Im Übrigen wird, unter Vorbehalt von Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes, das rechtliche Regime der Administrativhaft durch folgende Bestimmungen geregelt:
- Kontakt mit der Aussenwelt:
- 1.
in der Regel bewirkt die administrative Haft keine besondere Beschränkungen der Rechte des Inhaftierten auf Kontakt mit der Aussenwelt. Einschränkungen können sich hingegen aus den Anforderungen an den Betrieb der Anstalt oder aus Gründen der Sicherheit ergeben,
- 2.
der Inhaftierte kann grundsätzlich frei korrespondieren,
- 3.
er kann unter menschlich zumutbaren Bedingungen den Besuch von Personen erhalten, mit denen ihn ein legitimes Interesse an Kontakt verbindet; allerdings unter Vorbehalt der nötigen Einschränkungen, welche die Behandlung des Falls sowie die Sicherheit und die Ordnung der Anstalt auferlegen. Die persönlichen Sachen eines Besuchers dürfen aus Gründen der Sicherheit durchsucht werden,
- 4.
die Kontakte des Inhaftierten mit seinem Verteidiger erfolgen frei und ohne Aufsicht;
- Spaziergang: Ab dem ersten Tag der Haft, hat der Inhaftierte das Recht auf einen Spaziergang in frischer Luft und während mindestens einer Stunde;
- Trennung der Geschlechter:
- 1.
die Inhaftierten müssen im Rahmen des Möglichen nach Geschlecht getrennt werden, zumindest während der nächtlichen Ruhe,
- 2.
jeder Inhaftierte kann für sich eine vollständige Trennung der Geschlechter während der ganzen Haft verlangen,
- 3.
das Zusammenleben von Paaren darf nur bewilligt werden, wenn es dem Betrieb der Anstalt nicht abträglich ist;
- Recht auf Aussprache und Beanstandung:
- 1.
der Inhaftierte hat das Recht, jederzeit eine Aussprache mit der Anstaltsdirektion zu erhalten,
- 2.
er kann eine Beanstandung an das Departement richten und so dessen Aufmerksamkeit auf eine tatsächliche oder rechtliche Situation lenken, bei der ihm eine Intervention gerechtfertigt erscheint; dieses Mittel steht immer dann zur Verfügung, wenn der Weg einer Beschwerde unzulässig ist. Der Inhaftierte ist im Verfahren nicht Partei und hat grundsätzlich kein Recht auf Prüfung seiner Intervention oder auf einen Entscheid zu Sache;
- Disziplinarsanktionen:
- 1.
die Direktion der AZM ist zuständig zur Ergreifung folgender Disziplinarmassnahmen:
- 1.1.
formeller Verweis,
- 1.2.
Entzug eines Vorteils während höchstens 10 Tagen,
- 1.3.
Isolierung in einer Zelle bis höchstens 5 Tage. Ausserhalb dieser Dauer ist die Dienststelle zuständig;
- 2.
die Disziplinarsanktionen können Gegenstand einer Einsprache im Sinne und unter den Bedingungen der Art. 34a und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sein,
- 3.
der Inhaftierte kann Einspracheentscheide mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechten,
- 4.
der Staatsrat entscheidet als letzte kantonale Instanz, ausser wenn das Bundesrecht dem Inhaftierten das Recht gibt, vor ein Gericht zu gelangen,
- 5.
der Inhaftierte darf nicht durch einen anderen Inhaftierten vertreten oder verbeiständet werden;
- Inspektion, Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung:
- 1.
die Inhaftierten, ihre persönliche Ausstattung und deren Räumlichkeiten können inspiziert werden, wenn ernsthafte Indizien diese Massnahme als nötig erscheinen lassen,
- 2.
die Durchsuchung muss durch eine Person gleichen Geschlechts oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal erfolgen; eine gründliche körperliche Durchsuchung darf nur von einem Arzt vorgenommen werden,
- 3.
die Direktion der Anstalt kann gefährliche Gegenstände beschlagnahmen, die zur Vorbereitung der Flucht dienen können oder geeignet sind, die innere Ordnung ernsthaft zu stören. Das betreffende Departement kann die Einziehung anordnen; sein Entscheid kann mit Beschwerde an den Staatsrat und dann beim Kantonsgericht angefochten werden.