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AS 1999 2716

Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes

Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz, GV-AVG)

Änderung vom 20. Oktober 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 und 2

1 Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 700–1500 Franken.

2 Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde

200–800 Franken.

Art. 2 Einschreibgebühr für Stellensuchende in der Arbeitsvermittlung (Art. 9 Abs. 1 AVG) 1 Die Einschreibgebühr beträgt für die Inland- wie für die Auslandvermittlung höch- stens 40 Franken und darf pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden. 2 Diese Höchstgrenze darf auch nicht überschritten werden, wenn der Vermittler das Stellenprofil des Stellensuchenden in einem besonderen Publikationsorgan platziert, welches er selbst veröffentlicht. 3 Ein Vermittlungsauftrag, der zu keinem Erfolg führt, gilt frühestens nach sechs Monaten als erloschen.

4 Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, dürfen die Gebühren nicht kumuliert wer-

den.

Art. 3 Vermittlungsprovision zu Lasten von Stellensuchenden (Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 20 AVV) 1 Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahres- lohnes.

2 Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, darf die Provision mit Ausnahme von Ar-

tikel 4 Absatz 4 nicht kumuliert werden.

1 SR 823.113

2716 1999-5206

Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz AS 1999

Art. 3a Überwälzbarkeit der Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 20 AVV)

Die Mehrwertsteuer auf der Provision kann auf den Stellensuchenden überwälzt werden, auch wenn dabei die Provisionshöchstgrenze überschritten wird.

Art. 4 Vermittlungsprovision zu Lasten von Personen, die für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt werden (Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 23 AVV)

1 Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens:

a. 8 Prozent für die Vermittlung von Gruppen und Orchestern; b. 8 Prozent für die Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen; c. 10 Prozent für die Vermittlung von Alleinmusikern, Alleinunterhaltern und allein auftretenden Artisten aus dem Unterhaltungs- oder Klassikbereich so- wie von Schauspielern.

2 Die Vermittlungsprovision nach Absatz 1 darf 5 Prozent der Brutto-Gage aus dem

ersten Jahresengagement nicht übersteigen.

3 Beträgt die Vertragsdauer weniger als sechs Arbeitstage, so kann die Vermitt-

lungsprovision um höchstens einen Viertel der in Absatz 1 genannten Absätze er- höht werden. Der Vermittler darf pro Vermittlung nach Absatz 1 in jedem Fall ein Minimum von 80 Franken in Rechnung stellen.

4 Muss der Vermittler bei der Vermittlung ins Ausland mit ausländischen Vermitt-

lungsstellen zusammenarbeiten, so darf sich die Provision zu Lasten des Stellensu- chenden um höchstens die Hälfte erhöhen, keinesfalls jedoch um mehr als die infol- ge der Auslandvermittlung entstandenen Mehrkosten.

Art. 7 Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe (Art. 15 Abs. 4 AVG, Art. 42 und 43 AVV)

1 Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 700–1500 Franken.

2 Die Gebühr bei Änderung der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde

200–800 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.

20. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10585 Der Bundeskanzler: François Couchepin

Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz AS 1999

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