Das vorliegende Gesetz regelt im Kanton die Anwendung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KGV).
Seine Zielsetzungen sind:
- die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherungsordnung;
- die Gewährung von Subventionen zur Ermässigung der Prämien der Versicherten und der Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.