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AS 2000 2942

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)

Änderung vom 14. November 2000

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 14 Absatz 5 der Archivierungsverordnung vom 8. September 19991, verordnet:

I Der Anhang 3 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

14. November 2000 Eidgenössisches Departement des Innern:

11248 Ruth Dreifuss

1 SR 152.11

2942 2000-1824

Archivierungsverordnung AS 2000

Anhang 3 (Art. 14 Abs. 5)

Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA)

➾ Archivgut, das einer 50-jährigen Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt. ➾ Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder er- gänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 1002 Bundesrat: Notizhefte der Protokollführer

E 1003 (–) Bundesrat: Verhandlungsprotokolle

E 1005 (–) Bundesrat: Geheimprotokolle

E 1050.7 Geschäftsprüfungskommissionen der 1995/184 Eidg. Räte

E 1050.8 Militärkommissionen der Eidg. Räte 2 50 Jahre; gilt nur soweit die ent- sprechenden Unterlagen in den Beständen des VBS der verlän- gerten Schutzfrist unterstehen.

E 1060.1 Parlamentarische Untersuchungs- 1993/119 kommission EJPD

E 2001 (E) Abteilung für politische Angelegen- 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen heiten aus Mandaten zur Vertretung von fremden Interessen (Az. B.24), vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Gross- britannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über 50 Jahre hinaus bewirken.

2 Vorbehältlich Artikel 27 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) und Artikel 20 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 24. September 1986 (SR 171.14), d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.

Archivierungsverordnung AS 2000

Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 2001–02 Abteilung für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich zwischen- staatlicher Vereinbarungen z. B. mit Grossbritannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über

50 Jahre hinaus bewirken

E 2003-01 (A) Dienst für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich zwischen- staatlicher Vereinbarungen z. B. mit Grossbritannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über

50 Jahre hinaus bewirken.

E 2023-01 (A) Dienst für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich zwischen- staatlicher Vereinbarungen z. B. mit Grossbritannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über

50 Jahre hinaus bewirken.

E 2200.1ff Schweizerische diplomatische und kon- 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen (bzw. A – Z) sularische Vertretungen im Ausland aus Mandaten zur Vertretung von fremden Interessen (ab 1966 unter Az. 82), vorbehältlich zwischen- staatlicher Vereinbarungen z. B. mit Grossbritannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über

50 Jahre hinaus bewirken.

E 3240 (A) Direktion der Eidg. Bauten 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte Anlagen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 3240 (B) Amt für Bundesbauten 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte Anlagen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 3241 (–) Direktion der Eidg. Bauten: Liegen- 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen 1971/158 schaftsverträge betr. klassifizierte Bauten und Anhänge zu den Verträgen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 3242 Direktion der Eidg. Bauten: Ingenieurbau 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen (Tiefbau) betr. klassifizierte Bauten und Anhänge zu den Verträgen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 4001 (C) Departementssekretariat des Eidg. 50 Jahre; gilt nur für Staatschutz- bis (E) Justiz- und Polizeidepartements akten.

Archivierungsverordnung AS 2000

Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 4010 (A) Generalsekretariat des Eidg. Polizei- 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutz- und Justizdepartementes akten.

E 4113 (A) Zentralstelle für zivile Kriegsvor- 1982/54 bereitung

E 4320 (B) Bundesanwaltschaft, Polizeidienst und (C) E 4320-01 (C) Bundesanwaltschaft, Polizeidienst 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutz- bis akten E 4320-07 (C)

E 4321 (A) Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutz- akten E 4322 Zentralpolizeibüro: 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutz- Sammlungen und Dokumentationen akten

E 4323 (A) Zentralpolizeibüro: Falschgeld

E 4324 (A) Zentralpolizeibüro: Betäubungsmittel

E 4326 (A) Zentralpolizeibüro: Interpol-Dienst

E 4327 (A) Bundesanwaltschaft: Diverse Unter- 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutz- lagen akten E 4380 (B) Bundesamt für Geistiges Eigentum 50 Jahre; gilt nur für Wiederein- 1990/96 setzungsgesuche

E 5460 (A) und Bundesamt für Militärflugwesen und 50 Jahre; gilt nur für speziell (B) Fliegerabwehr bezeichnete klassifizierte Unter- lagen gem. Informationsschutzver- ordnung des EMD vom 1. Mai

1990 Art. 15 Abs. 2

E 5460–01 Bundesamt für Militärflugwesen und 50 Jahre; gilt nur für speziell 1998/162 Fliegerabwehr: Elektronische Kriegs- bezeichnete klassifizierte Unter- führung lagen gem. Informationsschutzver- ordnung des EMD vom 1. Mai

1990 Art. 15 Abs. 2

E 5461 (A) Kommando der Flieger- und Fliegerab- 50 Jahre; gilt nur für speziell 1992/292 wehrtruppen: Führung und Einsatz bezeichnete klassifizierte Unter- lagen gem. Informationsschutzver- ordnung des EMD vom 1. Mai

1990 Art. 15 Abs. 2

E 5461 (B) Kommando der Flieger- und Flieger- 50 Jahre; gilt nur für speziell 1992/293 abwehrtruppen: Führung und Einsatz bezeichnete klassifizierte Unter- lagen gem. Informationsschutzver- ordnung des EMD vom 1. Mai

1990 Art. 15 Abs. 2

Archivierungsverordnung AS 2000

Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 5462 (A) Flieger- und Fliegerabwehrnachrichten- 50 Jahre; gilt nur für speziell 1995/94 dienst bezeichnete klassifizierte Unter- lagen gem. Informationsschutzver- ordnung des EMD vom 1. Mai

1990 Art. 15 Abs. 2

E 5465 (B) und Direktion für Militärflugplätze 50 Jahre; gilt nur für speziell (C) bezeichnete klassifizierte Unter- lagen gem. Informationsschutzver- ordnung des EMD vom 1. Mai

1990 Art. 15 Abs. 2

E 5465 (D) Abteilung für Militärflugplätze 50 Jahre; gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unter- lagen gem. Informationsschutzver- ordnung des EMD vom 1. Mai

1990 Art. 15 Abs. 2

E 5480 (A) Abteilung (Waffenchef) für Genie und 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer Festungen der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5480 (B) Abteilung für Genie und Festungen 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5480 (C) Bundesamt für Genie und Festungen 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5481 (-) Büro für Befestigungsbauten 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5485 (A) Festungsbüro Sargans 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5486 (A) Baubüro Sargans 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5562 Militärische Sicherheitsdienste

E 5563 Stab der Gruppe für Generalstabsdienste: Projekt 26

E 5564 Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr im Generalstab: Handakten Peter Regli

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Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 6501 (–) Zentralstelle für Organisationsfragen 50 Jahre; gilt nur für Unter- 1988/160 der Bundesverwaltung: Betrieblich- lagen betr. klassifizierte Anla- organisatorische Baufragen gen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine über

50 Jahre hinaus verlängerte

Schutzfrist verfügt.

E 8170 (D) Bundesamt für Wasserwirtschaft 50 Jahre; gilt nur für Az. 33 Staumauern, kriegswirt- schaftliche Massnahmen.

E 8171 Eidg. Amt für Wasserwirtschaft: 50 Jahre; gilt nur für Flut- Flussbau und Talsperren wellenberechnungen

E 9500.222 Aktenkommission Kinder der Land- 100 Jahre; gilt nur für Einzel- 1993/116 strasse falldossier der betroffenen Personen

E 9500.222 Aktenkommission Kinder der Land- 100 Jahre 1993/302 strasse

E 9500.222 Aktenkommission Kinder der Land- 100 Jahre 1995/235 strasse

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