Der Schuldner ist eingeladen, den geschuldeten Betrag durch Verwendung des Einzahlungsscheins mit Referenz-Nummer (ESR) zu bezahlen, welcher der Rechnung beigelegt wird.
Die Zahlung gilt am Datum der Einzahlung bei der Schweizer Post als getätigt.
Der ausländische Schuldner begleicht seine Rechnung grundsätzlich durch Einzahlung des geschuldeten Betrags auf das IBAN-Konto (International Bank Account Number) des Staates.
Bei Zahlung auf anderem Wege (Barzahlung, Postanweisung, Bank-/Posteinzahlung oder Überweisung, Post- oder Bankscheck) gilt als massgebendes Valutadatum für die Anrechnung einer Zahlung jenes Datum, an dem der Staat das Geld erhält.
Die Anrechnung einer Zahlung wird in analoger Anwendung der Bestimmungen von Artikel 85, 86 und 87 des Obligationenrechts (OR) geregelt.