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AS 1999 468

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG). Einigungsverfahren beim Voranschlag

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) Einigungsverfahren beim Voranschlag

Änderung vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 2. Februar 19981 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 19982, beschliesst:

I Das Geschäftsverkehrsgesetz3 wird wie folgt geändert:

Art. 19 zweiter und dritter Satz Zweiter Satz: Betrifft nur den französischen Text ... Die ganze Vorlage gilt als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäfts- liste gestrichen; vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 4.

Art. 20 Abs. 4 Stellt die Einigungskonferenz bei den Bundesbeschlüssen über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag keinen Antrag oder wird der Einigungsantrag in einem oder in beiden Räten verworfen, so wird der Beschluss der dritten Beratung massgebend, der den tieferen Betrag oder Personalbestand vorsieht.

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