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AS 2022 835

Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)
(Epidemienverordnung, EpV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 64a Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen und Apothekern bei folgenden Personen durchgeführt werden:

  • a. Personen, die nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind;

  • b. Personen, die nach dem Militärversicherungsgesetz vom 19. Juni 19923 (MVG) gegen Krankheit versichert sind;

  • c. Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krankheit versichert sind, die aber einer der folgenden Personenkategorien angehören:

    1. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben,

    2. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind.

2 Die Apothekerinnen und Apotheker müssen:

  • a. über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme vom 1. Dezember 20114 verfügen;

  • b. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sein; und

  • c. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.

3 Der Bund übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von 29 Franken.

4 Mit dem Betrag nach Absatz 3 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst:

  • a. die Verabreichung der Impfung;

  • b. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese;

  • c. die Überprüfung von Kontraindikationen;

  • d. die Dokumentation;

  • e. die Ausstellung der Impfbescheinigung und des Covid-19-Impfzertifikats.

5 Die Apothekerinnen und Apotheker dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.

Art. 64b Verfahren zur Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

1 Die Apothekerinnen und Apotheker senden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils per Ende März, Juni, September und Dezember eine Sammelrechnung für die von ihnen in den vergangenen zwei beziehungsweise drei Monaten durchgeführten Impfungen nach Artikel 64a Absatz 1. Die Rechnung muss enthalten:

  • a. die Anzahl der im Rechnungszeitraum durchgeführten Impfungen;

  • b. die Impfpauschale pro durchgeführte Impfung;

  • c. den Gesamtbetrag für alle durchgeführten Impfungen.

2 Die Rechnung darf nur Leistungen im Zusammenhang mit den Impfungen beinhalten. Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

3 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton verteilten Impfdosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG5 (gemeinsame Einrichtung).

4 Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung zu allen von den Kantonen eingegangenen Rechnungen für Impfungen nach Artikel 64a Absatz 1 zu. Das BAG bezahlt der gemeinsamen Einrichtung den Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Zustellung der Rechnung.

5 Die gemeinsame Einrichtung bezahlt den Apothekerinnen und Apothekern innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zahlung des BAG pro durchgeführte Impfung die Pauschale nach Artikel 64a Absatz 3.

6 Sie stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

Art. 64c Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen bei Personen ohne Krankenversicherung nach dem KVG oder nach dem MVG

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden Personen durchgeführt werden:

  • a. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben;

  • b. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind.

2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Personen nach Absatz 1 weder nach Artikel 3 KVG6 noch nach dem MVG7 gegen Krankheit versichert sind.

3 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungserbringer:

  • a. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sind; und

  • b. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.

4 Er übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine der folgenden Pauschalen:

  • a. 20 Franken für Impfungen in Impfzentren, in Spitälern und durch mobile Equipen;

  • b. 29 Franken für Impfungen in Arztpraxen;

  • c. Fr. 40.45 für Impfungen in Arztpraxen bei Kindern bis zum vollendeten 11. Altersjahr.

5 Mit dem Betrag nach Absatz 4 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst:

  • a. die Verabreichung der Impfung;

  • b. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese;

  • c. die Überprüfung von Kontraindikationen;

  • d. die Dokumentation;

  • e. die Ausstellung der Impfbescheinigung und des Covid-19-Impfzertifikats.

6 Die Leistungserbringer dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.

7 Für das Verfahren zur Übernahme der Kosten gilt Artikel 64b sinngemäss.

Art. 64d Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen zum indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, einschliesslich Auffrischimpfungen, von Personen, die selber nicht besonders gefährdet sind, deren Impfung aber dem indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen dient.

2 Artikel 64c Absätze 3–7 ist anwendbar.

Art. 64dbis Selbstzahlersystem bei Covid-19-Impfungen

1 Der Bund kann die nach Artikel 44 Absatz 1 EpG beschafften Impfstoffe für Covid-19-Impfungen, einschliesslich Auffrischimpfungen, für die Impfung von Personen nach Artikel 64a Absatz 1 gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, wenn die Abgabe ohne behördliche Empfehlung erfolgt und nicht der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient. Ist eine ausreichende Verfügbarkeit für die Impfung der Personen nach Artikel 64a Absatz 1 sichergestellt, so kann der Bund die Impfstoffe gegen Bezahlung für die Impfung weiterer Personen zur Verfügung stellen.

2 Die Impfstellen entrichten dem Bund eine Pauschale für Impfstoff, Logistik, Impfmaterial und zusätzliche administrative Kosten. Die Pauschale beträgt 30 Franken pro Impfung.

3 Die Impfstellen senden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils per Ende März, Juni, September und Dezember eine Aufstellung über die nach Absatz 1 durchgeführten Impfungen.

4 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Aufstellung aufgrund der an die Impfstelle gelieferten Dosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung.

5 Die gemeinsame Einrichtung stellt den Impfstellen für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung für die Pauschale nach Absatz 2 zu.

6 Sie überweist dem Bund nach Eingang der Zahlungen der Impfstellen quartalsweise den Gesamtbetrag.

7 Das BAG vergütet der gemeinsamen Einrichtung deren Verwaltungskosten gemäss Artikel 64b Absatz 6.

II

Die Änderung vom 3. Dezember 20218 wird wie folgt geändert:

Ziff. III Abs. 3

3 Die Geltungsdauer von Ziffer II wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

16. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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