AS 2000 2602
Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
Originaltext Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 16. März 1998 In Kraft getreten am 16. März 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997
In Anwendung von Artikel 30 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit vom 5. Januar 19831 in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. April 19962, nachstehend als "Abkommen" bezeichnet, haben die zuständigen Behörden zur Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 19833 in der Fas- sung der Zusatzvereinbarung vom 25. November 19864, nachstehend als "Verwal- tungsvereinbarung" bezeichnet, Folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Vor Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung wird unter der Bezeichnung "Artikel
1" folgender neuer Artikel eingefügt: «Art. 1 Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen."
2. Der bisherige Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung erhält unter der Be zeich- nung "Artikel 1a" folgende Fassung: Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 30 Buchstabe c des Abkommens sind: in der Schweiz: a. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, b. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als Suva bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und c. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Krankenversicherung;
4 AS 1987 761
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in Dänemark: a. das Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegs- pension) in Hillerød für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension, b. die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen für alle anderen Fälle."
3. Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"1. Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2. Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Ver-
einbarung einigen sich die Verbindungsstellen soweit möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
3. Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche
Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung verwendet werden."
4. Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verwaltungsvereinbarung erhalten folgende Fa s-
sung: "2. Die Bescheinigung wird auf dem hierfür vorgesehenen Formular in zwei Exem- plaren ausgestellt, und zwar – in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer, – in Dänemark von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringssty- relse).
3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vor-
übergehenden Beschäftigung, und zwar – in der Schweiz durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitgeber selbst zuhanden der zuständigen Träger, – in Dänemark der dänischen Wohnortsgemeinde sowie dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zu- satzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen."
5. Artikel 4 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"1. Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringssty- relse) in Kopenhagen.
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2. Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Abkommens
vorgesehenen Wahlrechts erklären die in Dänemark beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der Suva.
3. Wählen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben b
und c des Abkommens erwähnten Personen die Gesetzgebung des vertretenen Ver- tragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Be- scheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.
4. Die in Absatz 3 vorgesehene Bescheinigung ist in der Schweiz bei der zu-
ständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie bei der Kreisagentur Bern der Suva und in Dänemark bei der dänischen Wohnortsgemeinde und dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmar- kedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen."
6. Nach Artikel 4 der Verwaltungsvereinbarung wird folgender Artikel 4a ei ngefügt: In den Fällen nach Artikel 11a Absatz 2 des Abkommens melden sich die be- treffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Ge- biet sie zuletzt gewohnt haben."
7. In Abschnitt III Erstes Kapitel der Verwaltungsvereinbarung erhält der erste
Untertitel folgende Fassung: "I. Dänische Staatsangehörige in Dänemark oder in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung"
8. Artikel 5 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"1. In Dänemark wohnhafte dänische Staatsangehörige, die Leistungen der schwei- zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei ihrer dänischen Wohnortsgemeinde ein.
2. Die angegangene Stelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf
dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag so- wie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichs- kasse in Genf weiter. Mit dem Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invali- denversicherung teilt die dänische Wohnortsgemeinde oder der Rehabilitations- und Pensionsausschuss der Schweizerischen Ausgleichskasse auch das Ergebnis allfälli- ger ärztlicher Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer dänischen vor- zeitigen Pension vorgenommen worden sind.
3. Für die Leistungsanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse in
Genf zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
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4. Die Schweizerische Ausgleichskasse kann von der erstgenannten Verbin-
dungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmit- telbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen."
9. Nach Artikel 5 der Verwaltungsvereinbarung wird folgender Artikel 5a ei ngefügt: Dänische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat, auf den die Verordnung An- wendung findet, wohnen und Leistungen der schweizerischen Versicherung bean- spruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen Träger ein."
10. Artikel 6 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"Wohnt eine Person, die eine schweizerische Invalidenrente beantragt oder bezieht, in Dänemark, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf jederzeit durch Vermittlung der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringssty- relse) die dänische Wohnortsgemeinde ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzu- nehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt der Schweizerischen Ausgleichskasse freigestellt, den Antrag- steller oder den Rentenbezüger durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl unter- suchen zu lassen."
11. Nach Artikel 6 der Verwaltungsvereinbarung wird folgender Artikel 6a einge -
fügt:
1. Können dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Arti-
kel 13a Absatz 3 oder 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls an Stelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
2. Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt
der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3. Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so
spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu."
12. Artikel 7 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf entscheidet über den Leistungsan- spruch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die dänische Wohnortsge- meinde oder, bei Wohnort in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, an die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen."
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13. Nach Artikel 7 der Verwaltungsvereinbarung wird folgender Artikel 7a ei nge-
fügt: Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger di- rekt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger gel- tende Gesetzgebung vorsieht."
14. In Abschnitt III Erstes Kapitel der Verwaltungsvereinbarung erhält der zweite Untertitel folgende Fassung: "II. Schweizerische und dänische Staatsangehörige in der Schweiz oder in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, mit Anspruch auf dänische Leistungen"
15. Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verwaltungsvereinbarung erhalten folgende Fa s- sung: "2. Diese Verbindungsstelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag an die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) weiter. 3. Für die Leistungsanträge sind die von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicher- heit (Den Sociale Sikringsstyrelse) zur Verfügung gestellten Formulare zu ver- wenden."
16. Nach Artikel 9 der Verwaltungsvereinbarung wird folgender Artikel 9a ei nge-
fügt: 1. Schweizerische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen und dänische Leistungen beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Si- kringsstyrelse) ein. 2. Für die Leistungsanträge sind die der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden."
17. Artikel 10 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"Die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) ent- scheidet über den Leistungsanspruch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmit- telbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; sie sendet der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf eine Durchschrift."
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18. Artikel 11 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"Für die Anwendung von Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen teilt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf auf Ersuchen der zuständigen dänischen Wohnortsgemeinde oder der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen den Betrag der schweizerischen Leistung mit."
19. Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung erhalten folgende Fas - sung: "1. In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Ge- setzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweize- rischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch bei der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten dänischen Verbindungsstelle eingereicht werden, die ihn an den zuständigen schweizerischen Unfallversicherer weiterleitet. Ist letzterer in dem bei der dänischen Verbindungsstelle eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die Suva.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der dänischen Gesetz- gebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der zuständigen dänischen Versicherungsgesellschaft ein. Der Antrag kann auch durch Vermittlung der Suva bei der zuständigen dänischen Versicherungsgesellschaft eingereicht werden. Ist die zuständige dänische Versicherungsgesellschaft in dem bei der Suva eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die dänische Verbindungs- stelle."
20. Artikel 16 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"1. In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Be- schwerden über die Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung an die ge- mäss Rechtsmittelbelehrung vorgesehene kantonale Instanz und ihre Verwaltungsge- richtsbeschwerden gegen Urteile dieser Instanz beim Eidgenössischen Versiche- rungsgericht in Luzern entweder direkt oder durch Vermittlung der Staatlichen An- stalt für Arbeitsunfälle (Arbejdsskadestyrelsen) in Kopenhagen ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Kla-
gen über Leistungen der dänischen Arbeitsschadenversicherung entweder direkt oder durch Vermittlung der Suva beim dänischen Sozialbeschwerdeamt ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken."
21. Artikel 17 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fa ssung:
"1. In den Fällen von Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachlei- stungen in der Schweiz von der Suva, in Dänemark von der Wohnortsgemeinde ge- währt, sofern nach der für den zuständigen Träger massgebenden Gesetzgebung ein Leistungsanspruch besteht."
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22. Artikel 20 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"1. Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 24 des Abkommens zu er- stattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
2. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die Beträge
spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet."
23. Artikel 22 der Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
"1. Um in den Genuss der in Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen Erleichte- rungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen dem schweizerischen Versi- cherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragen, eine Bescheini- gung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der dänischen gesetzlichen Kran- kenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor. 2. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die letzte dänische Wohnortsgemeinde ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheini- gung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt an die dänische Wohnortsgemeinde gelangen, um die Bescheinigung einzuholen."
24. Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung erhalten folgende Fas- sung: "1. Um in den Genuss der in Artikel 29 des Abkommens vorgesehenen Erleichte- rungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen der dänischen Wohnorts- gemeinde eine Bescheinigung über die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu- rückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vor.
2. Die Bescheinigung von Versicherungszeiten wird auf Ersuchen der betreffenden
Person durch den schweizerischen Versicherer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht in der Lage, diese Bescheinigung beizubringen, so kann die dänische Wohn- ortsgemeinde an das Bundesamt für Sozialversicherung gelangen."
25. Nach Artikel 26 der Verwaltungsvereinbarung wird folgender Artikel 26a ei n-
gefügt: Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die ihnen zur Verfügung stehenden statistischen Angaben über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Stati- stiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Ge- samthöhe der gewährten Leistungen."
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Art. 2 Die Zusatzvereinbarung vom 25. November 19865 zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung "Erste Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicher- heit".
Art. 3 Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zweiten Zusatzabkommen vom 11. April 19966 zum Abkommen vom 5. Januar 19837 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit in Kraft.
So geschehen zu Bern, am 16. März 1998, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für das Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Ministerium für Sozialangelegenheiten: M. Verena Brombacher K. Thorball
5 AS 1987 761 6 SR 0.831.109.314.112 ; AS 2000 2593 7 SR 0.831.109.314.1; AS 1983 1553
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Niederschrift anlässlich der Unterzeichnung der Zweiten Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
Anlässlich der Unterzeichnung der Zweiten Zusatzvereinbarung zur Verwaltungs- vereinbarung vom 10. November 1983 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über So- ziale Sicherheit in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. April 1996 sind die Bevollmächtigten übereingekommen, Titel und Ingress des Anhangs zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983 in der Fassung der Ersten Zu- satzvereinbarung vom 25. November 1986 wie folgt zu ändern: "Anhang zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983 in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem König- reich Dänemark über Soziale Sicherheit vom 5. Januar 1983 in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. April 1996 Körperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. April 1996 und von Artikel 19 der Verwal- tungsvereinbarung in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998 sind folgende Leistungen, soweit sie für den betreffenden Fall in der vom Trä- ger des Aufenthalts- oder Wohnortes anzuwendenden Gesetzgebung vorgesehen sind und sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigen in der Schweiz 1000 Franken, in Dänemark 4500 Kronen".
So geschehen zu Bern, am 16. März 1998, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für das Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Ministerium für Sozialangelegenheiten: M. Verena Brombacher K. Thorball