AS 2000 257
Beamtenordnung (1)
Beamtenordnung (1) (BO 1)
Änderung vom 20. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 1 wird wie folgt geändert:
Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 2000
1 Die Besoldungen nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 19942
über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes werden ab 1. Januar 2000 nicht mehr gekürzt. 2 Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (374 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.
3 Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem
Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.
4 Die Betreffnisse der ordentlichenBesoldungserhöhung nach Artikel 39 Absät-
ze 1–3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 werden per 31. Dezember 1999 um 25 Prozent gekürzt.
5 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher einge-
reihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funk- tionsbewertung berücksichtigt wurde; und b. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahr- genommen wird. Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordent- liche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.