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AS 2024 713

Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 20231
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 20232,

beschliesst:

I

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053 wird wie folgt geändert:

Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 41 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn:a. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen:1. die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20074 durch die dafür zuständigen Behörden,2. die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle,3. polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,4. Arztberichte oder andere Gutachten, 5. Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder 6. strafrechtliche Verurteilungen;b. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.4 Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 126g5 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024Auf Gesuche nach Artikel 50, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, ist das neue Recht anwendbar.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 14. Juni 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 14. Juni 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Oktober 2024 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

27. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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