AS 2021 612
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen)
Änderung vom 18. Juni 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 9. November 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Januar 20212, beschliesst:
I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
4 Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung:
a. der Änderung zustimmen; b. an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzuneh- men, festhalten; oder c. die Motion definitiv ablehnen. 4bis Hält der Erstrat in der zweiten Beratung an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, fest, so kann der Zweitrat diesem Beschluss zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.