Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen den privaten Arbeitgebern und allen Arbeitnehmern die eine Vollzeitarbeit oder eine Teilzeitarbeit im hauswirtschaftlichem Bereich ausüben.
Im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gelten alle Personen, mit oder ohne Unterkunft die in einem privatem Haushalt angestellt sind namentlich: Hausangestellte, Haushaltshilfen, Küchenhilfen, Koch-Köchin, Gouvernante, Personenbetreuung, Kinderbetreuung, Gärtner-Gärtnerin, Chauffeur, Tierbetreuer-betreuerin.
Arbeitnehmer im hauswirtschaftlichen Bereich, die in einem landwirtschaftlichem Haushalt arbeiten, sind diesem Normalarbeitsvertrag unterstellt, wenn sie im Jahresdurchschnitt mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit im Haushalt tätig sind; ansonsten sind die Arbeitsbedingungen des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitnehmer anwendbar.
Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgeschlossen sind die Personen die gelegentlich Kinder betreuen (baby-sitter) und die Lehrlinge die in einem entsprechendem Vertrag der eidgenössischen Vorschriften der beruflichen Ausbildung verbunden sind.