Das Reglement ist auf private Leistungserbringer anwendbar, welche die folgenden, kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
- sie werden nicht durch den Staat Wallis subventioniert;
- sie verfügen über keine institutionelle Akkreditierung gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG), und
- sie üben Bildungstätigkeiten auf dem Gebiet des Kantons Wallis aus oder beabsichtigen solche auszuüben, welche zur Erlangung von Diplomen der Hochschulstufe führen.
Die privaten Leistungserbringer im Sinne von Absatz 1 (nachfolgend: die privaten Leistungserbringer), welche gemäss HFKG ein Gesuch um Akkreditierung hinterlegt haben, bleiben für die vor dem Erhalt der Akkreditierung begonnenen Ausbildungen dem vorliegenden Reglement unterstellt.
Die Ausbildungen, welche zu einem Diplomabschluss der höheren Berufsbildung (Tertiär B) führen, werden durch die bereichspezifischen Bestimmungen geregelt.