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AS 1999 2629

Verordnung über die Erfindungspatente

Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 11. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

2 Andere Fristen werden erstreckt:

a. im Prüfungsverfahren einmal um einen Monat, wenn vor Fristablauf ein Antrag vorliegt, ferner ein weiteres Mal um höchstens drei Monate, wenn vor Ablauf der erstreckten Frist ein begründeter Antrag vorliegt;

Art. 14 Bst. b Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei: b. den Fristen für die Einreichung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2

Aufgehoben

2 Von der sechsten Jahresgebühr an können jeweils fünf Jahresgebühren auf einmal

im Voraus bezahlt werden.

Art. 20 Bst. b und 21 Abs. 4 Aufgehoben

1 SR 232.141

1999-4740 2629

Patentverordnung AS 1999

2bis Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht ver- wirkt.

2 Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum ab-

gegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht ver- wirkt.

Gliederungstitel vor Art. 61a Viertes Kapitel: Die Sachprüfung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gliederungstitel vor Art. 62 Aufgehoben

Art. 62 Abs. 2

2 Die Anträge nach den Absätzen 1 und 1bis sind schriftlich einzureichen.

2 Der Antrag auf Aussetzung ist schriftlich einzureichen.

Art. 69 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 4

1 ... Mit der Ankündigung werden ihm auch allfällige Änderungen in der Zusam-

menfassung und Berichtigungen nach Artikel 22 Absatz 2 mitgeteilt.

2 Nach Zahlung der bis zum Datum des Prüfungsabschlusses fällig gewordenen Jah-

resgebühr wird dem Patentbewerber das voraussichtliche Datum der Patenterteilung oder der Bekanntmachung mitgeteilt.

4 Aufgehoben

Art. 71 Aufgehoben

Patentverordnung AS 1999

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10505 Der Bundeskanzler: François Couchepin
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