AS 1998 2715
Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz
Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz
Änderung vom 15. Juni 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 19961 über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungs- gesetz wird wie folgt geändert:
Art. 3 Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidgenössischen Büro
für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzureichen. Das Büro legt den jährlichen Eingabetermin fest.
2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden:
a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens; b. eine Zielformulierung; c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Transfer- konzept); d. ein Evaluationskonzept; e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan; f. alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben beteiligten Organisationen; g. ein Zeitplan über die Durchführung. 3 Das Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung.
4 In den Richtlinien kann das Büro weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung
festlegen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
15. Juni 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
1 SR 151.51
1998-0085 2715