Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Die Konferenz ist zuständig für:
- die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
- die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
- die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von 5 Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
- die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
- die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
- die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
- Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt,, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu. verpflichtet, wenn dies von mindestens einem. Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.