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AS 2000 2538

Verordnung über Bau und Betrieb der eidgenössischen konzessionierten Seilbahnen

Verordnung über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen (Seilbahnverordnung)

Änderung vom 18. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Seilbahnverordnung vom 10. März 1986 1 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3

3 Für die Seile gelten die entsprechenden Bestimmungen des Eidgenössischen De-

partementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

Art. 6 Ausnahmen Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass minde- stens der gleiche Grad an Sicherheit erreicht wird.

Art. 7 Aufsicht

1 Das Bundesamt überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beim Bau

und Betrieb der Seilbahnen im Rahmen der Plangenehmigung, der Betriebsbewilli- gung, der Anerkennung der technischen Leitung, der Seilprüfung sowie der Mel- dung an die Aufsichtsbehörde. Es handelt dabei nach den Grundsätzen der Verhält- nismässigkeit. 2 Es kann Betriebskontrollen durchführen und die Herstellung des vorschriftsgemä- ssen Zustandes anordnen, sofern die Sicherheit gefährdet ist.

3 Bei Unfällen oder ausserordentlichen Betriebsstörungen gelten die Bestimmungen

der Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 2.

4 Die Seilbahnunternehmen haben den Vertretern des Bundesamtes jederzeit Aus-

kunft zu erteilen, freien Zutritt zu allen Teilen der Seilbahnen zu gewähren und sie bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.

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Seilbahnverordnung AS 2000

Art. 8 Abs. 1

1 Die Seilbahnunternehmen sorgen für die vorschriftsgemässe Erstellung der Seil-

bahn und sind für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich.

Art. 17 Abs. 2 und 3

2 Bei den einzelnen Belastungsannahmen müssen die Zustände in und ausser Betrieb

sowie aussergewöhnliche Einflüsse berücksichtigt werden.

3 Die für die Sicherheit wichtigen mechanischen und baulichen Teile müssen eine

ausreichende Festigkeit gegen Ermüdung aufweisen.

Art. 27 Grundsatz

1 Bau und Umbau bedürfen einer Plangenehmigung durch das Bundesamt. Mit den

Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn die Plangenehmigung vollstreckbar ist.

2 Mit der Plangenehmigung stellt das Bundesamt fest, dass die genehmigten Pläne

die Erstellung einer vorschriftskonformen Seilbahn im konkreten Gelände erlauben.

3 Änderungen genehmigter Pläne bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung

durch das Bundesamt.

4 Für Fahrzeuge und Bauelemente, die in genau gleicher Weise und in gleicher

Funktion wiederverwendet werden, kann das Bundesamt eine Typenzulassung er- teilen.

5 Das Bundesamt führt nur die Prüfungen nach Anhang 2 durch.

6 Nach kantonalem oder kommunalem Recht erforderliche Baubewilligungen blei-

ben vorbehalten.

7 Die Genehmigung der Pläne für die festen Anlagen von Standseilbahnen richtet

sich nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 und nach der Verordnung vom 2. Februar 20004 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisen- bahnanlagen.

Art. 28 Abs. 2

2 Für die Durchführung der Plangenehmigungsverfahren sind dem Bundesamt die

Unterlagen nach Anhang 1 einzureichen.

Art. 29–31 Aufgehoben

3 SR 742.101 4 SR 742.142.1

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Gliederungstitel vor Art. 32

4. Abschnitt: Betriebsbewilligung und Sicherheitsnachweis

Art. 32 Grundsatz

1 Eine Seilbahn darf nur mit einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes betrieben

werden.

2 Nach Ablauf der Betriebsbewilligung ist der Betrieb der Anlage unaufgefordert

einzustellen.

3 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Prüfung des Sicherheitsnachweises und der Anlagen nach Artikel 34 er- folgt ist; b. die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Konzession und der Plangenehmigung erfüllt sind; c. die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation so- wie das ausgebildete Personal bereit sind; d. der Nachweis über die erforderliche Haftpflichtversicherung vorliegt.

Art. 33 Sicherheitsnachweis

1 Das Seilbahnunternehmen muss dem Bundesamt einen Sicherheitsnachweis nach

Anhang 3 einreichen. 2 Der Sicherheitsnachweis ist durch Fachleute zu erstellen und von ihnen zu unter- zeichnen.

3 Die im Anhang 3 Ziffer 4 genannten Teile sind durch Sachverständige überprüfen

zu lassen. Die Prüfberichte sind dem Sicherheitsnachweis beizulegen.

Art. 34 Prüfungen des Bundesamtes

1 Das Bundesamt prüft die Vollständigkeit des Sicherheitsnachweises.

2 Zusätzlich prüft das Bundesamt anhand des Sicherheitsnachweises, ob die im Si-

cherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen umgesetzt sind.

3 Es kann einzelne Sicherheitsnachweise, insbesondere den Nachweis der Betriebs-

tauglichkeit nach Anhang 3 Ziffer 3 Buchstabe j überprüfen, indem es Untersuchun- gen an der Anlage selbst vornimmt.

Art. 35 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Betriebsbewilligung 1 Die Betriebsbewilligung wird für die Dauer der Konzession erteilt, jedoch höchs- tens für 20 Jahre. 2 Mit einem Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung ist ein aktualisierter Sicherheitsnachweis einzureichen.

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3 Die Bewilligung wird für weitere 20 Jahre verlängert, wenn der mit dem Gesuch

eingereichte Sicherheitsnachweis belegt, dass die Anlage betriebssicher ist und dem Stand der Technik entspricht. Eine Verlängerung wird für eine kürzere Zeit erteilt, wenn die Konzession früher abläuft oder die Anlage vorher dem Stand der Technik angepasst werden muss.

Art. 38 Umbauten und Änderungen an Seilbahnen

1 Umbauten und Änderungen an einer Seilbahn, die eine Anpassung der genehmig-

ten Unterlagen oder der eingereichten Nachweise zur Folge haben, bedürfen einer Anpassung der Betriebsbewilligung. 2 Für neu eingebaute oder erneuerte Teile der Seilbahn, die für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sind, ist ein Sicherheitsnachweis nach Artikel 32 einzurei- chen.

Art. 41 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 44 Technische Leitung

1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 45 Anerkennung der technischen Leitung

1 Der Technische Leiter und der Stellvertreter bedürfen der Anerkennung des Bun-

desamtes.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 48 Abs. 3 und 4

3 Das Bundesamt kann zerstörungsfreie Seiluntersuchungen anordnen. Solche Unter-

suchungen sind einer vom Bundesamt anerkannten Seilprüfstelle zu übertragen.

4 Das Departement erlässt Bestimmungen über die Anerkennung von Seilprüfstellen.

Art. 51 Abs. 2

2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen.

Art. 53 Abs. 2

2 Gesuche um Plangenehmigung und Betriebsbewilligung können bis zum 1. Juli

2001 nach bisherigem Recht eingereicht und beurteilt werden.

Seilbahnverordnung AS 2000

II Die Verordnung erhält die Anhänge gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 15. November 2000 in Kraft.

18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11057 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Seilbahnverordnung AS 2000

Anhang 1 (Art. 28 Abs. 2)

Für die Plangenehmigung hat das Seilbahnunternehmen dem Bundesamt folgende Unterlagen einzureichen:

1. Situierung und Gesamtkonzeption der Anlage, mit folgenden Angaben:

a. Standort, Linienführung, Abmessungen, Konstruktion und seilbahntechni- sche Ausgestaltung der Anlagen; b. Längenprofil und massgebliche Querprofile; c. Lichtraumprofile; d. Längs- und Querbewegungsfreiheiten auf der Strecke und in den Stationen; e. Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen, Strassen und elektrischen Leitungen;

2. Konzept für Anlagenutzungsplan inkl. Betriebskonzept;

3. Technischer Bericht, enthaltend Gestaltung, Anordnung, Verwendungszweck und

bereits vorhandene Zulassungen der hauptsächlichen Systemelemente (namentlich Stationen, Stützen, Fahrbahn, Spannsystem, Fahrzeuge, Antrieb und Bremsen);

4. Konzept und Übersichtsschema der bahntechnischen elektrischen Einrichtungen,

insbesondere der Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen und die bereits vorhandenen Zulassungen.

5. Darstellung der Umwelteinflüsse, namentlich die Baugrundverhältnisse, die

Wind- und Schneeverhältnisse und die Lawinensituation;

6. Nachweise über die minimalen und maximalen Seilkräfte, das Einhalten der vor-

geschriebenen Seilsicherheiten, die Reibwerte an der Antriebsscheibe und der mini- malen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen;

7. Bergungskonzept zur Rückführung der Fahrgäste;

8. Sicherheitsbericht, der die Risiken aufzeigt, die sich aus dem Bau und Betrieb der Anlage für die Menschen und die Umwelt ergeben und der die Massnahmen auf- zeigt, die zum Schutze gegen nicht akzeptierbare Risiken ergriffen werden;

9. Bauorganisation und Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der Seilbahn, na-

mentlich für die Ersteller der mechanischen und elektrischen Anlagenteile, die Bau- ingenieure sowie die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;

10. Verzeichnis über die Vorlagen und Nachweise.

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Anhang 2 (Art. 27 Abs. 5)

Das Bundesamt führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens folgende Prüfungen durch:

1. Auf Grund der eingereichten Vorlagen prüft das Bundesamt unter dem Gesichts-

punkt der Sicherheit die Anordnung der folgenden Bahnelemente: a. Linienführung im Gelände; b. Tragkonstruktionen der Stützen und Stationen; c. Fahrzeuge und mechanische Komponenten; d. Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen; e. Kommandostellen; f. Maschinenraum; g. Fahrgastbereiche; h. Witterungsschutz.

2. Ferner prüft das Bundesamt:

a. das Einhalten der vorgeschriebenen Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, der vorgeschriebenen Abstände zum Boden und gegenüber bahn- fremden festen Gegenständen sowie der vorgeschriebenen Freiheiten für die Längs- und Querbewegung der Fahrzeuge auf der Strecke und in den Statio- nen; b. ob die Systeme für die Sicherheitseinrichtungen bei anderen Seilbahnen be- reits eingeführt sind und ob Erfahrungen bei deren Anwendung vorliegen; c. die Berücksichtigung der Berichte über die Umwelteinflüsse, namentlich die Baugrundverhältnisse, die Wind- und Schneeverhältnisse, die Vereisungs- gefahr, die Lawinensituation und die Brandgefahr; d. das Einhalten der Vorschriften bei den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, das Einhalten der vorgeschriebenen Seilsicherheiten, der Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen und das Einhalten der vorgeschriebenen Maximalzeit beim Bergungskonzept; e. die Bedeutung der Auflagen aus der Baubewilligung nach kantonalem Recht für die Sicherheit der Anlage.

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Anhang 3 (Art. 33 Abs. 1)

Der Sicherheitsnachweis

1. Der Sicherheitsnachweis bezieht sich auf den Betrieb und den Bau. Er muss für

alle Teile, deren Ausführung durch Vorschriften geregelt ist, in nachvollziehbarer Weise darlegen, dass die Vorschriften eingehalten und die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Er muss zudem darlegen, dass die im Sicherheitsbericht (Anh. 1 Ziff. 8) dargelegten Massnahmen umgesetzt wurden.

2. Der Sicherheitsnachweis muss diejenigen Abweichungen von den Vorschriften

und diejenigen Risiken, die erst bei der Erstellung der Anlage als unvermeidbar er- kannt wurden, aufgezeigen. Im Sicherheitsnachweis ist zudem aufzuzeigen, dass auch mit diesen Abweichungen oder Risiken der gleiche Grad an Sicherheit erreicht wird wie bei vorschriftenkonformer Ausführung.

3. Der Sicherheitsnachweis umfasst folgende Teile:

a. die nachgeführte Sicherheitsanalyse; b. die erforderlichen Nachweise über die vorschriftskonforme Ausführung der Teile; c. das Betriebskonzept und den Anlagenutzungsplan; d. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung für die Anlage; e. das Bergungskonzept mit dem Nachweis über das Einhalten der vorgeschrie- benen Maximalzeit; f. den Nachweis über die ausreichend erfolgte Instruktion des Bahnpersonals durch die Ersteller; g. die Konformitätsbescheinigung von Bauelementen mit Typenzulassung; h. die Bescheinigung der Anerkennung einer Prüfstelle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Verwendung von Prüfzeugnissen ausländischer Prüfstellen; i. die Bewertung und Bescheinigung der Konformität von Anlageteilen, die auf Grund der Plangenehmigung durch unabhängige Fachleute durchgeführt werden mussten; j. die Bewertung und Bescheinigung der Konformität und Betriebstauglichkeit der Anlage, ausgestellt durch die am Bau Beteiligten, auf Grund der von ihnen durchgeführten Prüfungen an der Anlage.

4. Die Prüfung durch Sachverständige umfasst mindestens:

a. den Nutzungs- und Sicherheitsplan; b. die Tragsicherheits- und Ermüdungsnachweise für diejenigen Bauteile, de- ren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann; c. neue Systeme der Sicherheitseinrichtungen.

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