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AS 1998 3012

Bundesgesetz über die landwirschaftliche Pacht

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)

Änderung vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19961, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19852 über die landwirtschaftliche Pacht wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31octies und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. November 19813,

Art. 31 Abs. 2 Bst. g und Abs. 2bis Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich: g. anstelle der parzellenweise verpachteten Grundstücke oder Grundstücksteile andere Pachtsachen zugepachtet werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind. 2bis Die Behörde bewilligt ferner die parzellenweise Verpachtung eines landwirt- schaftlichen Gewerbes, wenn: a. das landwirtschaftliche Gewerbe einer bäuerlichen Familie keine überdurch- schnittlich gute Existenz bietet; b. die parzellenweise Verpachtung überwiegend dazu dient, andere landwirt- schaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern; c. keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandt- schaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine an- dere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Boden- recht), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und d. der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der parzellenweisen Verpachtung zustimmt.

3012 1998-0234

Landwirtschaftliche Pacht. BG AS 1998

Art. 33 Abs. 1–3

1 Aufgehoben

Gegen die Zupacht eines Grundstücks, das vom Mittelpunkt des Betriebes des Pächters weit entfernt ist und offensichtlich ausserhalb des ortsüblichen Bewirt- schaftungsbereichs liegt, kann Einsprache erhoben werden.

3 Aufgehoben

II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

5 BBl 1998 3573