Das vorliegende Gesetz regelt die Modalitäten für die Bereitstellung von Strukturen zur Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich in einer Walliser Gemeinde.
Es betrifft die Sammelunterkunft für Personen aus dem Asylbereich, die dem Kanton vom Bund für die Erst- und Zweitaufnahme zugewiesen werden, mit Ausnahme von individuellen Wohnungen, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6.
Als Sammelunterkunft gilt jede Struktur, die der Unterbringung dient und die über gemeinsame Räumlichkeiten wie Aufenthaltsraum, Küche, Sanitäranlagen oder gemeinsame Dienste wie Unterhalt und Reinigung verfügt.
Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich sowie kantonale und bundesrechtliche Bau- und Raumplanungsbestimmungen.