AS 2001 314
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom 10. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 und 2
1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Orga-
nisation bezeichnet und organisiert im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuer- lichen Organisationen öffentliche Märkte, auf denen für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung und Schafe (Schlachtschafe, Schlachtlämmer und Weide- lämmer) zugeteilt werden können. 2 Sie bezeichnet im Einvernehmen mit den Marktpartnern Schlachtbetriebe, in denen für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung, Schweine, Pferde (Schlacht- pferde und Fohlen) und Gitzi zugeteilt werden können.
Art. 19 Abs. 2 dritter Satz
2 ... Die Zahl der Schlachtungen ist vom Fleischkontrolleur zu bestätigen, die
Schlachtgewichte vom Schlachtbetrieb oder einer vom Kanton oder von der Ge- meinde bestimmten Person.
Art. 21 Abs. 1 und 3 1 Das Bundesamt legt nach Anhörung der interessierten Kreise, vertreten durch die mit den Aufgaben nach Artikel 34 beauftragten privaten Organisationen, und unter Berücksichtigung der Marktlage periodisch die einzuführende Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke durch Verfü- gung fest.
3 Aufgehoben
1 SR 916.341
314 2000-2608
Schlachtviehverordnung AS 2001
Art. 26 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch werden Personen zugeteilt, die: a. sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus- schliesslich an durch das Bundesamt anerkannte Verkaufsstellen zu liefern, und mittels der Bestellungen der anerkannten Verkaufsstellen das Bedürfnis nachweisen; oder b. sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus- schliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle selbst zu vermarkten, und innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einfuhrfrist den Bedürfnis- nachweis für die zugeteilten Mengen erbringen.
Art. 29 Einfuhrfrist Die zugeteilten Zollkontingentsanteile müssen innerhalb von drei Monaten nach der Zuteilung eingeführt und an anerkannte Verkaufsstellen weitergeleitet oder über ei- gene Verkaufsstellen selbst vermarktet werden.
Art. 33 Abs. 1
1 Bei Pâtés und Fleischgranulaten zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen
und -saucen (ex 1602.2071, ex 1602.4191, ex 1602.4210, ex 1602.4910, ex 1602.5091, ex 1602.9011, ex 0210.1991, ex 0210.2010, ex 0210.9011 und ex 0210.9012), bei Fleisch und geniessbaren Schlachtnebenprodukten getrocknet und geniessbarem Mehl und Pulver von Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Geflügel (ex 0210.9031/9089) und bei Diät- und Kindernährmittel (ex 1602.3110/3990) der Teilzollkontingente Nrn. 5.7 und 6.4 wird auf eine Rege- lung zur Verteilung verzichtet.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2001 in Kraft.
10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz