Dieser Beschluss regelt die Kosten, die zu erheben sind, wenn die für den Umweltschutz zuständige Behörde (nachstehend: Behörde) oder eine im Auftrag der Behörde handelnde öffentlich-rechtliche oder private Organisation oder Person (nachstehend: Vollzugsorgane) beim Vollzug der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung eine Leistung im Umweltschutz (nachstehend: behördliche Leistung) erbringt. Als Leistungen gelten namentlich: Verfügungen, Strafbefehle, Bewilligungen, Dossierprüfungen, Stellungnahmen, Gutachten, Beprobungen, Interventionen in Verschmutzungsfällen, Analysen, technische Massnahmen und Anlagenkontrollen.
Unabhängig hiervon bleiben das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) anwendbar.
Die im vorliegenden Erlass verwendeten Personen-, Funktions- oder Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.