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AS 2000 2581

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Originaltext Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 12. Dezember 1997 In Kraft getreten am 11. Januar 1998

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Litauen, im Folgenden Vertragsparteien genannt, in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, vereinbaren Folgendes:

Art. 1 Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Reisepass be- sitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in Litauen aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Litauen einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitäten ausreisen.

Art. 2 Bürger der Republik Litauen, die einen gültigen litauischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort ei- ne Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitäten ausreisen.

Art. 3 Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abrei- se bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates ein Einreisevisum einzuholen.

Art. 4 Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den andern Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen

SR 0.142.115.161

1999-5529 2581

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Vereinbarung mit Litauen AS 2000

Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitima- tionskarte des Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienan- gehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.

Art. 5 Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, kön- nen ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilli- gung besitzen.

Art. 6 Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens 30 Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unter- richten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Art. 7 Diese Vereinbarung entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Ver- pflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des an- dern Staats die dort geltenden Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 8 Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des andern Staats, welche die öffent- liche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist, zu verweigern.

Art. 9 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

Art. 10 Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Art. 11 Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Vereinbarung mit Litauen AS 2000

Art. 12 1. Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

2. Diese Vereinbarung erlischt, wenn das Abkommen vom 26. September 199961

über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gekündigt oder suspendiert wird. 3. Diese Vereinbarung ist in deutscher und litauischer Sprache abgefasst, wobei bei- de Texte gleichermassen verbindlich sind.

Art. 13 Frühere Vereinbarungen über die Visumbefreiung zwischen der Schweiz und der Republik Litauen gelten als aufgehoben, ausgenommen das Abkommen vom 4. Ok- tober 19952 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses.

Art. 14 Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Abgeschlossen in Bern am 12. Dezember 1997.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Litauen: Franz von Däniken Rimantas Sidlauskas

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