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531.110

Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene

vom 03.01.1964 (Stand 03.01.1964)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September 1955;

eingesehen die Bestimmungen der Bundesratsverordnung über Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft vom 14. April 1950;

auf Antrag des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1

Die kriegswirtschaftliche Organisation wird vom Vorsteher des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie geleitet. Im Verhinderungsfall ist der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements dessen Stellvertreter.

Ihm zur Seite stehen das kantonale Kriegswirtschaftsamt sowie die Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden.

Je nach dem augenblicklichen Bedarf können andere Verwaltungsabteilungen des Staates für die Ausführung der kriegswirtschaftlichen Aufgaben herangezogen werden.

2 Kantonales Kriegswirtschaftsamt

Art. 2

Das kantonale Kriegswirtschaftsamt wird vom Chef der Abteilung Handel, Industrie und Arbeit geleitet; der Staatsrat bezeichnet dessen Stellvertreter.

Es ist in mehrere Abteilungen aufgeteilt, an deren Spitze ein vom Staatsrat bezeichneter Chef und ein Stellvertreter steht.

Nach Inkrafttreten der kriegswirtschaftlichen Organisation, sind die oberwähnten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter zur Verfügung des Chefs des kantonalen Kriegswirtschaftsamtes. Sie sind grundsätzlich von jeglichem Militär- und Zivilschutzdienst befreit.

Art. 3

Das kantonale Kriegswirtschaftsamt ist für die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen gemäss Anordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verantwortlich.

Es ist beauftragt, alle Aufgaben, welche dem Kanton in Sachen Kriegswirtschaft obliegen zu erledigen und darüber zu wachen, dass auch die Gemeinden ihren Pflichten nachkommen.

3 Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden

Art. 4

Jede Gemeinde bezeichnet für ihr Gebiet einen Vorsteher des Kriegswirtschaftsamtes sowie einen Stellvertreter. Einer von beiden soll weder militär- noch zivilschutzpflichtig sein.

Sie ist dafür besorgt, dass diese zwei Posten immer besetzt sind und meldet dem kantonalen Kriegswirtschaftsamt ohne Verzögerung jeder Änderung.

Art. 5

Die Gemeinden haften dafür, dass die den Leitern der Kriegswirtschaftsämter zufallenden Aufgaben getreu ausgeführt werden. Sie haben unter anderem über das gute Funktionieren ihrer Ackerbaustelle zu wachen.

Sie werden mit einer Busse von 50 bis 1'000 Franken bestraft, wenn sie den erhaltenen Weisungen und den vom kantonalen Kriegswirtschaftsamt gegebenen Anordnungen nicht Folge leisten.

Der Vorsteher des Departementes des Innern entscheidet in letzter Instanz.

Art. 6

Das Departement des Innern wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses der sofort in Kraft tritt beauftragt.

Egress

CSW RO/AGS 1964 f 6 | d 6

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.01.1964 03.01.1964 Erlass Erstfassung RO/AGS 1964 f 6 | d 6

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.01.1964 03.01.1964 Erstfassung RO/AGS 1964 f 6 | d 6