Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) über die Regulierung von medizinisch-technischen Grossgeräten oder anderen Geräten der Spitzenmedizin (nachstehend: Grossgeräte).
Sie legt insbesondere die Liste der Grossgeräte fest, deren Betrieb bewilligungspflichtig ist.
Sie gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und ambulanten Bereich.