AS 1999 2045
Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-Verordnung)
Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-Verordnung)
vom 23. Juni 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–7, 161, 164, 168 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, auf Artikel 29a des Epidemiengesetzes vom 10. Dezember 19702, auf die Artikel 29 und 29c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 und auf die Artikel 9 und 10 des Lebensmittelgesetzes4, sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die techni- schen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung in der Landwirtschaft, im gewerblichen Gartenbau und in Hausgärten. Sie gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die aus- schliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind. 2 Pflanzenschutzmittel sind zur Sicherstellung ihrer Eignung, der Qualität der Kul- turpflanzen und Erntegüter und der Qualität der Lebensmittel sowie zum Schutz der Umwelt und mittelbar des Menschen der Kontrolle unterstellt.
Art. 2 Zulassungspflicht 1 Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Ohne Zulassung dürfen sie auch weder angepriesen noch zu Re- klamezwecken abgegeben werden.
2 Ein Pflanzenschutzmittel ist in der Schweiz zugelassen, wenn:
a. einer oder mehreren Personen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist (Art. 4–14); oder
SR 916.161
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Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
b. es in der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel auf- geführt ist (Art. 15–21); oder c. es nach Artikel 22 zugelassen ist.
Art. 3 Definitionen Als Pflanzenschutzmittel gelten Schutzmittel, Regulatoren für die Pflanzenentwick- lung und Mittel zum Schutz von Erntegütern: a. Schutzmittel: Stoffe, Präparate, Organismen und andere Mittel, die land- wirtschaftliche Nutzpflanzen, einschliesslich des Vermehrungsmaterials, vor Krankheiten, Schädlingen, Unkräutern usw. schützen; b. Regulatoren für die Pflanzenentwicklung: Stoffe, Präparate, Organismen und andere Mittel, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflan- zen beeinflussen, aber nicht deren Ernährung dienen; c. Mittel zum Schutz von Erntegütern: Stoffe, Präparate, Organismen und an- dere Mittel, die landwirtschaftliche Erntegüter vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen oder die Haltbarkeit verbessern oder verlängern; Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertra- gung oder Überlassung eines Pflanzenschutzmittels.
2. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens
Art. 4 Voraussetzungen Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erteilt eine Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel, wenn: a. dieses zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist; b. dieses bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren nachteili- gen Nebenwirkungen auf Nutzpflanzen und Erntegüter zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann; c. die gesuchstellende Person Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hat oder Angehörige eines Staates ist, mit dem die Schweiz in ei- nem Abkommen gegenseitig auf diese Anforderungen verzichtet.
Art. 5 Anforderungen an das Gesuch
1 Ein Gesuch um eine Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutz-
mittels ist dem Bundesamt einzureichen.
2 Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in der Schweiz;
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b. die Bezeichnung, unter welcher das Pflanzenschutzmittel in Verkehr ge- bracht werden soll; c. den Ort, wo das Pflanzenschutzmittel hergestellt, verpackt oder umgepackt wird; d. Name und Adresse des Herstellers des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe; e. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Pflanzenschutzmittels; f. genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung und die Ei- genschaften des Pflanzenschutzmittels und dessen Eignung zum vorgesehe- nen Gebrauch; g. den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässem Ge- brauch keine unannehmbaren nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat Beweismittel im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.
4 Das Bundesamt kann Einzelheiten der Gesuchsanforderungen nach Anhang 1 re-
geln.
Art. 6 Beweismittel
1 Als Beweismittel gelten insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersu-
chungen zu Eignung und Sicherheit eines Pflanzenschutzmittels, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten.
2 Beweismittel aus einem andern Land werden anerkannt, soweit die für die Anwen-
dung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirt- schaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – in den betreffenden Gebieten vergleichbar sind.
3 Ergebnisse von Prüfungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zum
Zweck durchgeführt werden, Daten über die Eigenschaften oder die Sicherheit von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 zu gewinnen, müssen den Vorschriften der Stoffverordnung vom 9. Juni 19866 und der Giftverordnung vom 19. September
19837 über die Gute Laborpraxis entsprechen.
4 Das Bundesamt erlässt Vorschriften zur Durchführung von Prüfungen, welche dem
Nachweis der Eignung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 4 Buchstabe a die- nen.
Art. 7 Aufbewahrungspflicht Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss eine Kopie der eingereichten wich- tigen Unterlagen während zehn Jahren nach der letzten entgeltlichen oder unentgelt-
6 SR 814.013 7 SR 813.01
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lichen Übertragung oder Überlassung eines Pflanzenschutzmittels aufbewahren oder für deren Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben müssen nur so lange aufbewahrt werden, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.
Art. 8 Prüfung des Gesuches
1 Als Grundlage für die Bewilligungserteilung dienen, soweit der Aufgabenbereich
des Bundesamtes betroffen ist, die Richtlinien nach Anhang 1 sowie die allgemeinen Kenntnisse nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.
2 Im Rahmen der Überprüfung des Gesuches kann das Bundesamt Versuche und an-
dere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.
3 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, räumt das Bundesamt der Gesuch-
stellerin oder dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, tritt das Bundesamt auf das Gesuch nicht ein.
4 Das Bundesamt führt keine Versuche und Erhebungen im Sinne von Absatz 2
durch, sondern entscheidet über das Gesuch auf Grund der vorhandenen Unterlagen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er oder sie bei- spielsweise das Pflanzenschutzmittel nicht in der benötigten Menge oder – bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen – Personal, Ge- räte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; oder b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entste- hen könnten.
Art. 9 Bewilligung
1 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Sie nennt insbesondere:
a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. die Bezeichnung, unter welcher das Pflanzenschutzmittel in Verkehr ge- bracht werden darf; c. den Gehalt an Wirkstoffen und den Formulierungstyp; d. die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit des Pflanzenschutz- mittels und die Auflagen zu seiner Anwendung; e. die eidgenössische Bewilligungsnummer des Bundesamtes.
3 Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen oder an
Bedingungen knüpfen sowie besondere Bezeichnungen vorschreiben.
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
4 Auf Gesuch kann das Bundesamt der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilli-
gungsinhaber die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in der Schweiz bestätigen (Zertifikat).
5 Zur Erteilung von Exportzertifikaten für in der Schweiz bewilligte Pflanzen-
schutzmittel holt das Bundesamt die Zustimmung des Bundesamtes für Aussenwirt- schaft und des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ein, so- weit deren Aufgabenbereiche berührt sind. Zusätzlich überprüft es das Vorliegen der entsprechenden kantonalen Bewilligungen. Das Bundesamt kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zur Mitarbeit bei der Beibringung der kantonalen Bewilli- gungen verpflichten.
Art. 10 Verfahren für gentechnisch veränderte Organismen
1 Bewilligungsgesuche für Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten, sind dem Bundesamt einzureichen.
2 Die Gesuchsunterlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verord-
nung auch diejenigen nach der Umweltschutz- und Epidemiengesetzgebung erfüllen.
3 Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Einbezug
des BUWAL sowie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Es führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls notwendigen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei weder die Umwelt noch der Mensch gefährdet werden; dazu hört es vor- gängig das BUWAL und das BAG an.
4 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung für das Inverkehrbringen, wenn:
a. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind; b. das BUWAL, gestützt auf das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19838, dem Inverkehrbringen zustimmt; c. das BAG, gestützt auf das Epidemiengesetz vom 10. Dezember 19709 und das Lebensmittelgesetz10, dem Inverkehrbringen zustimmt.
Art. 11 Meldepflicht Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat dem Bundesamt neue Erkenntnisse über das Pflanzenschutzmittel laufend und unaufgefordert zu melden.
Art. 12 Beschränkung oder Entzug der Bewilligung
1 Das Bundesamt kann eine Bewilligung entziehen oder nachträglich befristen, mit
Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen, wenn: a. die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist; oder
8 SR 814.01 9 SR 818.101 10 SR 817.0
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b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber das Pflanzen- schutzmittel nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbrei- tet; oder c. ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel nicht mehr die in der bisherigen Bewil- ligung festgelegten Eigenschaften aufweist oder wenn zusätzliche Angaben, die auf Grund neuer Erkenntnisse vom Bundesamt verlangt worden sind, nicht fristgerecht eingereicht werden; oder d. neue Erkenntnisse zeigen, dass sich das Pflanzenschutzmittel zum vorgese- henen Gebrauch nicht hinreichend eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare nachteilige Nebenwirkungen auf Kulturpflanzen oder Erntegüter zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
2 Das Bundesamt verzichtet auf den Entzug einer Bewilligung, wenn Änderungen
des Pflanzenschutzmittels dessen Eigenschaften nicht beeinflussen. 3 Wenn neue Pflanzenschutzmittel angemeldet sind, die nachweislich für den vorge- sehenen Zweck ebenso geeignet sind wie bereits bewilligte, jedoch weniger nachtei- lige Nebenwirkungen zur Folge haben und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden können, kann das Bundesamt eine bereits erteilte Bewilligung nachträglich befristen, mit Auflagen versehen, an Bedingungen knüpfen oder ent- ziehen.
Art. 13 Provisorische Bewilligung
1 Das Bundesamt kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal
fünf Jahren nach Einreichen eines Bewilligungsgesuches für ein Pflanzenschutzmit- tel eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieses geeignet erscheint und we- der die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn: a. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist aus Gründen, die nicht der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller anzulasten sind; oder b. erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind.
2 Das Bundesamt kann eine provisorische Bewilligung jederzeit mit einschränken-
den Bedingungen und Auflagen versehen oder entziehen. Im Falle eines Entzugs, der nicht aus sicherheitsrelevanten Gründen erfolgt, kann das Bundesamt eine Aus- verkaufsfrist gewähren.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die definitive Bewilligung Anwendung,
namentlich die Bestimmungen nach Artikel 10.
Art. 14 Zweitbewilligung, Erstanmelderschutz
1 Wer ein bereits bewilligtes Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen will, ohne
selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilli- gungsgesuch nach Artikel 5 einreichen; vorbehalten bleibt Absatz 4.
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2 Zur Gewährung einer Bewilligung greift das Bundesamt zu Gunsten der Zweitan-
melderin oder des Zweitanmelders nicht auf die Angaben der Erstanmelderin oder des Erstanmelders zurück: a. sofern die Zweitanmelderin oder der Zweitanmelder keinen Nachweis er- bringt, von der Inhaberin oder dem Inhaber der Erstbewilligung ermächtigt worden zu sein, deren oder dessen Angaben zu benützen; oder b. während der Dauer von zehn Jahren seit der ersten Bewilligung des neuesten im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffes; sowie c. während der Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgefor- derten Unterlagen basiert, welche das Bundesamt auf Grund neuer Erkennt- nisse verlangt hatte oder auf Anregung der Behörden zur Schliessung von Indikationslücken eingereicht wurden. 3 Wer eine Zweitbewilligung für ein bereits bewilligtes Pflanzenschutzmittel bean- tragen will, muss sich vor der Durchführung von Experimenten mit Wirbeltieren beim Bundesamt nach dem Namen und der Adresse des Inhabers oder der Inhaberin der Erstbewilligung erkundigen. Zur Vermeidung von Mehrfachversuchen mit Wir- beltieren kann das Bundesamt vorschreiben, dass die Personen mit der Erstbewilli- gung und jene, die eine Zweitbewilligung beantragen, sich die Versuchsergebnisse gegenseitig zur Verfügung stellen. Es kann das Verfahren zur Verwertung solcher Angaben und Bestimmungen zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwi- schen den Parteien festlegen.
4 Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel der Zweitanmelderin oder des
Zweitanmelders verzichten, sofern: a. die Fristen nach Absatz 2 Buchstaben b und c verstrichen sind; b. die zweitanmeldende Person nachweist, dass es sich hinsichtlich der voll- ständigen Zusammensetzung zweifelsfrei um das gleiche Pflanzenschutz- mittel wie das der Person mit der Erstbewilligung handelt; dieser Nachweis gilt insbesondere dann als erbracht, wenn die zweitanmeldende Person eine Bestätigung der erstanmeldenden Person oder der Herstellerin oder des Her- stellers, welcher die Person mit der Erstanmeldung beliefert, beibringt.
2. Abschnitt:
Zulassung auf Grund der Aufnahme in eine Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel; Bestimmungen über die Einfuhr
Art. 15 Liste der nach der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
1 Das Bundesamt führt eine Liste von im Ausland bewilligten Pflanzenschutzmit-
teln, die nach der Landwirtschaftsgesetzgebung in der Schweiz ohne Bewilligung zugelassen sind.
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
2 Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, können nicht in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden.
3 Das Bundesamt bestimmt per Allgemeinverfügung die Aufnahme eines Pflanzen-
schutzmittels in die Liste, sofern: a. in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, welches gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, vor allem den gleichen Gehalt an Wirk- stoffen, und den gleichen Formulierungstyp aufweist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das Bundesamt auf die An- gaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im Herkunftsland; weiter ge- hende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm vorliegen oder zur Kennt- nis gebracht werden; b. das Pflanzenschutzmittel im Ausland auf Grund gleichwertiger Anforderun- gen zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevanten Bedingun- gen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind; c. der Schutz der Angaben der erstanmeldenden Person in der Schweiz ge- währleistet ist; Artikel 14 findet sinngemäss Anwendung.
4 Die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht und nennt:
a. das Herkunftsland; b. die Bezeichnung, unter welcher das Pflanzenschutzmittel in Verkehr ge- bracht werden darf; c. Name und Adresse der verantwortlichen inverkehrbringenden Person oder der Herstellerin bzw. des Herstellers im Herkunftsland; d. die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutz- mittels und Auflagen zu seiner Anwendung (Verwendungsverpflichtung) sowie die Angaben über die Lagerung und Entsorgung; e. die genaue Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirk- stoffe und deren prozentuale Anteile; f. den Formulierungstyp; g. die im Herkunftsland allenfalls zugeteilte Zulassungsnummer; h. die vom Bundesamt zugeteilte Ordnungsnummer.
5 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 16 Streichung aus der Liste Das Bundesamt verfügt die Streichung eines Pflanzenschutzmittels aus der Liste nach Artikel 15, wenn: a. neue Erkenntnisse ergeben, dass sich das Pflanzenschutzmittel zum vorgese- henen Gebrauch nicht hinreichend eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare nachteilige Nebenwirkungen für Kulturpflanzen oder Erntegüter zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet; oder
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b. es im Herkunftsland nicht mehr zugelassen ist oder wenn in der Schweiz kein Pflanzenschutzmittel mehr bewilligt ist, das gleichartige wertbestim- mende Eigenschaften aufweist.
Art. 17 Verzeichnis Das Bundesamt veröffentlicht gemeinsam mit dem BAG periodisch ein nachgeführ- tes Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die rechtskräftig in die Listen nach Artikel
15 sowie nach Artikel 17a der Giftverordnung vom 19. September 198311 aufge-
nommen worden sind.
Art. 18 Einfuhr und Generaleinfuhrbewilligung
1 Die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung
(GEB).
2 Die GEB wird auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die in der Schweiz
Wohnsitz oder Sitz haben.
3 Sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
4 Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB
des Importeurs angeben.
5 Bewilligungsstelle ist das Bundesamt.
Art. 19 Gebrauchsanweisung 1 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 15 zugelassen sind, dürfen nur mit einer vom Bundesamt abgegebenen Gebrauchsanweisung eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, auf der die Verwendungsverpflichtung (Art. 15 Abs. 4 Bst. d) und die Ordnungsnummer (Art. 15 Abs. 4 Bst. h) vermerkt sind. Die Gebrauchsanwei- sung enthält auch die Angaben des zu deklarierenden Gehalts an flüchtigen organi- schen Verbindungen (VOC-Gehalt) für das betreffende Pflanzenschutzmittel.
2 Das Bundesamt stellt auf Anfrage der Importeurin oder dem Importeur die Ge-
brauchsanweisung in drei Landessprachen zu, sofern die entsprechende GEB vor- handen ist.
Art. 20 Prüfungspflicht der Importeure Die Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen der Pflanzenschutzmittel prüfen, ob diese im Gebiet ihres voraussichtlichen Einsatzes entsprechend der vorschrifts- gemässen Verwendbarkeit eingesetzt werden können.
Art. 21 Vorbehalt des geistigen Eigentums Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum12 bleibt vorbehalten.
11 SR 813.01
12 SR 0.632.20, Anhang 1C; AS 1995 2457
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
3. Abschnitt: Zulassung in besonderen Fällen
Art. 22
1 Das Bundesamt kann die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels verfügen:
a. in Fällen ohne praktische Bedeutung; oder b. in Notsituationen, die von Schadorganismen verursacht werden, welche mit den bewilligten Pflanzenschutzmitteln nicht wirkungsvoll bekämpft werden können. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, können nicht nach Absatz 1 zugelassen werden.
3 Das Bundesamt erlässt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b eine Allgemein-
verfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird. Bei der Prüfung, ob die Voraus- setzungen für eine Zulassung erfüllt sind, stützt sich das Bundesamt auf Tatsachen und Angaben, die für das Pflanzenschutzmittel allgemein bekannt sind. Solche Zu- lassungen sind befristet.
3. Kapitel: Kennzeichnung und Verpackung
Art. 23 Allgemeine Bestimmungen 1 Über ein Pflanzenschutzmittel dürfen keine falschen, irreführenden oder unvoll- ständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels getäuscht werden kann.
2 Auf den Packungsetiketten oder in der Gebrauchsanweisung von Pflanzenschutz-
mitteln müssen der Wirkstoffgehalt, der Formulierungstyp, die Vorschriften über die Verwendbarkeit, die Auflagen bezüglich der Anwendung sowie Angaben über die Lagerung und Entsorgung aufgeführt sein.
Art. 24 Bewilligte und in besonderen Fällen zugelassene Pflanzenschutzmittel
1 Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Bewilligung nach den Artikeln 4–14
oder in besonderen Fällen ohne praktische Bedeutung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen sind, müssen zudem die eidgenössische Bewilligungsnum- mer des Bundesamtes tragen und den Vorschriften der Stoffverordnung vom 9. Juni
198613 entsprechen.
13 SR 814.013
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
2 Pflanzenschutzmittel, die für Notsituationen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b zugelassen sind, müssen nur die Kennzeichnungsvorschriften erfüllen, welche in der Allgemeinverfügung (Art. 22 Abs. 3) festgelegt sind. Die Artikel 35–41 der Stoff- verordnung vom 9. Juni 1986 sind nicht anwendbar.
Art. 25 Deklaration gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel 1 Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit einer entsprechenden Bezeichnung gekennzeichnet sein.
2 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den andern am Zulassungsverfahren
beteiligten Ämtern für Pflanzenschutzmittel, die aus weniger als einem Massepro- zent an gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder weniger als ein Masse- prozent solcher Organismen enthalten, im Einzelfall eine Ausnahme von der Dekla- rationspflicht festlegen.
3 Für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Pflanzenschutzmitteln muss
eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden: a. «aus gentechnisch verändertem X / produit à partir de X par génie géné- tique / da X modificato/a con tecnologia genetica»; oder b. «aus genetisch verändertem X / produit à partir de X génétiquement modifié / da X geneticamente modificato/a»; oder c. «X (GVO) / X (OGM) / X (OGM)».
Art. 26 Gemäss Liste zugelassene Pflanzenschutzmittel
1 Bei Pflanzenschutzmitteln, die auf Grund der Aufnahme in die Liste nach Arti-
kel 15 zugelassen sind, muss die Gebrauchsanweisung nach Artikel 19 mit der Ver- packung mitgeliefert werden. 2Kennzeichnungen, Verpackungsaufschriften und die Gefahrenkennzeichnungen müssen in mindestens einer Landessprache abgefasst sein.
4. Kapitel: Information und Umsatzstatistik
Art. 27 Information der Öffentlichkeit 1 Das Bundesamt veröffentlicht jährlich ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung bewilligten Pflanzenschutzmittel. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.
2 Das Bundesamt kann für diese Pflanzenschutzmittel eine zusammenfassende Dar-
stellung ihrer Verwendbarkeit und sonstiger Eigenschaften veröffentlichen. Die Dar- stellung darf keine vertraulichen Angaben enthalten.
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Art. 28 Umsatzstatistik Auf Ersuchen des Bundesamtes sind Personen, welche Pflanzenschutzmittel in Ver- kehr bringen, verpflichtet, Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen an Pflanzenschutzmitteln zu machen.
5. Kapitel: Vollzug und Kontrolle
Art. 29 Internationale Harmonisierung Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Ausführungsbestimmungen erlassen; es berücksichtigt dabei die entsprechenden Vorschriften und Normen in- ternationaler Organisationen nach Anhang 1.
Art. 30 Vollzug
1 Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieser Verordnung, insbesondere die Zulas-
sung von Pflanzenschutzmitteln.
2 Die Kantone sind für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und für
die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ver- antwortlich. Das Bundesamt nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr.
Art. 31 Experten Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 32 Zusammenarbeit der Behörden 1 Das Bundesamt holt vor der Erteilung von Bewilligungen, vor Erlass einer Verfü- gung über die Aufnahme in die Liste, sowie vor der Zulassung von besonderen Fäl- len die Stellungnahme derjenigen Bundesämter ein, deren Aufgabenbereiche berührt sind.
2 Die am Zulassungsverfahren mitbeteiligten Bundesämter informieren sich laufend
und gegenseitig über Tatsachen, Erkenntnisse und Vermutungen, die im Zusam- menhang mit der Zulassung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln stehen.
3 Das Bundesamt verfügt die Änderung oder Rücknahme einer Bewilligung sowie
die Streichung aus der Liste: a. von sich aus; oder b. auf Geheiss des BAG aus Gründen, die in dessen Fachbereich liegen.
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Art. 33 Sicherstellung und Einziehung 1 Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel, das in Verkehr gebracht werden soll, den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes14, dieser Ver- ordnung oder der hierauf erlassenen Vorschriften nicht entspricht, kann die zustän- dige Behörde die betroffenen Pflanzenschutzmittel und die Beweismittel sicherstel- len oder den Importeur dazu anhalten, die Ware wieder zu exportieren.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber von Beweismitteln nach Absatz 1 hat diese auf
Verlangen herauszugeben.
3 Sichergestellte Gegenstände sind durch amtliche Siegel oder anderswie zu kenn-
zeichnen und in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der Besitzerin oder dem Besitzer ist eine Kopie des Verzeichnisses abzugeben.
4 Wer eine Anordnung nach Absatz 1 verfügt, hat die notwendigen Massnahmen für
den Unterhalt der davon betroffenen Gegenstände zu treffen. Er kann zu diesem Zweck den an diesen Gegenständen Berechtigten Weisungen erteilen. 5 Sichergestellte Gegenstände und die betroffenen Pflanzenschutzmittel können ein- gezogen oder zum Export freigegeben werden.
Art. 34 Aufgaben der Zollorgane
1 Die Zollorgane können die vom Bundesamt bezeichneten Pflanzenschutzmittel, die
in der Schweiz nicht zugelassen sind, zurückbehalten oder an der Grenze zurückwei- sen.
2 Gegen Verfügungen nach Absatz 1 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben
werden.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmungen
1 Die im Pflanzenschutzmittelbuch vom 29. August 197715 aufgeführten Pflanzen-
schutzmittel dürfen bis zum 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden. 2 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig. Vorbehalten bleiben Beschränkungen oder Entzug einer Bewilligung nach Artikel 12, namentlich auf Grund von Erkenntnissen, welche das Bundesamt aus der Überarbeitung bestehender Bewilligungen gewinnt. 3 Für die Vorschriften betreffend die Gute Laborpraxis (GLP) nach Artikel 6 Absatz 3 gilt Artikel 74a der Stoffverordnung vom 9. Juni 198616 und Artikel 80 Absatz 3 der Giftverordnung vom 19. September 1983 17.
14 SR 910.1 15 SR 916.052 16 SR 814.013 17 SR 813.01
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Art. 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 37 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10468 Der Bundeskanzler: François Couchepin
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
Anhang 1 (Art. 5 und 6)
Anforderungen an das Bewilligungsgesuch und Voraussetzungen an die Bewilligungserteilung
Als Grundlage für das Bewilligungsverfahren und die Bewilligungserteilung für Pflanzenschutzmittel berücksichtigt das Bundesamt, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist, nach Möglichkeit die nachfolgenden internationalen Vorschriften und Normen (Stand 1. August 1999):
1. Guidelines and Criteria for Industry for the Preparation and Presenta-
tion of Complete Dossiers and of Summary Dossiers for Plant Protection Products and their Active Substances in Support of Regulatory Decisi- ons in OECD Countries. OECD Environmental Health and Safety Publica- tions Series on Pesticides No. 7. Environment Directorate Organisation for Economic Co-operation and Development, Paris 1998.
2. Guidelines and Criteria for the Evaluation of Dossiers and for the Pre-
paration of Reports by Regulatory Authorities in OECD Countries Rela- ting to the Evaluation of Active Substances, the Registration of Plant Protection Products and the Establishment of Maximum Residue Limits (MRLs) and Import Tolerances. OECD Environmental Health and Safety Publications Series on Pesticides No. 8. Environment Directorate Organisa- tion for Economic Co-operation and Development, Paris 1998.
3. Normes OEPP; Directives Pour L’Evaluation Biologique des Produits
Phytosanitaires. Organisation Européenne et Méditerranéenne pour la Pro- tection des Plantes, Paris, Décembre 1997. Vol. 1: Introduction, Directives Générales, Molluscicides, Nématicides, Rodenticides, Effets Non Intentionnels sur les Auxiliaires, Index Général Vol. 2: Fongicides, Bactéricides Vol. 3: Insecticides, Acaricides Vol. 4: Herbicides, Régulateurs de croissance
4. Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung
des Anhangs VI der Richtlinie 91/414EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften, Anhang VI, L 265/89, 27.9.97.
5. International Code of Conduct on the Distribution and Use of Pesticies,
Food and Agriculture Organisation of the United Nations, Rome 1990.
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
Anhang 2
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Die Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom 26. Januar 199418 wird aufge-
hoben.
2. Das Pflanzenschutzmittelbuch vom 29. August 197719 wird aufgehoben.
3. Die Stoffverordnung vom 9. Juni 198620 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 22 Absatz 1 Buchstabe b, 45 Absatz 1 Buchstabe b, 60 Absätze 1 und
3 Buchstabe a, 73 Sachüberschrift und Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie im Verzeichnis
der Anhänge Ziffer 4.3 und in den Anhängen 4.4 Ziffer 1 Absatz 3, 4.5 Ziffer 221 Absatz 5, Ziffer 222 Absatz 2 und Ziffer 223 wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmittel» durch «Pflanzenschutzmittel» ersetzt. In den Artikeln 20 Absatz 1 Buchstabe a und 64 Absatz 3 Buchstabe b wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom 26. Januar 1994»21 durch «Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999»22 ersetzt.
Art. 22 Abs. 7 erster und zweiter Satz 7 Die Zulassung für Pflanzenschutzmittel (Abs. 1 Bst. b) ist in die Kontrolle nach den Artikeln 158, 160, 161 und 164 des Landwirtschaftsgesetzes23 integriert. Das Verfahren richtet sich nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199924. . . .
Art. 50 Abs. 3
3 Bevor die Bewilligungsbehörde einen Stoff zum ersten Mal als Bestandteil eines
bewilligungspflichtigen Erzeugnisses oder Gegenstandes zulässt oder wenn sie einen Stoff neu beurteilt, stellt sie dem Bundesamt die massgebenden Unterlagen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zur Stellungnahme zu.
18 AS 1994 692 19 AS 1977 1638 20 SR 814.013 21 AS 1994 692 22 SR 916.161; AS 1999 2045 23 SR 910.1 24 SR 916.161; AS 1999 2045
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
Art. 59 Bst. b Die Kontrollen werden durchgeführt: b. bei Pflanzenschutzmitteln (Art. 22 Abs.1 Bst. b) nach der Pflanzenschutz- mittel-Verordnung vom 23. Juni 199925
Anhang 4.3 Der Anhang 4.3 (Pflanzenschutzmittel) erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
4. Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199826 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c wird der Ausdruck „Pflanzenbehandlungsmittel“ durch „Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 der Stoffverordnung vom 9. Juni
198627 (StoV)“ ersetzt.
In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird der Ausdruck „Anhang 4.5 der Stoffverord- nung vom 9. Juni 198628 (StoV)“ durch „Anhang 4.5 StoV“ ersetzt. In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d, Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 Nr.12 und Ziffer 22 Absatz 2 Nr. 11, Anhang 4 Ziffer 212 Ingress, und Buchstabe a, Ziffer 221 Absatz 2 und Ziffer 222 Absatz 2 wird der Ausdruck „Pflanzenbehandlungsmittel“ durch „Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 StoV29“ ersetzt.
5. Die Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 198530 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In Anhang 2 Inhaltsübersicht Ziffer 26 sowie in Anhang 2 Ziffer 26 wird der Aus- druck «Pflanzenbehandlungsmitteln» durch den Ausdruck «Pflanzenschutzmitteln» ersetzt.
6. Die Bio-Verordnung vom 22. September 199731 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 10, 11 und 39 sowie im Anhang 1 wird der Ausdruck «Pflanzen-
behandlungsmittel» durch den Ausdruck «Pflanzenschutzmittel» ersetzt.
25 SR 916.161; AS 1999 2045 26 SR 814.201 27 SR 814.013 28 SR 814.013 29 SR 814.013 30 SR 814.318.142.1 31 SR 910.18
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
2 In Artikel 11 wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom
26. Januar 199432» durch den Ausdruck «Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199933» ersetzt.
7. Die Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 199834 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 3
3 Jede chemische Beizung oder andere Behandlung von Material muss entweder auf
der offiziellen Etikette oder auf einer Etikette des Lieferanten oder auf der Verpak- kung nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni
199935 erwähnt werden.
8. Die Waldverordnung vom 30. November 199236 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz Pflanzenschutzmittel (Art. 18)
1 Können Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial
vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, sowie Regulatoren für die Pflan- zenentwicklung nach Anhang 4.3 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 37 nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ih- re Verwendung bewilligt: ... 3 Keine Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 wird jedoch erteilt für die Verwen- dung von Pflanzenschutzmitteln: ...
32 AS 1994 692 33 SR 916.161; AS 1999 2045 34 SR 916.151 35 SR 916.161; AS 1999 2045 36 SR 921.01 37 SR 814.013
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
Beilage: Stoffverordnung Anhang 4.3 (Art. 9, 11, 35 und 61)
Pflanzenschutzmittel
1 Begriffe
1 Pflanzenschutzmittel sind:
a. Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen; b. Unkrautvertilgungsmittel; c. Regulatoren für die Pflanzenentwicklung.
2 Ihnen gleichgestellt sind Mittel, die an geschlagenem Holz im Wald verwendet
werden.
3 Unkrautvertilgungsmittel sind Erzeugnisse und Gegenstände zur Beseitigung un-
erwünschter Pflanzen.
4 Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind Erzeugnisse und Gegenstände, wel-
che die Entwicklung von Pflanzen beeinflussen, aber nicht deren Ernährung dienen. Vorratsschutzmittel gelten nicht als Pflanzenschutzmittel.
2 Abgabe und Einfuhr
1 Pflanzenschutzmittel dürfen, ausgenommen zu Forschungszwecken, nicht abgege-
ben werden, wenn sie: a. Wirkstoffe mit unterschiedlichen Wirkungsbereichen wie Insektizide, Fun- gizide oder Herbizide enthalten; b. Arsen oder Arsenverbindungen enthalten.
2 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe
a gestatten: a. als Saatbeizmittel; b. im Wald an geschlagenem Holz. 3 Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie den schweizerischen Vorschriften für die Abgabe entsprechen. Ausgenommen sind: a. Pflanzenschutzmittel, die nach der Einfuhr so verändert oder so verpackt werden, dass sie den Vorschriften für die Abgabe oder für die Ausfuhr ent- sprechen; b. landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel, die in der vom Bundesamt für Landwirtschaft jeweils gültigen Liste nach Artikel 160 Absatz 7 des Land-
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
wirtschaftsgesetzes38 und zugleich in der vom Bundesamt für Gesundheit gültigen Liste nach Artikel 3a Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März
196939 aufgeführt sind;
c. landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199940 zu- gelassen sind.
4 Für die Einfuhr und Abgabe der in Absatz 3 Buchstaben b und c aufgeführten
landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittel gilt die Pflanzenschutzmittel-Verordnung.
5 Pflanzliches Vermehrungsmaterial und das daran haftende Erdmaterial darf als
Handelsware nicht eingeführt werden, wenn es Stoffe enthält, die in der Schweiz nicht in einem Pflanzenschutzmittel für die entsprechende Verwendung bewilligt oder nicht in den in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Listen enthalten sind. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen gestatten. 6 In den schriftlichen Werbeunterlagen und auf der Etikette oder der Gebrauchsan- weisung müssen die zulässigen Verwendungen präzise und abschliessend aufgeführt sein.
3 Verwendung und Entsorgung
1 Pflanzenschutzmittel dürfen unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 nicht verwendet werden: a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; ausgenommen sind Einzelstockbe- handlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 Gewässer- schutzverordnung vom 28. Okt. 199841; GSchV); f. In der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV), wenn die Bewilligungsbehörde für Pflanzenschutzmittel, die auf Grund ihrer Mo- bilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können, eine entsprechende Auflage verfügt hat.
38 SR 910.1 39 SR 813.0 40 SR 916.161; AS 1999 2045 41 SR 814.201
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
2 Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung dürfen zu- dem nicht verwendet werden: a. auf Dächern und Terrassen; b. auf Lagerplätzen; c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; ausgenommen sind Einzelstockbe- handlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können; d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Geleiseanlagen; ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
3 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Z und
u Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legen die Kantone über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erfor- derlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 5.
4 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald gilt die Waldverordnung
vom 30. November 199242.
5 Planzenschutzmittel dürfen auf und an Geleiseanlagen in den Zonen S1 und S2
von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Geleiseanlagen ausserhalb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr mit Zustimmung des Bundesamtes die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Ver- bote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Ent- scheid die betroffenen Kantone an.
6 Hersteller und Händler müssen die von ihnen abgegebenen Pflanzenschutzmittel,
die nicht mehr verwendet werden, vom Verbraucher zurücknehmen und sachgemäss entsorgen; im Kleinverkauf abgegebene Pflanzenschutzmittel müssen sie unentgelt- lich zurücknehmen.
4 Übergangsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde darf bis zum 31. Dezember 2000 keine Auflagen im Sin- ne von Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe f verfügen.
2 Bis zum 31. Dezember 2000 gilt für die Verwendung von Unkrautvertilgungsmit-
teln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c in der Fassung vom 30. November 1992; vorbehalten bleibt Ziffer 3 Absatz 4.
3 Händler dürfen Pflanzenschutzmittel, deren Etikette oder Gebrauchsanweisung
noch nicht an die Anforderungen an die Verwendung in der Zone S2 von Grund-
42 SR 921.01
Pflanzenschutzmittel-Verordnung AS 1999
wasserschutzzonen (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. f) angepasst ist, noch während längstens
3 Monaten nach Erlass einer entsprechenden Auflage durch die Bewilligungsbehör-
de abgeben. Diese informiert die Händler in geeigneter Weise über neue Auflagen nach Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe f für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel.
4 Pflanzenschutzmittel, deren Etikette oder Gebrauchsanweisung noch nicht an die
Anforderungen an die Verwendung in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. f) angepasst ist, dürfen in dieser Zone weiterhin verwendet wer- den.
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