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AS 1998 2859

Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung

Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. Juni 19932 über die Personenbeförderung und die Zulas- sung als Strassentransportunternehmung wird wie folgt geändert:

Einführen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)

Art. 1 Abs. 2 2 Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt des Gesetzes gelten auch für Eisen- bahnen, Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Trans- portanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn sowie für alle anderen Transportmit- tel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.

Art. 3 Ausnahmen

1 Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen ist die regelmässige Personenbe-

förderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird.

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestat-

ten.

Art. 4 Konzessionen

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation (Departement) kann nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbs- mässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen.

2 Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen

verfügen, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind, und nachwei- sen, dass:

1998-0224 2859

Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung. BG AS 1998

a. die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweck- mässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und b. zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen kei- ne volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder ei- ne wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird. 3 Die konzessionierte Unternehmung ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. Die Kon- zessionsbehörde kann der Unternehmung aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung der Gesetzes- und Konzessionsvorschriften Erleichterun- gen gewähren.

4 Das Departement kann die Konzession widerrufen, wenn:

a. die Unternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt; b. wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirt- schaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Un- ternehmung ist angemessen zu entschädigen. 5 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.

Art. 4a Fahrordnungsvorschrift Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen Vorschriften für die Sicher- heit der Fahrten der Schweizerischen Post und der konzessionierten Unternehmun- gen erlassen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998 Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung. BG AS 1998

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

3 BBl 1998 1443

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