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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
vom 6. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisa- tionsverordnung vom 25. November 1998 2 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (Departement) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhal- tige Entwicklung der Schweiz.
2 Es verfolgt dabei die folgenden Ziele:
a. Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (ökologische Nachhal- tigkeit); b. Sicherstellung attraktiver Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Ener- gie, Wasser, Post, Telekommunikation und elektronische Medien im Interes- se der Bevölkerung und Wirtschaft (wirtschaftliche Nachhaltigkeit); c. Sicherstellung des Zugangs zu den natürlichen Lebensgrundlagen und zu den öffentlichen Dienstleistungen für alle Bevölkerungskreise und für alle Landesteile zu vergleichbaren Bedingungen und Schutz der Menschen vor Gefahren und gesundheitlichen Risiken (soziale Nachhaltigkeit).
3 Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
a. Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft; b. Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen und Aufnahme des geologi- schen Untergrundes; c. Energieversorgung; d. elektronische Medien, Telekommunikation und Post;
SR 172.217.1
1999-6045 243
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e. Schutz der Umwelt; f. Schutz vor Naturgefahren.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesonde- re folgende Grundsätze: a. Es arbeitet eng mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen. b. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität und achtet auf administrativ einfache Lösungen und rasche Verfahren. c. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 6–12 dienen den Verwaltungseinheiten des Departe- mentes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
Art. 4 Zusammenarbeit Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in na- tionalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Voll- zug von Staatsverträgen mit.
2. Kapitel:
Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 5
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt
folgende Kernfunktionen wahr: a. Es ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Entschei- dungen der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers. b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf De- partementsstufe. c. Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe. d. Es ist verantwortlich für Ressourcen und Logistik auf Departementsstufe.
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e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung auf Departementsstufe und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten, die im Departe- ment vorgenommen werden.
2 Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:
a. Es erarbeitet die allgemeinen verkehrsplanerischen und verkehrspolitischen Grundlagen und sorgt für die Koordination zwischen den Verkehrsträgern. b. Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom 30. April 1997 3 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 4. c. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr. d. Es überwacht den Fernmeldeverkehr nach Artikel 44 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 5 (FMG).
2. Abschnitt: Die Ämter
Art. 6 Bundesamt für Verkehr
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Land-
verkehr.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Erhöhung des Anteils des öffentlichen Landverkehrs am nationalen Perso- nenverkehr durch die Gewährleistung eines attraktiven und bedarfsgerechten Angebots; b. Anschluss des schweizerischen Schienennetzes ans europäische Hochge- schwindigkeitsnetz im internationalen Personenverkehr; c. Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs am Güterverkehr unter Verlage- rung des Verkehrs über lange Distanzen und des alpenquerenden Verkehrs von der Strasse auf die Schiene; d. Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die aktuellen Erfordernisse durch Ausnützung der vorhandenen Infrastrukturkapazitäten und Realisierung von Neubaustrecken; e. Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs; f. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffs- und Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
3 SR 783.0 4 SR 783.1 5 SR 784.10
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3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt, des Strassen- und des Wasserstrassenbaus, vor und setzt sie um. b. Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transportun- ternehmungen. c. Es bettet die schweizerische Politik des öffentlichen Verkehrs und die schweizerischen Marktzugangsregeln im Strassenverkehr ein in die entspre- chende europäische Politik und ihre Regelungen. d. Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im Personen- und Güterverkehr.
Art. 7 Bundesamt für Zivilluftfahrt 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards in der schweizerischen Zivilluftfahrt; b. Sicherstellung eines attraktiven, bedarfsgerechten Angebotes der schweizeri- schen Luftfahrt durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweize- rischen Luftfahrtunternehmen im schweizerischen und internationalen Um- feld; c. Sicherstellung einer langfristigen, aktiven Rolle der Schweiz im internatio- nalen Luftverkehr.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt vor und setzt sie um. b. Es bewilligt und beaufsichtigt Infrastrukturanlagen, Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtpersonal und Luftfahrtmaterial der Zivilluftfahrt. c. Es hat die strategische Leitung der zivilen Flugsicherung inne. d. Es handelt Staatsverträge zur Sicherung von Verkehrsrechten im internatio- nalen Luftverkehr aus und vollzieht sie. e. Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die zivile Luftfahrt an und überwacht sie.
Art. 8 Bundesamt für Wasser und Geologie
1 Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) ist die Fachbehörde für Wasser
und Geologie.
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2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Bereitstellung der notwendigen hydrologischen und geologischen Grundla- gen für die nachhaltige Entwicklung; b. Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und – im Rahmen der Aufga- ben des Bundes – vor Erdbeben; c. Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft; d. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards der Stauanlagen; e. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zu- sammenarbeit.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BWG folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserwirtschaft vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Re- gulierung der Seen, die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, die Pumpspei- cherungen, die Binnenwasserstrassen und die Grossschifffahrt in Verbin- dung mit dem Meer. b. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserbaupolizei vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere der Hochwasserschutz und die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen. c. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik zum Schutz vor Erdbeben vor und setzt sie um. d. Es führt hydrologische und geologische Erhebungen durch, insbesondere im Interesse des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft sowie des öffentlichen Bau- und Planungswesens. e. Es stellt Grundlagen bereit über die geologischen und hydrologischen Ver- hältnisse der Schweiz und stellt die geologische Aufnahme der Schweiz si- cher.
Art. 9 Bundesamt für Energie
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung
und die Energienutzung.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Schaffung der Voraussetzungen für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung; b. Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch; c. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kern- energie, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssi- ger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe;
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d. Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wettbe- werbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Ener- gie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme. b. Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerba- ren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilot- und Demonstrations- anlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen. c. Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen. d. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie und führt die sicherheitstechni- sche Aufsicht im Bereich Kernenergie. e. Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie. f. Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Stark- strominspektorat zuständig ist.
Art. 10 Bundesamt für Strassen
1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfra-
struktur und den individuellen Strassenverkehr.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Fertigstellung eines sicheren, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Natio- nalstrassennetzes und Erhaltung seiner Substanz; b. Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Nationalstrassennetzes und des- sen Einbindung in das transeuropäische Strassennetz; c. Gewährleistung des Zugangs von Personen und Fahrzeugen im Strassenver- kehr; d. Verbesserung der Sicherheit aller am Strassenverkehr teilnehmenden Perso- nen und Fahrzeuge; e. Senkung der Umweltbelastung durch den Strassenverkehr.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Stras- senverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrs- sicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Da- zu gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr be- stimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fuss- und Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr). b. Es hat die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Be- deutung.
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c. Es instruiert Beschwerden an den Bundesrat gegen örtliche Verkehrsmass- nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 19586).
Art. 11 Bundesamt für Kommunikation
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fern-
meldewesen und für die elektronische Massen- und Individualkommunikation.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den Er- fordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen Viel- falt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle Viel- falt fördert; b. Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt.
3 Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwa- chung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklu- sive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen. b. Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelli- ten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Dienste- und Funk- konzessionen sowie deren Aufsicht. c. Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vor- schriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die Marktaufsicht in diesem Bereich wahr. d. Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionie- rung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkon- nektion.
Art. 12 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ist die Fachbehörde
für den Schutz der Umwelt.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. langfristige Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Behebung bestehender Be- einträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt);
6 SR 741.01
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b. Schutz der Menschen vor übermässiger Belastung (insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Ab- fälle, Altlasten und Störfälle) und vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele obliegen dem BUWAL folgende Funktionen:
a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Umweltpolitik vor und setzt sie um. b. Es informiert über den Umweltschutz und betreibt Umweltbeobachtung. c. Es beaufsichtigt und koordiniert den Vollzug des Umweltrechts und wirkt daran mit, insbesondere bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Einwirkungen. d. Es entwickelt marktwirtschaftliche Instrumente und arbeitet mit der Wirt- schaft zusammen. e. Es sucht die internationale Zusammenarbeit.
3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten
Art. 13 Unabhängige Untersuchungsorgane Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 19487, LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahn- gesetz vom 20. Dez. 19578; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zuge- wiesen.
Art. 14 Sekretariate von unabhängigen Kommissionen
1 Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist
dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
2 Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ
zugewiesen.
3 Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV admi-
nistrativ zugewiesen.
7 SR 748.0 8 SR 742.101
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2. Abschnit: Behördenkommissionen
Art. 15 Zugewiesene Beschwerdeorgane
1 Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG9) ist dem Generalsekreta-
riat administrativ zugewiesen.
2 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesge-
setz vom 21. Juni 199110 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekre- tariat administrativ zugewiesen.
Art. 16 Kommunikationskommission Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG11) ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.
Art. 17 Schiedskommission im Eisenbahnverkehr Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40a EBG12) ist dem BAV admi- nistrativ zugewiesen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Bisheriges Recht wird gemäss Anhang aufgehoben oder geändert.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
6. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10696 Der Bundeskanzler: François Couchepin
9 SR 748.0 10 SR 784.40 11 SR 784.10 12 SR 742.101
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Anhang (Art. 18) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni
199513 über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben.
2. Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
199814 wird wie folgt geändert:
Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Bundesamt für Wasserwirtschaft geändert in: Bundesamt für Wasser und Geologie
2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Büro für Flugunfalluntersuchungen und Büro für Eisenbahnunfalluntersu- chungen Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Eidgenössische Flugunfallkommission Eidgenössische Kommunikationskommission Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
3. Die Verordnung vom 9. Mai 1979 15 über die Aufgaben der Departemente, Grup-
pen und Ämter wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. i Aufgehoben
8. Abschnitt (Art. 14 und 15)
Aufgehoben
13 AS 1995 3186 14 SR 172.010.1 15 SR 172.010.15
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4. Die Verordnung vom 28. März 1990 16 über die Zuständigkeit der Departemente
und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäf- ten wird wie folgt geändert:
Art. 7 Aufgehoben
7. Abschnitt (Art. 22–26)
Aufgehoben
5. Die Verordnung vom 2. November 1994 17 über den Wasserbau wird wie folgt ge-
ändert:
Art. 18a Verbot von gefährlichen Massnahmen Das Bundesamt kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.
Art. 26 Abs. 2
2 Das Bundesamt erhebt die hydrologischen Grundlagen; es errichtet und betreibt
die dazu erforderlichen Messstationen. Es kann hydrologische Arbeiten für Behör- den, Gesellschaften und Private gegen Verrechnung der Kosten vornehmen, soweit dies der Geschäftsgang erlaubt.
6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 18 wird wie folgt geän-
dert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im Artikel 67 Absatz 9 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» ersetzt. 2 In den Artikeln 77 Absatz 3, 83 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 84 Absatz 1 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «ASTRA» ersetzt.
3 Im Artikel 78 Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)»
durch «ASTRA» ersetzt.
4 Betrifft nur den französischen Text.
16 SR 172.011 17 SR 721.100.1 18 SR 741.11
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Art. 83 Abs. 3
3 Das ASTRA bezeichnet die nach wirtschaftlichen, verkehrspolitischen und raum-
planerischen Gesichtspunkten geeigneten Umladestationen und führt das Verfahren durch. Im Fall von wirtschaftlichen regionalen Besonderheiten kann es die Radial- zonen gebietsweise anpassen.
Art. 97 Abs. 1 zweiter Satz
1 ... In besonderen Fällen kann das ASTRA Ausnahmen von einzelnen Bestimmun-
gen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.
7. Die Verordnung vom 11. Januar 1918 19 betreffend Einrichtung und Führung des
Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmu n- gen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 21a Cbis. Zwangsliquidation
Für das Treffen aller Massnahmen betreffend die Zwangsliquidation und die Aus- übung des rechtlichen Gehörs bei derselben ist das Bundesamt für Verkehr zustän- dig.
8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 20 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 12 Absatz 3, 29 Absatz 1, 58 Absatz 4 Buchstabe c, 61, 89 Absatz 8 und 109 Absatz 2 wird der Ausdruck «UVEK» durch «ASTRA» ersetzt.
2 In Artikel 108 Absatz 1 wird der Ausdruck «EJPD» durch «UVEK» ersetzt.
Art. 115 Anwendung der Verordnung, Ausnahmen
1 Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung
von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
2 Das ASTRA kann für die Anwendung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In
besonderen Fällen kann es Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markie- rungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen.
19 SR 742.211.1 20 SR 741.21
Organisationsverordnung UVEK AS 2000
3 Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur
Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Zeltplätzen, Telefonstationen und dergleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde aufgestellt werden.
9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 199121 wird wie folgt ge-
ändert:
Art. 6 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Strassen kann, nach Anhören der betroffenen Kantone, bis zur
nächsten Anpassung der Anhänge weitere Strassen im Sinn dieser Verordnung be- zeichnen oder Strassen vom Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen.
10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 22 wird wie folgt
geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, An- hang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt.
11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 23 über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 14 Absatz 4, 17c, 19 Absätze 3 und 4 Buchstabe d, 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 zweiter Satz, 83 Absätze 1 zweiter Satz und 4, 133, 137 Absatz 2, 141 Absatz 1 zweiter Satz und 150 Absatz 6 wird der Ausdruck «Departement» durch «Bundesamt» ersetzt.
2 In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen
(ASTRA)» durch «Bundesamt» ersetzt.
3 In Artikel 150 Absätze 2 und 7 wird der Ausdruck «ASTRA» durch «Bundesamt»
ersetzt. 4 In den Artikeln 17 Absatz 3, 43 Absatz 3, 45 Absätze 1, 5 und 7, 50 Absatz 1, 59 Absatz 1, 74 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2, 75 Absatz 5, 92 Absatz 4, 116 Absatz 5, 118 Absätze 1 Einleitungssatz, 1bis, 2, 3 und 4, 121 Absätze 4 und 6, 127 Absatz 4,
21 SR 741.272 22 SR 741.31 23 SR 741.51
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128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch
«Bundesamt» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 erstes Lemma
2 Im übrigen werden verwendet:
– Bundesamt für Bundesamt für Strassen
Art. 85 Abs. 5
5 Das Bundesamt bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben
und Zahlen.
Art. 94 Abs. 7
7 Das Bundesamt bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben
und Zahlen.
Art. 130 Abs. 4
4 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Ver-
kehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.
12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 24 über die Typengenehmigung von Stras-
senfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Art. 45 Abs. 1
1 Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und
in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.
13. Die Verordnung vom 6. Mai 1981 25 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufs-
mässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personen- wagen wird wie folgt geändert:
Art. 32 Aufgaben des Bundes
1 Das Bundesamt übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Verordnung durch die
Kantone aus; es kann den Vollzugsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen und aus zwingenden Gründen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.
2 Das UVEK kann generelle Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung erlas-
sen.
24 SR 741.511 25 SR 822.222