AS 2025 196
Bundesgesetz über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972
Art. 38a Abs. 4 und 5Aufgehoben
2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Kapitels
Art. 120b Beteiligung des Bundes in den Jahren 2025–20291 Die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90a Absatz 1 wird im Zeitraum von 2025–2029 um insgesamt 1,25 Milliarden Franken gekürzt.2 Unterschreitet das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals am Jahresende 2,5 Milliarden Franken, so wird die Beteiligung des Bundes ab dem folgenden Jahr nicht mehr gekürzt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.
3 Er setzt Ziffer I/2 (Arbeitslosenversicherungsgesetz) nicht in Kraft, wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals Ende 2024 2,5 Milliarden Franken unterschreitet.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Mai 2025 in Kraft gesetzt.
21. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |