Der Staatsrat wird als zuständige kantonale Behörde erklärt:
- für die Ausübung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse, soweit solche den Kantonen übertragen sind, sowie für die Stellungnahme, soweit Aufsichtsbefugnisse Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeigneten Verbänden übertragen werden sollen (Art. 4 LG);
- für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien (Art. 28 LG);
- für die Stellungnahme zu Gesuchen konzentrierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten (Art. 32 LG);
- für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes (Art. 37 LG);
- für die Wahl des Vertreters des Kantons in der Rekurskommission zur Erledigung von Anständen über die Tragung der Kosten nach Art. 48 des Luftfahrtgesetzes (Art. 82 Abs. 3 VO zum LG);
- für die Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Flugveranstaltung keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 VO zum LG).