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AS 2026 351

Verordnung
über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen
zur Gewährleistung der Gasversorgung
in einer schweren Mangellage
vom 27. August 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 8a des Energiegesetzes vom 30. September 20161 (EnG),
und die Artikel 5 Absatz 4, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungs-gesetzes vom 17. Juni 20162,
in Ausführung des Abkommens vom 19. März 20243 über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien (Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung),

verordnet:

1. Abschnitt Grundsätze

Art. 1 Zuständigkeit

Für die Vorbereitung der Solidaritätsmassnahmen nach dem Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung ist die schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (Swissgas) zuständig.

Die Swissgas schliesst mit den anderen Transportnetzbetreibern der Schweiz sowie mit den Transportnetzbetreibern Deutschlands und Italiens sowie bei Bedarf mit weiteren Unternehmen der Gaswirtschaft Vereinbarungen über die technische Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen ab.

Art. 2 Durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden

Als durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden nach dem Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung gelten:

  • a. Privathaushalte;

  • b. Spitäler, Geburtshäuser, Zentren zur ambulanten medizinischen Versorgung, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime;

  • c. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie für Menschen mit Behinderungen, Asylzentren und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt;

  • d. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste;

  • e. Strafvollzugsanstalten;

  • f. die Armee, soweit das Gas zur Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsinfrastruktur erforderlich ist;

  • g. Betriebe, welche die Trinkwasserversorgung, die Energieversorgung, die Abwasserreinigung und die Abfallentsorgung sicherstellen;

  • h. Wäschereien, die Textilien für Einrichtungen des Gesundheitswesens reinigen;

  • i. Betriebe, die medizinische Gerätschaften von Spitälern, Laboratorien und Arztpraxen sterilisieren;

  • j. Infrastrukturbetreiberinnen von Weichenheizungen;

  • k. Betriebe, die Abwärme oder Fernwärme an durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden nach den Buchstaben a–j liefern.

2. Abschnitt Vorbereitung auf Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen

Art. 3 Berechnung

Der Gasbedarf der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden wird pro Bilanzzone und Tag in Kilowattstunden ermittelt.

Die regionalen Gasnetzbetreiber und die Swissgas müssen der oder dem Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/-r) täglich die für die Bedarfsermittlung notwendigen Angebots- und Verbrauchsdaten liefern.

Art. 4 Einholen von Angeboten für freiwillige Solidaritätsmassnahmen

Die Swissgas sorgt dafür, dass:

  • a. bei den Marktteilnehmern Deutschlands und Italiens Angebote für freiwillige Solidaritätsmassnahmen eingeholt werden, wenn der Bundesrat den Auftrag dazu erteilt;

  • b. die Verträge mit den Marktteilnehmern abgeschlossen und die erforderlichen Transportkapazitäten gebucht werden, wenn der Bundesrat ein Angebot annimmt.

Art. 5 Annahme von Angeboten für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen

Die Swissgas sorgt dafür, dass die betroffenen Transportnetzbetreiber Deutschlands und Italiens über die Annahme von Angeboten für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen informiert und die erforderlichen Transportkapazitäten gebucht werden, wenn der Bundesrat ein Angebot annimmt.

Art. 6 Übernahme und Weitergabe der Gasmengen

Die Swissgas sorgt dafür, dass die vereinbarten Gasmengen am vereinbarten Lieferpunkt übernommen und den Unternehmen der Gaswirtschaft zur Verfügung gestellt werden können.

Die Gasnetzbetreiber sorgen dafür, dass die Gasmengen an die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden weitergegeben werden können.

Art. 7 Kostenregelung

Die Swissgas sorgt dafür, dass:

  • a. die Kosten der Solidaritätsmassnahmen den regionalen Gasnetzbetreibern verursachergerecht in Rechnung gestellt werden können;

  • b. die im Rahmen von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen gelieferten Gasmengen fristgerecht bezahlt werden können.

3. Abschnitt Ersuchen des Auslands um Gaslieferungen

Art. 8 Prüfung von Ersuchen um Solidaritätsmassnahmen

Wird die Schweiz um Solidaritätsmassnahmen ersucht, so prüft das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), ob:

  • a. das Ersuchen gemäss den Vorgaben des Bundes, des Abkommens über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung und den Vereinbarungen mit den Transportnetzbetreibern Deutschlands und Italiens vollständig und korrekt ist;

  • b. ein Risiko besteht, dass die Umsetzung der Massnahmen die Funktionsfähigkeit und die Sicherheit des Gas- und Elektrizitätsnetzes der Schweiz beeinträchtigt.

Es holt vorgängig bei der Swissgas die nötigen Informationen ein.

Art. 9 Ersuchen um freiwillige Solidaritätsmassnahmen

Ersucht ein Vertragsstaat die Schweiz um freiwillige Solidaritätsmassnahmen, so prüft die Swissgas gemeinsam mit den anderen Transportnetzbetreibern der Schweiz und den regionalen Gasnetzbetreibern, ob ein Angebot möglich ist.

Die Swissgas, die anderen Transportnetzbetreiber der Schweiz, die regionalen Gasnetzbetreiber und die Gasverbraucherinnen und -verbraucher treffen die nötigen Vorbereitungen.

Ist ein Angebot möglich, so bereitet die Swissgas dieses vor und unterbreitet es der oder dem Delegierten zur Prüfung. Das Angebot muss Angaben zur Gasmenge, zum Preis und zum Transport enthalten.

Art. 10 Ersuchen um verpflichtende Solidaritätsmassnahmen

Ersucht ein Vertragsstaat die Schweiz um verpflichtende Solidaritätsmassnahmen, so bereitet die oder der Delegierte das Angebot vor.

Art. 11 Lieferung

Die Swissgas, die anderen Transportnetzbetreiber der Schweiz, die Gasnetzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft sorgen dafür, dass im Fall eines Vertragsabschlusses Gaslieferungen möglich sind.

Wird eine Lieferung vereinbart, so müssen sie die erforderlichen Transportkapazitäten zur Verfügung stellen und die vereinbarten Gasmengen am vereinbarten Lieferpunkt übergeben.

Art. 12 Verrechnung

Die Swissgas stellt die Kosten der freiwilligen Solidaritätsmassnahmen dem Vertragsstaat in Rechnung.

Sie darf nur die mit dem Vertragsstaat vereinbarten Kosten in Rechnung stellen.

Art. 13 Erlöse

Erlöse, die durch freiwillige Solidaritätsmassnahmen erzielt werden, gibt die Swissgas entsprechend den abgeschlossenen Verträgen an die Solidarität leistenden Marktteilnehmer weiter.

Erlöse, die durch verpflichtende Solidaritätsmassnahmen erzielt werden, gibt sie verursachergerecht an die regionalen Gasnetzbetreiber weiter.

4. Abschnitt Anrechenbare Netzkosten

Art. 14

Die Kosten, die der Swissgas für die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen entstehen, gelten als anrechenbare Netzkosten nach Artikel 8a EnG.

Die Kostenaufteilung unter den Gasnetzbetreibern muss diskriminierungsfrei erfolgen.

Die Kosten für die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen müssen in den Rechnungen, die den Endverbraucherinnen und -verbrauchern gestellt werden, gesondert ausgewiesen werden.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Die oder der Delegierte ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Das BWL prüft die Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

Es erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 16 Umsetzungskonzept

Die Swissgas, die Gasnetzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft erstellen innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung dieser Verordnung ein Konzept zur Umsetzung der Vorbereitungsmassnahmen und unterbreiten es der oder dem Delegierten zur Genehmigung.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in Kraft.4

27. August 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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