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AS 2000 17

Verordnung 3 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs

Verordnung 3 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs

vom 20. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs und auf die Artikel 29 und 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 2 über die Binnenschifffahrt sowie auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 19233 über das Schiffsregister, in Ausführung des Zusatzprotokolls Nr. 5 vom 28. April 1999 4 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Verordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. April

19995 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen

zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs (Verordnung der Zentralkommission), verordnet:

1. Abschnitt: Behörden

Art. 1 Der Schweizerische Binnenschifffahrtsfonds 1 Der Schweizerische Binnenschifffahrtsfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbststän- diger Spezialfonds nach Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19896.

2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt in Basel verwaltet den Fonds unter Auf-

sicht und nach Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige An- gelegenheiten (EDA). Die Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafen- wirtschaft (SVS) wird an der Fondsverwaltung beteiligt.

3 Der Direktor des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes ist der Verwalter des

Fonds und erlässt in dieser Eigenschaft die vorgesehenen Verfügungen; er vertritt den Fonds nach aussen. 4 Das EDA erlässt die Geschäftsordnung des Fonds und regelt erforderlichenfalls die Stellvertretung des Verwalters.

SR 747.224.010.3

1999-6221 17

Förderung des Rheinschiffsverkehrs. V 3 AS 2000

5 Der Fonds wird durch den von den Unternehmern finanzierten Anteil am Schluss-

saldo der Schweizerischen Abwrackkasse sowie durch die von den Schiffseignern zu leistenden Beiträge («Alt-für-Neu-Sonderbeiträge») geäufnet.

Art. 2 Aufgaben des Fonds

1 Der Fonds erfüllt die ihm in dieser Verordnung und in den Verordnungen 1 und 2

vom 20. Dezember 19997 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs sowie in der Verordnung der Zentralkommission übertragenen Aufgaben. Diese Aufgaben beinhalten nament- lich: a. die Durchführung der Auflagen für neu in Betrieb zu nehmende Schiffe nach Artikel 4 der Verordnung der Zentralkommission; b. die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung der Zentralkom- mission vorgesehenen Massnahmen, die Gegenstand einer Aktion auf Rhein- schifffahrts- und Gemeinschaftsebene sein müssen und die folgendes be- zwecken:

1. Binnenschifffahrtsunternehmern, die sich aus dem Gewerbe zurückzie-

hen, die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschu- lung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern,

2. für Arbeitnehmer, die aus diesem Gewerbe ausscheiden, Berufsbil-

dungs- und Umschulungsmassnahmen durchzuführen,

3. den Zusammenschluss von Partikulieren in Binnenschifffahrtsverbän-

den zu fördern,

4. die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesse-

rung der Arbeitsbedingungen und der sicherheitstechnischen Anfor- derungen zu fördern,

5. die berufliche Qualifikation der Binnenschiffer zu verbessern, um die

Entwicklung des Berufsstands zu sichern; c. die Abwicklung der in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung der Zentralkom- mission festgelegten und bei allen Ausgaben nach Buchstabe b zum Tragen kommenden finanziellen Solidarität zwischen den Binnenschifffahrtsfonds der an den internationalen Massnahmen beteiligten Staaten. 2 Ergeben sich aus dem Fonds Zinserträge, die nicht unter die Verordnung der Zen- tralkommission fallen, oder verbleibt nach dem Abschluss der internationalen Mass- nahmen ein Restbetrag, so bestimmt der Fondsverwalter in Absprache mit der SVS über die Verwendung dieser Gelder zugunsten der Rheinschifffahrt.

Art. 3 Behördliche Zusammenarbeit 1 Der Fonds übermittelt den Binnenschifffahrtsfonds der anderen an den internatio- nalen Massnahmen beteiligten Staaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als der in Artikel 8 der Verordnung der Zentralkommission vorge-

7 Verordnung 1: SR 747.224. 010.1, AS 2000 11;

Verordnung 2: SR 747.224. 010.21, AS 2000 15

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sehenen «gemeinsamen Instanz» die zur Durchführung der Auflagen und Massnah- men notwendigen Angaben. Er kann mit den anderen Fonds im Rahmen des für die Durchführung der Massnahmen Erforderlichen direkt verkehren.

2 Die Schiffsregisterämter Basel, Liestal und Rheinfelden stellen dem Fonds alle

Angaben über die den Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs unterworfenen, eingetragenen und einzutragenden Schiffe zur Verfügung. 3 Der Fonds und die zuständige Rheinschifffahrtsbehörde leisten sich gegenseitig für die Anwendung und Durchführung der Bestimmungen über die Auflagen für die In- betriebnahme von Rheinschiffen und die Massnahmen zur Förderung des Rhein- schiffsverkehrs Amtshilfe und übermitteln einander Abschriften von Verfügungen, die für die Amtsführung der andern Behörde von Bedeutung sind.

2. Abschnitt: Auflagen für neu in Betrieb zu nehmende Schiffe

Art. 4 Abwrackung von Ausgleichstonnage; Alt-für-Neu-Sonderbeiträge Es gelten die Auflagen nach der Verordnung 1 vom 20. Dezember 19998 über Auf- lagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs.

Art. 5 Tragfähigkeit von Güterschiffen

1 Die für die Berechnung der Ausgleichstonnage und der Sonderbeiträge massgebli-

che Tragfähigkeit bestimmt sich nach dem internationalen Übereinkommen vom 15. Februar 19669 über die Eichung von Binnenschiffen und seinen Anlagen, wobei die grösstmögliche Tragfähigkeit massgebend ist.

2 Der Fonds kann auf Kosten des Schiffseigentümers eine Nacheichung verlangen.

Art. 6 Aktive Flotte

1 Der Nachweis, dass der abgewrackte Schiffsraum zur aktiven Flotte im Sinne von

Artikel 6 der Verordnung der Zentralkommission gehörte, wird erbracht durch Vor- lage: a. der Beförderungspapiere oder des Schiffsmanifestes für die nach Artikel 6 der Verordnung der Zentralkommission erforderliche Anzahl Frachtreisen; und b. eines im Zeitpunkt der unter Buchstabe a. genannten Frachtreisen gültigen Schiffsattestes nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 186810 und der Bordurkunde nach Artikel 20 der Schiffsregis- terverordnung vom 16. Juni 1986 11.

8 SR 747.224. 010.1; AS 2000 11 9 SR 0.747.203 10 SR 0.747.224.101 11 SR 747.111

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2 Ist dem Fonds der bisherige Einsatz des Schiffes zweifelsfrei bekannt, kann auf die Vorlage der Nachweise verzichtet werden.

Art. 7 Nachweis der Abwrackung 1 Die Abwrackung hat in einem Vertragsstaat der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 186812 oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu er- folgen.

2 Der Nachweis der durchgeführten vollständigen Abwrackung wird insbesondere

durch Vorlage einer Bestätigung der Abwrackwerft erbracht.

3 Der Fonds kann verlangen, dass die erfolgte Abwrackung auch von einer am Ort

der Abwrackung zuständigen Behörde oder einer vom Fonds anerkannten Kontroll- stelle bestätigt wird und dass die Unterschriften auf der Bestätigung amtlich beglau- bigt werden. 4 Spätestens bei Beendigung der Abwrackung hat der Schiffseigentümer alle Schiffs- papiere dem Fonds abzugeben und das Schiff im Schiffsregister zur Streichung an- zumelden.

Art. 8 Umrechnung der Sonderbeiträge in Schweizer Franken Die Sonderbeitragsverfügungen lauten auf Schweizer Franken. Die Umrechnung der nach Massgabe der Verordnung der Zentralkommission in Euro festgelegten Son- derbeiträge erfolgt aufgrund des ersten im Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften im jeweiligen Jahr publizierten Wechselkurses.

Art. 9 Fälligkeit, Verzug und Verjährung der Alt-für-Neu-Sonderbeiträge

1 Sonderbeiträge sind 30 Tage nach Erhalt der Verfügung geschuldet.

2 Ab dem in Absatz 1 genannten Termin schuldet der Sonderbeitragspflichtige ohne

besondere Mahnung einen Jahreszins von 6 Prozent.

3 Im Falle einer Einsprache oder einer Beschwerde beginnt der Zins nach Absatz 2

erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Einsprache oder des Ent- scheides über die Beschwerde zu laufen.

4 Die Sonderbeiteitragspflichten verjähren in fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.

3. Abschnitt: Rechtsschutz und Sanktionen

Art. 10 Einsprache und Beschwerde

1 Gegen Verfügungen des Fonds kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich

und begründet Einsprache beim Fonds erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist dem Einsprecher schriftlich mitzuteilen. Das Einspracheverfahren ist gebührenfrei.

12 SR 0.747.224.101

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2 Gegen Einsprachentscheide des Fonds kann Beschwerde beim EDA geführt wer-

den.

3 Im übrigen finden die Bestimmungen der Bundesrechtspflege Anwendung.

Art. 11 Strafbestimmungen Mit Busse bis zu 50 000 Franken kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig: a. eine Kapazitätserhöhung seines Schiffes durch Verlängerung, bzw. bei Schubbooten durch den Ersatz des Antriebsmotors, nicht innert 60 Tagen seit der Kapazitätserhöhung dem Schiffsregisteramt, der zuständigen Rhein- schifffahrtsbehörde oder dem Fonds meldet; b. für Kapazitätserhöhungen nach Buchstabe a die vom Fonds nach Massgabe der Verordnung der Zentralkommission festgelegte Ausgleichstonnage nicht abwrackt bzw. den vom Fonds nach Massgabe der Verordnung der Zentral- kommission festgelegten «Alt-für-Neu-Sonderbeitrag» nach Mahnung nicht an den Binnenschifffahrtsfonds zahlt; c. sich einer vom Fonds nach Artikel 5 Absatz 2 verlangten Nacheichung ent- zieht; d. gegenüber dem Schiffregisteramt, der zuständigen Rheinschifffahrtsbehörde oder dem Fonds falsche Angaben über die Abwrackung von Ausgleichston- nage macht; e. es unterlässt, bei Beendigung der Abwrackung der Ausgleichstonnage nach Artikel 7 Absatz 4 alle Schiffspapiere an den Fonds abzugeben und das Schiff im Schiffsregister zur Streichung anzumelden.

Art. 12 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

1 Für die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen gilt das Verwal-

tungsstrafrechtsgesetz13.

2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das EDA.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Weitere Bestimmungen Wird die Verordnung der Zentralkommission so geändert, dass eine Anpassung die- ser Verordnung notwendig ist, so ist das EDA ermächtigt, die betreffende Änderung vorzunehmen.

13 SR 313.0

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Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 3 vom 11. Dezember 198914 über die Strukturbereinigung in der Rheinschifffahrt wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

20. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10743 Der Bundeskanzler: François Couchepin

14 AS 1989 2527, 1993 2531

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