten und Hilfspersonen von Eurojust und Europol; h. das Vorgehen bei Kontakten mit Medien; i. die Kostentragung für die Strafuntersuchung und Untersuchungshandlungen; j. die Kostentragung für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortli- chen, der weiteren Mitglieder der GEG sowie der Experten und Hilfsperso- nen; k. die technischen Mittel, die zur Durchführung der Einsätze erforderlich sind. 2 Der Einsetzungsakt kann angepasst werden, wenn die Ermittlungen dies erfordern. Insbesondere können der GEG weitere Mitglieder hinzugefügt werden oder kann die Befristung verlängert werden.

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6. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199724

Art. 6 Abs. 2 Bst. b

2 Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion

oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB25 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Orga- nisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;

2 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:

b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB26 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Orga- nisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 3 sowie 1 bis Bst. a, c und d

1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23

(Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:

1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter

3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation

unterliegen, oder 1bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung er- statten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzah- lungsmittel bei einem Handelsgeschäft: a. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260 ter oder 305bis StGB stehen;

24 SR 955.0 25 SR 311.0 26 SR 311.0 27 SR 311.0

Genehmigung und Umsetzung des Übereink. des Europarats AS 2021 360 zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprot. und organisierte Kriminalität. BB

c. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation un- terliegen; oder d. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

2bis Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Mel- destelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informati- onen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Mel- destelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen heraus- geben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. 3 Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1–2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.

Art. 15 Abs. 5 Einleitungssatz, Bst. a, c und d 5 Kommt eine Händlerin oder ein Händler ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nach, so erstattet die Revisionsstelle der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie be- gründeten Verdacht schöpft, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB28 vorliegt; c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c

1 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach

Artikel 105 BGS29 und die Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a des Finanzmarkt- aufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200730 erstatten der Meldestelle unverzüglich Mel- dung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB31 vorliegt; c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

28 SR 311.0 29 SR 935.51 30 SR 956.1 31 SR 311.0

Genehmigung und Umsetzung des Übereink. des Europarats AS 2021 360 zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprot. und organisierte Kriminalität. BB

Art. 23 Abs. 4 Bst. a und c 4 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB32 vorliegt; c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

Art. 27 Abs. 4 Bst. a und c 4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB33 vorliegt; c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

Art. 29a Abs. 1 erster Satz

1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren

im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB34. ...

32 SR 311.0 33 SR 311.0 34 SR 311.0

Genehmigung und Umsetzung des Übereink. des Europarats AS 2021 360 zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprot. und organisierte Kriminalität. BB

Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität | Lexipedia | Lexipedia