Das ZIW ist das zuständige Organ für den Vollzug der Unterbringungsentscheide im Sinne des Artikels 37 Absatz 2.
Es umfasste 2 Zentren, für das Ober- und Unterwallis, bestehend aus Vertretern:
- der Dienststelle für Sozialwesen;
- der Spezialeinrichtungen;
- des Spitals Wallis und der kantonalen Struktur der Koordinationsinstanz.
Es beauftragt eine Fachorganisation mit der Suche nach der für den vorliegenden Fall geeignet erscheinenden Einrichtung und der Bereitstellung der vorbeugenden und therapeutischen Massnahmen.
Anhand eines Berichtes der Fachorganisation, beauftragt das ZIW mittels eines Leistungsauftrags die geeignete Einrichtung mit der nötigen Behandlung.
Sobald das ZIW beauftragt wird, kann es im Rahmen eines Platzierungsentscheides alle geeigneten Massnahmen bis zur Aufnahme in der geeigneten Einrichtung anordnen.
Anhand des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) erlässt der Staatsrat Weisungen über die Untersuchungskosten des ZIW und der mit der Beurteilung beauftragten Fachorganisation (Abs. 3). Das ZIW wacht über das Inkasso der Kosten durch die KESB.