Investitionshilfegsuche sind an den Fonds zu richten.
Der Fonds:
- entscheidet über Eintreten bzw. lehnt Gesuche ab, welche offensichtlich nicht zulässg oder beitragsberechtigt sind;
- analysiert die Gesuche gemäss den Vorgaben des Gesetzes zur Förderung der Bergbahnen und dessen Verordnung;
- lehnt Gesuche ab, welche nach seinem Ermessen nicht den genannten Vorgaben entsprechen;
- entscheidet bei Gesuchen, welche nach seinem Ermessen den genannten Vorgaben entsprechen, über eine Investitionshilfe und berücksichtigt dabei die Verfügbarkeit des Fonds und legt allfällige Pflichten und Auflagen fest, welche vom Begünstigten zu erfüllen sind;
- übermittelt seine Entscheide, positiv oder negativ, zur Genehmigung an das für die Volkswirtschaft zuständige Departement.
Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement unterbreitet dem Staatsrat den Entscheid zur Genehmigung.
Der Staatsrat genehmigt den Entscheid der zuständigen Stelle und kann zusätzliche Pflichten und Aufgaben im öffentlichen Interesse festlegen.