Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind.
Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.