Die vorliegende Verordnung begründet einen kantonalen Spezialfonds für den Bezug von Ersatzbeiträgen, die durch den Kanton im Fall von nicht realisierten Schutzplätzen einkassiert werden, in Anwendung der diesbezüglichen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen und zum Erhalt der finanziellen Beiträge im Fall einer Aufhebung von Schutzräumen des Zivilschutzes.
Dieser Fonds ist auch dazu bestimmt, die Fonds der Gemeinden aufzunehmen, die aus den Ersatzbeiträgen bestehen, die von diesen bis zum 31. Dezember 2011 eingezogen wurden, gemäss den im Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz festgelegten Modalitäten. *