AS 2000 2903
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991 1 wird wie folgt geändert:
Art. 55 Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern (Art. 35a Abs. 2 AVG)
Den privaten Arbeitsvermittlern dürfen aus dem Informationssystem keine Daten im Sinne von Artikel 33a Absatz 2 AVG zur Verfügung gestellt werden.
Art. 57 Datenbekanntgabe (Art. 34a AVG)
Die Arbeitsmarktbehörden dürfen Stellensuchenden von Arbeitgebern gemeldete offene Stellen auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung bekanntgeben.
Art. 57a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. 34a AVG)
1 In den Fällen nach Artikel 34a Absatz 4 AVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die
Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besonde- re Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Arti- keln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2 Für Publikationen nach Artikel 34a Absatz 3 AVG wird eine kostendeckende Ge-
bühr erhoben.
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
2000-2254 2903
Arbeitsvermittlungsverordnung AS 2000
Art. 58 Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 34a, 34b und 35 AVG)
1 Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden,
werden orientiert über: a. den Zweck der Informationssysteme; b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger; c. ihre Rechte. 2 Eine betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlan- gen, dass sie: a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben; b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen; c. nicht mehr benötigte Daten vernichten. 3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten bewiesen werden, so muss die Amtsstelle bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.
4 Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist auch denjenigen
Stellen mitzuteilen, an welche die Daten weitergegeben werden, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.
Art. 59a Verzeichnis der bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe (Art. 35b AVG)
Mit Ausnahme der Daten nach Artikel 35b Absatz 2 AVG kann das Verzeichnis der Öffentlichkeit über Internet oder als Druckerzeugnis bekanntgegeben werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi