AS 2000 2800
Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register
Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung)
vom 18. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 2 über den Datenschutz (DSG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt in Zusammenarbeit mit den Kanto-
nen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Administrativmassnah- men-Register (ADMAS).
2 ADMAS enthält alle von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden ver-
fügten Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
Art. 2 Zweck ADMAS unterstützt die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen; b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführe- rinnen und -führer; c. Erstellung der Statistik über Administrativmassnahmen.
SR 741.55
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ADMAS-Register-Verordnung AS 2000
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. eintragen: das Erfassen von Daten am Bildschirm (online) beziehungs- weise deren Übermittlung und automatisiertes Erfassen in das Register (File-Transfer); b. entfernen: das Unsichtbarmachen aller Daten einer Person nach Ablauf der Registrierdauer bis zu deren Vernichtung anlässlich der halbjährlichen Bereinigung von ADMAS; c. vernichten: das Überschreiben oder Zerstören von Daten.
2. Abschnitt: Berechtigte Behörden
Art. 4 Zur Datenbearbeitung berechtigte Behörden
1 Folgende Behörden sind zur Bearbeitung von Daten in ADMAS berechtigt:
a. das Bundesamt; b. die für den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zustän- digen kantonalen und liechtensteinischen Behörden (Entzugsbehörden).
2 Die zugriffsberechtigten Behörden bezeichnen die Personen, die zur Datenbear-
beitung berechtigt sind.
Art. 5 Zur Datenabfrage berechtigte Behörden
1 Folgende Behörden sind zur direkten (online) Abfrage von Daten berechtigt:
a. die für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen zu- ständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden; b. die schweizerischen und liechtensteinischen Strafverfolgungs- und -gerichts- behörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrs- widerhandlungen; c. die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle bei der Erteilung und dem Entzug von militärischen Führerausweisen. 2 Die nach Absatz 1 berechtigten Behörden, die nicht direkt (online) an ADMAS an- geschlossen sind, erhalten darin enthaltene und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben notwendige Auskünfte von den zuständigen Entzugsbehörden. 3 Die zugriffsberechtigten Behörden bezeichnen die Personen, die zur Datenabfrage berechtigt sind.
Art. 6 Erteilung der Zugriffsberechtigung Das Bundesamt stellt sicher, dass nur die nach den Artikeln 4 und 5 berechtigten Behörden Zugriff auf ADMAS haben.
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3. Abschnitt: Registerinhalt und Datenbearbeitung
Art. 7 Einzutragende Massnahmen Einzutragen sind alle rechtskräftigen Verfügungen folgender Administrativmassnah- men: a. Verweigerung und Entzug von:
1. Lernfahr- und Führerausweisen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 SVG),
2. Fahrlehrerausweisen (Art. 61 der Verordnung vom 27. Okt. 19763 über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV),
3. Bewilligungen zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
(Art. 17 VZV); b. vorsorglicher Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen (Art. 35 Abs. 3 VZV); c. Fahrverbot (Art. 19 und 21 SVG sowie Art. 36 VZV); d. Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Art. 45 VZV); e. Verwarnung (Art. 16 Abs. 2 SVG und Art. 31 Abs. 2 VZV); f. Anordnung einer medizinischen oder verkehrspsychologischen Untersu- chung (Art. 7 und 9 VZV) im Rahmen eines Administrativverfahrens; g. Anordnung von Auflagen (Art. 10 Abs. 3 SVG) im Rahmen eines Admini- strativverfahrens; h. Anordnung einer neuen Führerprüfung (Art. 14 Abs. 3 SVG und Art. 24 Abs. 1 VZV); i. Aufgebot zur Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung (Art. 40 VZV); j. Aufhebung oder Änderung von Massnahmen nach den Buchstaben a–i.
Art. 8 Daten Folgende Daten werden in ADMAS erfasst: a. ADMAS-Nummer; b. kantonale Referenznummer; c. als Personenstammdaten:
1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vorname(n),
4. Geschlecht,
5. Geburtsdatum,
3 SR 741.51
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6. Heimatort/Geburtsort,
7. Nationalität,
8. Beruf (fakultativ),
9. zu verwendende Amtssprache,
10. bei Verwechslungsgefahr: die Identität präzisierende Bemerkungen, wie
Elternnamen; d. Wohnadresse; e. als Führerausweisdaten:
1. Jahr der erstmaligen Erteilung eines Führerausweises,
2. Ausweisart und Kategorie(n);
f. als Massnahmedaten:
1. Art der Massnahme(n),
2. Dauer (in Monaten) sowie Beginn und Ende der Massnahme(n),
3. bis zu drei Massnahmegründe,
4. Angabe, ob die Widerhandlung zu einem Verkehrsunfall geführt hat,
5. Angabe, ob es sich um einen Rückfall handelt,
6. Angabe, mit welcher Fahrzeugart die Widerhandlung begangen wurde,
7. Datum der Widerhandlung,
8. verfügende Behörde und Verfügungsdatum.
Art. 9 Datenerfassung und Korrektur fehlerhafter Einträge
1 Die Daten werden durch die kantonalen und liechtensteinischen Entzugsbehörden
in ADMAS eingetragen. 2 Stellen die Entzugsbehörden fehlerhafte Eintragungen fest, berichtigen, ergänzen oder vernichten sie die entsprechenden Daten selbst. 3 Das Bundesamt kontrolliert die eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Plau- sibilität.
4 Bei unvollständigen oder unplausiblen Einträgen veranlasst das Bundesamt deren
Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung durch die Entzugsbehörden oder nimmt nach Rücksprache mit diesen die erforderlichen Anpassungen selbst vor.
Art. 10 Entfernung von Massnahmen
1 Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen des Lernfahr-, Führer- oder Fahr-
lehrerausweises sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach deren Ablauf oder deren Aufhebung aus ADMAS entfernt, wenn sie verfügt wurden: a. als Sicherungsmassnahme auf unbestimmte Zeit; b. als Warnungsmassnahme wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Verei- telung der Blutprobe oder Fahrens unter Betäubungs- oder Arzneimittelein- fluss.
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2 Andere als die in Absatz 1 erwähnten Verweigerungen, Entzüge und Aberkennun-
gen des Lernfahr-, Führer-, oder Fahrlehrerausweises sowie Fahrverbote werden fünf Jahre nach deren Aufhebung oder Ablauf aus ADMAS entfernt.
3 Folgende Massnahmen sind fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft aus ADMAS
zu entfernen: a. Aufgebot zum Verkehrsunterricht; b. Anordnung einer neuen Führerprüfung; c. Anordnung einer medizinischen oder verkehrspsychologischen Untersu- chung im Rahmen eines Administrativverfahrens; d. Anordnung einer Auflage im Rahmen eines Administrativverfahrens; e. Verwarnung.
4 Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue
Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System nach den Absätzen 1–3 berechneten Verweilfristen ent- fernt.
Art. 11 Entfernung sämtlicher ADMAS-Daten einer Person Sämtliche Daten einer Person werden aus ADMAS entfernt, wenn: a. alle sie betreffenden Massnahmedaten entfernt worden sind; b. sie das 90. Altersjahr vollendet hat und die letzte Massnahme vor Vollen- dung des 85. Altersjahres verfügt wurde; c. die zuständige Behörde ihr Ableben meldet.
Art. 12 Übernahme von Daten aus ADMAS in andere automatisierte Register Die für die Erteilung und den Entzug von Ausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden dürfen Daten aus ADMAS in eigene andere Datensys- teme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und diese ausschliesslich verwenden für: a. die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr; b. die Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden betref- fend den automobilistischen Leumund einer Person.
4. Abschnitt: Auskunftsrechte
Art. 13 Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person 1 Jede Person hat das Recht, bei der Entzugsbehörde ihres Wohnortes Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. Bei Urteilsunfähigen steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber aus-
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schliesslich im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Die Auskunft ver- langende Person beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Ver- treterin hat sich auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2 Die Behörde gibt die Daten innert 30 Tagen nach Erhalt des Auskunftsbegehrens
vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt. 3 Personen nach Absatz 1 können verlangen, dass Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem Register entfernt werden. Sie müssen das Begehren schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.
4 Auskunfts- und Berichtigungsbegehren von Privatpersonen mit Wohnsitz im Aus-
land werden vom Bundesamt an die zuletzt verfügende Behörde weitergeleitet.
Art. 14 Ansprüche und Verfahren Die betroffene Person kann ihre Rechte auf Auskunft und Berichtigung gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden gemäss dem anwendbaren kantonalen Recht geltend machen.
Art. 15 Bekanntgabe von Daten an Polizeibehörden Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragten Polizeibehörden erhal- ten von der kantonalen oder liechtensteinischen Entzugsbehörde in Einzelfällen Auskunft darüber, ob der Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweis einer verdäch- tigten Person aktuell entzogen, aberkannt oder verweigert ist.
Art. 16 Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden Das Bundesamt erteilt den zuständigen ausländischen Behörden auf deren Ersuchen hin Auskünfte über Einträge in ADMAS, sofern ein internationales Übereinkommen oder ein Staatsvertrag dies vorsieht und der ersuchende Staat Gegenrecht hält.
5. Abschnitt: Aufsicht und Datensicherheit
Art. 17 Aufsicht über die Datenbearbeitung
1 Die berechtigten Behörden beaufsichtigen die vorschriftsgemässe Datenbearbei-
tung im eigenen Bereich. 2 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in ADMAS eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Art. 18 Organisatorische und technische Massnahmen
1 Die berechtigten Behörden treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestim-
mungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder
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Entwendung geschützt sind. Sie regeln insbesondere den Zugang zu den Datensta- tionen und sichern die Arbeitsräume wirksam gegen den Zutritt unbefugter Perso- nen.
2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni
19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Artikel 14 und 15 der Bun-
desinformatikverordnung vom 23. Februar 2000 5.
3 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist für den technischen
Unterhalt und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie für die Verwal- tung der Zugriffsberechtigungen verantwortlich.
Art. 19 Automatische Protokollierung Im Rahmen der Datenbearbeitung wird automatisch protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin zu welchem Zeitpunkt den aktuellen Datenstand herbeige- führt hat.
6. Abschnitt: Statistik
Art. 20 Statistik über ADMAS Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Statistik über die Administrativmassnah- men im Strassenverkehr.
Art. 21 Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken Die Bekanntgabe von in ADMAS erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungs- zwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem Bundes- statistikgesetz vom 9. Oktober 1992 7.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Oktober 19768 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Art. 118 und 129 Aufgehoben
4 SR 235.11 5 SR 172.010.58 6 SR 235.11 7 SR 431.01 8 SR 741.51
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Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi