AS 2022 863
Verordnung
über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV
vom 9. Dezember 2022
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 130 Absatz 3ter der Bundesverfassung1
sowie auf Artikel 115 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20092,
verordnet:
I
Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 erster Satz
1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
und 3.
2 Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet Anwendung:
4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz). ...
Art. 28 Abs. 2
2 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.
Art. 37 Abs. 1
1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.
Art. 55 Steuersätze
1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 8,1 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Steuer 2,6 Prozent.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
9. Dezember 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |