AS 1999 778
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD)
Änderung vom 25. November 1998
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Dezember 19961 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. b Als zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des RID gelten: b. für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wal- lisellen unter Aufsicht des Bundesamtes für Verkehr (BAV) oder anstelle des EGI, ein von ihm im Einvernehmen mit dem BAV bezeichneter Experte.
Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang Vom RID abweichende Vorschriften
RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) im nationalen Verkehr
Keine Vorschriften Anhang XII Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen: Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen gelten folgende Bestimmungen:
2. Fährschiffe
Auf den Fährstrecken Horgen–Meilen und Beckenried– Gersau dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger oder andere Transportmittel unter folgender Bedingung auf Fährschiffen befördert werden: Diese Fahrzeuge und
1 SR 742.401.6
778 1998-0254
Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) AS 1999
RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) im nationalen Verkehr
Transportmittel (inklusive Ladegut) müssen den geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen entsprechen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger
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