Der vorliegende Beschluss regelt für die Tages- oder Nachtpflegestrukturen:
- die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege, und
- die Restfinanzierung der öffentlichen Hand an den Pflegekosten der im Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 21 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege.