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AS 1999 287

Verordnung über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft

Verordnung über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt sind: a. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben, Hirtenbe- trieben und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz bezie- hungsweise Sitz in der Schweiz; b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

Art. 2 Beitragsberechtigte Tiere

1 Sömmerungsbeiträge werden für Tiere nach Artikel 4 ausgerichtet, die gesömmert

werden auf einem: a. Sömmerungsbetrieb; b. Hirtenbetrieb; c. Gemeinschaftsweidebetrieb.

2 Für Betriebe im Ausland werden keine Beiträge ausbezahlt.

Art. 3 Beitragsauszahlung

1 Die Sömmerungsbeiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 9 dem Bewirt-

schafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt. 2 Auf dem Hirtenbetrieb oder wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Sömmerungsbetrieb durch Angestellte führen lässt, haben diese Anspruch auf die Sömmerungsbeiträge für das eigene gesömmerte Vieh.

SR 910.133 1 SR 910.1; AS 1998 3033

1998-0187 287

Sömmerungsbeitragsverordnung AS 1999

Art. 4 Beiträge

1 Für Sömmerungs- und Hirtenbetriebe wird der Beitrag nach der Zahl der ge-

sömmerten Tiere bemessen.

2 Er beträgt pro Tier für: Franken

a. gemolkene Kühe 300 b. Zuchtstiere über 1-jährig, Mutter-, Ammen- und Galtkühe 200 c. Rinder und Ochsen 1- bis 3-jährig 100 d. Kälber 1/2 bis 1-jährig 50 e. Pferde, Maulesel und -tiere über 3-jährig 140 f. Pferde, Maulesel und -tiere bis 3-jährig, Esel 80 g. Milchziegen, Milchschafe (Ziegen und Schafe die während der Sömmerungsdauer regelmässig gemolken werden) 60 h. übrige Ziegen und Schafe 10

3 Für Gemeinschaftsweidebetriebe beträgt der Beitrag pro Normalstoss:

a. gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe 300 b. übriges Rindvieh, Pferde, Maulesel und -tiere, Esel 200 c. übrige Ziegen und Schafe 60

4 Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Gross-

vieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.

Art. 5 Sömmerungsdauer 1 Der volle Beitrag wird nur für Tiere gewährt, die während der ganzen ortsüblichen Sömmerungszeit auf einem Sömmerungs- oder Hirtenbetrieb gehalten werden. Für Tiere mit kürzerer Sömmerungszeit werden die Beiträge im Verhältnis gekürzt.

2 Für die Berechnung der Anzahl Normalstösse auf Gemeinschaftsweidebetrieben

darf höchstens mit einer Weidedauer von 150 Tagen gerechnet werden.

3 Für Tiere mit weniger als 20 Tagen Weidezeit wird kein Beitrag ausgerichtet.

Art. 6 Anforderungen an die Bewirtschaftung

1 Sömmerungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Sömmerungs-, Hirten-

und Gemeinschaftsweidebetrieb sowie die Weiden sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet und allfällige kantonale, kommunale oder genossenschaftliche Vor- schriften eingehalten werden.

2 Insbesondere müssen folgende Bedingungen und Auflagen erfüllt sein:

a. die Vorschriften in Schutzgebieten müssen eingehalten werden. b. die Bestossung muss dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen angepasst sein. Die Weidefläche pro RGVE muss mindestens 50 Aren betragen. Pro gemolkene Kuh dürfen höchstens 1,5 Schweine gehalten werden. c. die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände sowie eine massvolle und abgestufte Nutzungsintensität ausgerichtet sein. In erster Linie sind die alpeigenen Dünger zu verwenden. Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger wie z.B. flüssiger Klärschlamm oder Gülle vom Ganzjahresbetrieb, dürfen nicht verwendet werden.

Sömmerungsbeitragsverordnung AS 1999

d. Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbe- handlungen sind nur im Rahmen eines Sanierungsplanes zugelassen. e. Rauhfutter darf nur zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesitua- tionen zugeführt werden. Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung zu alp- eigenen Milchnebenprodukten verfüttert werden. f. Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind ordnungsgemäss zu unterhalten. g. die Sömmerungstiere müssen überwacht oder in eingezäunter Weide gehalten werden.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 7 Gesuch

1 Die Sömmerungsbeiträge werden auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das

Gesuch ist bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde jährlich bis zum 31. Juli einzureichen.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben beinhalten:

a. die Anzahl der gesömmerten Tiere; b. die voraussichtliche Sömmerungsdauer; c. die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die beauftragte Kontrollstelle.

3 Für die Sömmerungs- und Hirtenbetriebe ist der Bestand am 25. Juli massgebend.

4 Eigentümer, die nach Artikel 9 Absatz 4 einen Teil des Sömmerungsbeitrags be-

anspruchen, haben ihr Gesuch zu begründen und vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mitunterzeichnen zu lassen.

5 Tiere, die frühzeitig abgezogen werden, sind vom Bewirtschafter oder der Be-

wirtschafterin der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Art. 8 Behandlung des Gesuchs Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge und eröffnet diese den Beitragsberechtigten.

Art. 9 Ausrichtung der Beiträge

1 Der Kanton zahlt die Sömmerungsbeiträge bis spätestens zum 31. Dezember des

Beitragsjahres aus. Beiträge unter 200 Franken werden nicht ausbezahlt.

2 Die Sömmerungsbeiträge können statt an die einzelnen Bewirtschafter oder Be-

wirtschafterinnen an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausgerichtet wer- den, wenn diese wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausübt oder wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird.

3 Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgerge-

meinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter mit den entsprechenden Sömme- rungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge.

Sömmerungsbeitragsverordnung AS 1999

4 Bei Sömmerungsbetrieben, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werden, können die Kantone bestimmen, dass ein Teil des Sömmerungsbeitrags, höchstens jedoch ein Viertel, dem Eigentümer zukommt, wenn dieser die Kosten der Infrastruktur trägt und die notwendigen Alpverbesserungen vornimmt.

5 Bei auf verschiedenen Sömmerungsbetrieben gesömmerten Tieren regeln die

Bewirtschafter oder die Bewirtschafterinnen die Aufteilung des Beitrags unter sich. Die Kantone entscheiden Streitfälle durch Verfügung.

6 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der

Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zurückerstatten.

Art. 10 Auszahlungsdaten

1 Der Kanton stellt jährlich die Auszahlungsdaten dem Bundesamt auf elek-

tronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das Bundesamt setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

2 Das Bundesamt überweist dem Kanton den Gesamtbetrag auf Grund der Sammel-

liste.

3 Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, aus denen der

Standort der Betriebe, die Bewirtschafter und die Eigentümer sowie Umfang und Dauer der Bestossung hervorgehen.

3. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen

Art. 11 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht; d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umwelt- schutz-, des Natur- und Heimatschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechts- kräftigen Entscheid festgestellt werden.

2 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die

Kantone die Gewährung von Beiträgen für höchstens fünf Jahre verweigern.

Art. 12 Eröffnung von Verfügungen Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsver- fügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

Sömmerungsbeitragsverordnung AS 1999

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit

beauftragt sind. Es erlässt die für den Vollzug notwendigen Weisungen.

2 Die Kantone führen die Kontrollen durch.

3 Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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