Der vorliegende Beschluss findet unter Vorbehalt der einschlägigen Bundesgesetzgebung Anwendung auf die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.
Die Innenanlagen fallen nicht unter diesen Beschluss.
746.10
eingesehen das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (RLG);
eingesehen die Rohrleitungsverordnung vom 11. September 1968;
erwägend, dass für die Erstellung von Rohrleitungsanlagen, die einer Konzession des Bundes bedürfen, die Kantone anzuhören sind (Art. 2 und 5 RLG) und dass diese verpflichtet sind, das Ausführungsprojekt in den Gemeinden öffentlich aufzulegen (Art. 22 RLG);
erwägend, dass für Rohrleitungsanlagen, die keiner Bundeskonzession bedürfen, die Kantonsregierungen oder eine von ihr bezeichnete Amtsstelle zur Erteilung der Bewilligung zuständig sind (Art. 42 RLG);
erwägend, dass der Kanton zur Gewährleistung der Interessen der Allgemeinheit sowie der Sicherheit auf diesem Gebiet seine Kompetenzen wahrzunehmen hat;
auf Antrag des Energie- und des Umweltdepartementes,
Der vorliegende Beschluss findet unter Vorbehalt der einschlägigen Bundesgesetzgebung Anwendung auf die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.
Die Innenanlagen fallen nicht unter diesen Beschluss.
Das kantonale Energiedepartement ist für die Instruktion von Gesuchen für Anlagen, die einer Bundeskonzession bedürfen, zuständig. In dessen Zuständigkeit fallen ebenfalls die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligung für die unter Aufsicht des Kantons stehenden Anlagen sowie deren Kontrolle (Art. 42 RLG).
Das Energiedepartement konsultiert die betroffenen Dienststellen, nimmt die öffentlichen Planauflagen vor, erarbeitet die Stellungnahme des Kantons hin-sichtlich der Anlagen, welche einer Bundeskonzession bedürfen, und setzt die in Artikel 2 vorgesehenen Genehmigungsbedingungen fest (kantonale Konzession, Baubewilligung, Betriebsbewilligung). Im letzten Fall entschiedet es über technische Fragen auf Antrag des technischen Kontrollorganes.
Das Energiedepartement ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel zu verordnen.
Die technische Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes der Rohrleitunsanlagen zur Beförderung von Erdgas im Mitteldruckbereich (zwischen 1 und 5 bar) und die keiner Bundeskonzession bedürfen, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG), in Zürich, anvertraut. Das Energiedepartement ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.
Die Kosten für die Kontrollen des TISG sind vom Betriebsinhaber beim Inspektorat zu bezahlen.
Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom 20. April 1983).
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Kapitel 3 RLG).
Bei Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss finden die Bestimmungen des Kapitels 5 RLG entsprechend Anwendung.
Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft und wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 18.11.1987 | 01.01.1988 | Erlass | Erstfassung | RO/AGS 1987 f 205 | d 211 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.11.1987 | 01.01.1988 | Erstfassung | RO/AGS 1987 f 205 | d 211 |